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Frank Richter, Rechtsanwalt
 
 
Haftung des Tierarztes im Rahmen von Kaufuntersuchungen
Teil 1

Tierarzthaftung

Ratgeber von   Frank Richter, Rechtsanwalt

Der vorliegende Artikel versucht möglichst genau die Haftung des Tierarztes im Rahmen von Kaufuntersuchungen zu erläutern. Es bleibt aber darauf hinzuweisen, dass im Haftungsrecht immer die Umstände des Einzelfalles und die Beweislage den Ausschlag geben.

Der geneigte Leser sei gewarnt: die Lektüre dieses Artikel kann und will kompetenten Rechtsrat im Einzelfall nicht ersetzen, sie soll lediglich einen Überblick über die Problematik geben und so zum rechtzeitigen Gang zum Anwalt ermuntern.

Die Haftung des Tierarztes bei der An- bzw. Verkaufsuntersuchung

Seit dem Inkrafttreten des neuen Schuldrechts kommt Ankaufs- oder Verkaufsuntersuchungen von Tierärzten gesteigerte Bedeutung zu, weil nunmehr denkbare Ansprüche des Käufers nicht schon nach zwei Wochen ausgeschlossen sind.

Aufgrund dieses erheblich gestiegenen Haftungsrisikos hat der Pferdeverkäufer ein massives Interesse daran, den Gesundheitszustand des Pferdes zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Ablieferung von einem Tierarzt feststellen zu lassen, um damit gegebenenfalls den Nachweis erbringen zu können, dass zu diesem Zeitpunkt das Pferd frei von Sachmängeln war. Die Ankaufsuntersuchung dagegen dient in erster Linie den Interessen des Käufers.

Somit drängt sich die Frage auf, inwieweit der Tierarzt bei der Untersuchung gegenüber den Kaufvertragsparteien haftet.

Das Haftungsrisiko des Tierarztes ist ohne Frage seit der Schuldrechtsreform analog der Haftung des Verkäufers erheblich verschärft worden. Die Verkaufsuntersuchung dient dem Zweck, die Haftung des Verkäufers für vorhandene tiermedizinische Mängel zu dokumentieren, um durch Angabe dieser Mängel im Kaufvertrag jedenfalls insoweit eine Haftung ausschließen zu können. Kommt nun der Tierarzt seiner Pflicht zur fachgerechten und vollständigen Untersuchung, Aufklärung und Dokumentation schuldhaft nicht nach, haftet der Pferdeverkäufer, da er nicht in der Lage gewesen ist, die von dem beauftragten Tierarzt nicht festgestellten Mängel dem Käufer aufzuzeigen. Wird der Pferdeverkäufer deswegen in Anspruch genommen, so wird er versuchen, seinerseits Regress beim Tierarzt zu nehmen.

Wenn man richtigerweise annimmt, dass der Tierarzt bei der Verkaufsuntersuchung unmittelbar für den Pferdeverkäufer tätig wird, und zwar hinsichtlich der Abarbeitung des vertraglich vereinbarten Pflichtenkataloges zur Untersuchung des zu verkaufenden Pferdes, kann man durchaus zu einem erheblichen Risikopotential gelangen.

Der Untersuchungsvertrag wird als Werkvertrag qualifiziert (BGH, Urteil vom 5. 05.1983, VII ZR 174/81). Der Schaden, der aufgrund eines unrichtigen tierärztlichen Untersuchungsbefundes entstanden ist, wird seit jeher als Folgeschaden eingestuft und kann daher einen Anspruch gegen den Tierarzt begründen (OLG München, Urteil vom 6.12.1994, 25 U 4042/94). Für den Schaden des Auftraggebers, der aufgrund eines unrichtigen tierärztlichen Untersuchungsbefundes entstanden ist, haftet der Tierarzt aber nur dann, wenn der unrichtige Befund auf der konkreten Pflichtverletzung beruht (OLG Celle, Urteil vom 29. 07.1994, 21 U 4/94).

Allerdings ist bei der Berechnung der zu ersetzenden Beträge in Folge der Rückgängigmachung des Vertrages bzw. Minderung des Kaufpreises immer einzubeziehen, wie sich die Fehldiagnose ausgewirkt hat, wie also der Verkäufer stünde, wenn der Tierarzt richtig diagnostiziert hätte. In diesem Fall hätte der Verkäufer dann ein mangelhaftes Pferd im Stall gehabt, dass weiterhin Futter verbraucht, oder hätte im Fall des Verkaufes einen niedrigeren Preis erhalten.

wird nächste Woche fortgesetzt

Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum vereinsinternen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.



Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Rheindt Häussling Jungnitsch
Friedrich-Ebert-Anlage 16
D-69117 Heidelberg
Tel.: +49 - (0) 6221 - 475 107
Fax: +49 - (0) 6221 - 473 571
e-mail:   Richter@RHJ-law.de
Internet: » www.richterrecht.com



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