
| | | Frank Richter, Rechtsanwalt | | | | |
Der BGH geht von dem Grundsatz aus, dass der Verkäufer einer Sache den Käufer nicht ungefragt über alle Umstände aufzuklären hat, die für den Kaufentschluss von Bedeutung sein können. Eine Offenbarungspflicht wird aber dann bejaht, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers erkennbar bedeutsam sind und deren Mitteilung der Käufer erwarten kann. Nach dieser Rechtsprechung handelt arglistig im Falle einer Täuschung durch Verschweigen einer offenbarungspflichtigen Tatsache, wer nur einen Fehler mindestens für möglich hält, gleichzeitig weiß oder zumindest damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte. Wenn aber der Verkäufer bei ungefragter Offenbarungspflicht bereits arglistig handelt, wie viel eher wird von dem Tierarzt eine vollständige Offenlegung aller für die Kaufentscheidung wesentlichen medizinischen Umstände erwartet werden können und dürfen. Zu diesen Umständen zählen übrigens alle Kenntnisse des Tierarztes, die dieser über das zu untersuchende Pferd hat, unabhängig davon, wann der Tierarzt diese Informationen erhalten hat. Die berechtigten Erwartungen des Käufers an die Objektivität und die Sachkunde des Tierarztes sind eben nicht zu unterschätzen.
Auf der anderen Seite droht dem Tierarzt, wenn er nun sich auf die sichere Seite bringen will und übergründlich untersucht auch auf dem anderen Ufer die Haftung, nämlich dann, wenn er etwas diagnostiziert, was nicht da ist. Auch eine solche Falschbeurteilung führt geradewegs in die Haftung - in aller Regel gegenüber dem Verkäufer, der nun auf seinem Tier sitzen bleibt, somit keinen Gewinn, sondern weiter Kosten hat. Diesen entgangenen Gewinn und die weiterhin anfallenden Unterhaltskosten hat der Tierarzt dann zu ersetzten.
Können hier nun allgemeine Behandlungsbedingungen dem Tierarzt helfen?
Seit jeher sind Tierärzte - wie alle anderen Berufsgruppen auch - bemüht, ihr Haftungsrisiko auszuschließen oder aber so weit wie möglich zu einzugrenzen. Dies ist sowohl angesichts der Höhe der vom Tierarzt zu zahlenden Versicherungsprämien als auch hinsichtlich der Haftungsfrage gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber und dem Dritten, der den Tierarzt in der Regel überhaupt nicht kennt und der ihm nunmehr als Anspruchsteller gegenüber tritt, durchaus verständlich. Klarstellend soll darauf hingewiesen werden, dass der Tierarzt selbstverständlich Unternehmer ist.
Der Versuch durch die Verwendung allgemeiner Behandlungsbedingungen die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu begrenzen ist zwar begreiflich, wird jedoch vom BGH seit Menschengedenken vereitelt. Da der Auftrag ja gerade auf eine fehlerfreie Behandlung gerichtet ist und es nicht zulässig sein kann durch AGB ausgerechnet die Haftung für die geschuldete Hauptleistung auszuschließen, gehen solche Versuche jedoch regelmäßig schief.
Vorgedruckte Verträge - auch Muster aus Zeitschriften - gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGH immer als AGB, auch wenn der Verwender sich die Mühe gemacht hat, den Vertrag abzuschreiben.
wird nächste Woche fortgesetzt
› Teil 1: Tierarzthaftung › Teil 2: Vertragspflichten › Teil 3: An- oder Verkaufsuntersuchung
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Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
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