Leserbrief › 2001 zu Ausgabe › 489 11.08.08
Leserbrief
Der Beitrag "Geländereiten" (PfZ 489.08 -› Geländereiten) enthält eine irritierende Komponente. Die Aufforderung "Wenn sich Dir also bei Ritten in Wald und Feld eine entsprechende Gelegenheit [Anm.: zum Geländereiten] bietet, dann nimm sie wahr (....)!" erweckt den Eindruck, als sei so etwas regelmäßig erlaubt. Das Gegenteil ist der Fall, in der Regel darf nur auf Wegen und Straßen geritten werden (vgl. z.B. §14 BundeswaldG). Man achte also darauf, daß eine "entsprechende Gelegenheit" zum Geländeritt nicht jeweils eine illegale Gelegenheit ist. Ausnahmen hinsichtlich des Reitens auf Flächen abseits der Wege regelt man ggf. mit den Besitzern dieser Flächen und - je nach Landesrecht - einvernehmlich mit Forst-, Landwirtschafts- oder/und Naturschutzbehörde.
Tilman Kluge, Bad Soden Ts.
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