Unternehmen werden häufig von Gruppen gegründet, Gesellschafter treten ein und aus.
Das Gesetz sieht für diese normalen Vorgänge, die die Grundlage unserer Wirtschaft bilden, verschiedene Formen vor, die wir alle mehr oder weniger genau kennen: GmbH, AG, oHG, KG und wie sie alle heißen, unter Umständen Kombinationen wie etwa die GmbH & Co. KG.
Wer nicht gerade Jurist oder Steuerberater werden und sich aufs Gesellschaftsrecht spezialisieren will, wird sich in den Feinheiten nicht auskennen.
Am 1.7.1999 habe ich mit Sylvia Frevert eine GbR gegründet. Wir haben dazu einen Mustervertrag der Industrie- und Handelskammer Bielefeld benutzt.
Der » Stellenratgeber gibt unter dem Stichwort » Existenzgründung folgende Erklärung: Sobald Sie sich mit einem oder mehreren Partnern zusammenschliessen, sind Sie automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - kurz GbR oder BGB-Gesellschaft genannt. Alle Partner sind gleichberechtigt - das heißt: Beschlüsse müssen einstimmig gefaßt und die Gesellschaft kann nur gemeinsam nach außen vertreten werden. Im Gesellschaftervertrag können Sie natürlich auch Sonderregelungen vereinbaren. Das bürgerliche Gesetzbuch ist zum 1.1.1900 in Kraft getreten, jetzt also über 100 Jahre alt. Es faßte die einzelstaatlichen Regelungen im jahrhundertelang zersplitterten Deutschland zusammen und hat sich offensichtlich bewährt, wobei natürlich im einzelnen Änderungen und Anpassungen vorzunehmen waren.
Als Grundprinzipien gelten liberalistische, individualistische Vorstellungen, so z. B. die Freiheit des Einzelnen, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Dazu gehört die Vertragsfreiheit. Jeder kann seine Vertragspartner frei wählen und den Inhalt der Verträge selbst bestimmen. Das Gesetz gibt dazu einen Rahmen vor.
So sind die Rechte und Pflichten der Gesellschafter gleichmäßig verteilt, wenn der Vertrag nichts anderes vorsieht. Unser Vertrag sieht ausdrücklich eine hälftige Verteilung vor; die Pflichten sind hinreichend genau beschrieben.
Es kann also keine Rede davon sein, daß einer von uns behaupten kann, die Pferdezeitung sei sein Eigentum. Die Pferdezeitung ist Gegenstand der GbR, an der wir beide zur Hälfte das Eigentum hatten.
|