Angebot für Kalenderwoche 07-17

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| | Rechtstipp für alle Pferdeverkäufer | | |
Die verborgenen Schätze höchstrichterlicher Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sind nahezu unerschöpflich. Während sich noch die Pferde- und Reiterszene die Augen reibt, welche Konsequenzen aus dem Urteil des BGH zu ziehen sei, dass ein Hengstfohlen nun einmal eine neue und keine gebrauchte Sache sei, wurde ein anderer entscheidender Hinweis des BGH in seiner Bedeutung schlicht übersehen. Der BGH befasst sich nämlich u.a. mit der Frage, welche Konsequenz die Verkürzung von Verjährungsvorschriften für Sachmängel beim Verkauf eines Pferdes hat. Bislang herrschte die einhellige Auffassung vor, dass ein Pferdeverkäufer bei einem Kauf von Privat an Privat seine Haftung für Sachmängel vollständig ausschließen und die Verjährungsfrist möglicherweise gleichzeitig auf Null verkürzen könne. Demgegenüber habe der gewerbliche Pferdeverkäufer zumindest bei gebrauchten Pferden die Möglichkeit, seine Verjährungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen. Eine solche Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr sieht im übrigen das Gesetz selbst vor.
Diese Grundregeln gelten auch heute noch, allerdings nur dann, wenn die Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängel zwischen Parteien individuell vereinbart worden ist. Da nahezu alle privaten Pferdeverkäufer beim Pferdeverkauf auf Formularverträge zurückgreifen und Pferdehändler/-züchter von Hause aus solche verwenden, sind individuelle Vereinbarungen bei der Verkürzung von Verjährungsfristen die absolute Ausnahme. Wenn die Verwendung von Formularverträgen Standard ist, ist auch das besondere Recht für eben derartige Verträge zu berücksichtigen. Hier hat nun der BGH in seiner Entscheidung aus dem November 2006 eindeutig klargestellt, dass jede Art der Verkürzung der Verjährung, mithin also auch eine solche von einem Jahr beim Verkauf von einem gewerblichen Pferdeverkäufer an einen privaten Käufer regelmässig dann unwirksam ist, wenn nicht gleichzeitig ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Ansprüche des Käufers wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit ebenso wie Ansprüche wegen groben Verschuldens des Verkäufers von dieser Verkürzung der Haftungsansprüche ausgeschlossen sind. Da es in den bekannten Formularverträgen an einer entsprechenden Regelung fehlt, ist die Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr zwingend unwirksam, was zwangsläufig zu einer Haftung von insgesamt zwei Jahren führt.
Für den Verkauf von Privat an Privat hat dieses erschwerend zur Folge, dass sämtliche Haftungsausschluss- und Haftungsbeschränkungsklauseln in privaten Pferdekaufverträgen regelmässig unwirksam sind, es sei denn, dass der Verkäufer den kaum zu führenden Nachweis führt, die Verkürzung der Verjährung und die Beschränkung der Haftung sei individuell vereinbart. Dieses ist aber nicht bereits dann zu bejahen, wenn über diese Klausel verhandelt worden ist, vielmehr muss sie ausgehandelt worden sein. Es muss also - wie im Pferdehandel durchaus üblich - gestritten und gefeilscht worden sein, ob eine solche Klausel gelten solle oder nicht.
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