
| | | Frank Richter, Rechtsanwalt | | | | |
Nur am Rande sei bemerkt, dass die Lösung "Kaufvertrag nach Ankaufsuntersuchung" aus Käufersicht jedoch eindeutig vorzuziehen ist, da der Kaufinteressent bis zum Vorliegen der Befunde in seiner Kaufentscheidung frei bleibt. Beim bedingten Kaufvertrag ist in der Praxis nicht immer ganz klar, bei welchem tierärztlichen Befund eine Billigung verweigert werden darf. Deshalb sollte der Vertrag aus der Sicht des Käufers erst nach der Untersuchung geschlossen werden.
In einer Entscheidung aus dem Jahre 2001 hat erstmals das AG Arensburg (Urteil vom 02.02.2001, 44 C 673/98) verdeutlicht, dass der vereinbarte Umfang der Ankaufsuntersuchung auch maßgeblich ist für eine Haftungsbegrenzung des Tierarztes. Eine Ankaufsuntersuchung beinhalte regelmäßig nur eine durchschnittliche Allgemeinuntersuchung. Gegenstand einer durchschnittlichen Allgemeinuntersuchung sei nicht eine genaue Untersuchung entlegener Körperteile, da dies als eine spezielle Untersuchung eines Organsystems aufzufassen sei, die nur dann durchgeführt werde, wenn sie ausdrücklich in Auftrag gegeben worden sei und wenn Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen vorliegen.
Im Fall "Verkaufsuntersuchung", also dem Auftrag des Verkäufers an den Tierarzt, ihm ein erschöpfendes Bild über den Gesundheitszustand des zu verkaufenden Pferdes zu geben, haftet der Tierarzt im Falle einer fehlerhaften Untersuchung und eines daraus folgenden fehlerhaften Untersuchungsergebnisses in erster Linie dem Auftraggeber gegenüber. Wenn der Verkäufer aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens "gutgläubig" das Pferd verkauft und dann über die Mängelhaftung in Anspruch genommen wird, haftet der Tierarzt zumindest für die nutzlosen Aufwendungen des Verkäufers wie auch für die vom Verkäufer zu tragenden Kosten für die beteiligten Rechtsanwälte und einen eventuellen Gerichtsprozess. Lediglich gegenüber einem privaten Verkäufer ist wohl von einer vollen Schadensersatzhaftung des Tierarztes bei einer fehlerhaften Untersuchung auszugehen, da unterstellt wird, dass sich der korrekt aufgeklärte und beratene private Verkäufer bei der Vertragsgestaltung entsprechend abgesichert hätte, also seine Haftung hinsichtlich der vom Tierarzt nicht erkannten Mängel des Pferdes wirksam ausgeschlossen hätte.
Oft wird übergangen, dass die Haftungsgefahr bei einer Kaufuntersuchung besonders hoch ist, weil die eigentliche Haftung des Tierarztes unabhängig und losgelöst von dem eigentlichen Auftragsverhältnis zwischen Verkäufer und Tierarzt besteht. Während normalerweise nur Vertragsparteien Rechte aus einem Vertragsverhältnis für sich herleiten können, sieht dies beim Gutachtervertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten des potentiellen Käufers drastisch anders aus. Selbst wenn der Verkäufer als Auftraggeber den Tierarzt angewiesen hat, bestimmte Mängel des Pferdes zu übersehen, in einem bestimmten Sinne zu bewerten oder aber wenn der Verkäufer bewusst den Tierarzt getäuscht hat, berührt dies das Haftungsverhältnis des Tierarztes gegenüber dem begünstigten Dritten überhaupt nicht. Damit haftet der Tierarzt unabhängig von seinem jeweiligen Auftrag uneingeschränkt, wenn er seine Untersuchung und das darauf basierende medizinische Gutachten fehlerhaft erstellt.
wird nächste Woche fortgesetzt
› Teil 1: Tierarzthaftung › Teil 2: Vertragspflichten
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Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
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