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| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Der Sachmangel beim Pferdekauf - zugleich eine Besprechung des Urteils des OLG Celle vom 31.05.06
Teil 1 | | |
In der Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Oberlandesgerichte finden sich zu dieser Entscheidung 2 Leitsätze:
- Bei Warmblutreitpferden stellen sklerotische Veränderungen der Wirbelsäule als solche - ohne in Erscheinung tretende Beschwerden - keinen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 BGB dar.
- Für eine nach der Übergabe erstmals auftretende Rückensymptomatik (Schmerzempfindlichkeit, muskuläre Verspannungen) gilt von der Art des Mangels her die Vermutung des § 476 BGB nicht.
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Das OLG Celle ist zunächst davon ausgegangen, dass bei der Trakehner Stute unstreitig verengte Zwischenräume mit 3 Verdichtungszonen im Randbereich der Dornfortsätze (Kissing-Spines) festgestellt worden waren, die allerdings bei der Ankaufsuntersuchung nicht diagnostiziert wurden. Der Tierarzt ist vielmehr aufgrund der durchgeführten Adspektion und Palpation des Rückenbereiches zu einer befundlosen Diagnose gelangt. Nachdem die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage erstinstanzlich keinen Erfolg hatte, orientierte sich das OLG Celle zunächst einmal an der Frage ob überhaupt ein Sachmangel gem. § 434 Abs.1 Satz 1 BGB vorliege. Da röntgenologische Untersuchungen der Dornfortsätze im Bereich der Brust- und Lendenwirbel des Pferdes nicht Gegenstand einer etwaigen Beschaffenheitsvereinbarung des Pferdekaufvertrages waren, konnte das OLG Celle in einem ersten Prüfungsschritt einen Sachmangel verneinen. Da der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag keine konkreten Bestimmungen über die zukünftige Verwendung des Pferdes enthielt, wurde auch insoweit das Vorliegen eines Sachmangels zutreffend verneint. Mangels einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung und wegen Fehlens eines im Vertrag verankerten Verwendungszweckes prüfte das Gericht dann, ob das Pferd gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB für die gewöhnliche Verwendung geeignet sei und eine Beschaffenheit aufweise, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten konnte. Damit ist bekanntlich Artikel 2 Abs. 2 lit.c und lit.d. der Richtlinien zum Verkaufsgüterkauf umgesetzt worden, weil danach Vertragsgemäßheit der Kaufsache anzunehmen ist, wenn sie sich für Zwecke eignet, für die Güter der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden. Damit ist im neben dem subjektiven Fehlerbegriff ein objektiver Maßstab bei der Frage nach dem Sachmangel zu berücksichtigen.1
Das OLG Celle hat die sklerotischen Veränderungen im Sinne von " Kissing-Spines " unter dem Gesichtspunkt der Eignung für den gewöhnlichen Verwendungszweck geprüft und einen Sachmangel des Pferdes verneint, ohne allerdings sich auch nur mit einem Wort mit der weiteren wesentlichen Voraussetzung des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auseinander zu setzen, ob die Beschaffenheit des Pferdes zur gewöhnlichen Verwendung auch der Erwartung des Käufers entsprochen hat und ob nicht aus der Sicht eines durchschnittlichen Verkäufers ein " Kissing-Spines-Syndrom " bei einem Reitpferd den Begriff des Sachmangels erfüllt, da dieser regelmäßig erwartet, dass sein Kaufpferd ein solches Syndrom eben nicht aufweist. Statt dessen hat das Oberlandesgericht ausschließlich auf einen objektiven Vergleichsmaßstab auf der Ebene des gewöhnlichen Verwendungszwecks abgestellt, ohne zu berücksichtigen, dass aufgrund eindeutiger gesetzlicher Vorgabe entscheidend oder doch zumindest mit entscheidend auf den Erwartungshorizont eines redlichen, vernünftigen Käufers abzustellen ist. Im Kern wird die Mangelfreiheit trotz eines " Kissing-Spines-Syndroms " vorrangig mit den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen begründet, der sich auf eine Reihenuntersuchung von Brunken aus dem 2005 berufen hat, wonach bei 904 Warmblutpferden ohne Rückensymptomatik nur bei etwa 1/3 der Pferde keine besonderen röntgenologischen Befunde erhoben werden konnten, während dessen offensichtlich etwa 66 % der Pferde unter dem " Kissing-Spines-Syndrom " gelitten haben. Nicht erwähnt wird in den Entscheidungsgründen, dass die vom Sachverständigen erwähnte Reihenuntersuchung bis heute in keiner wissenschaftlichen Zeitschrift je veröffentlich worden ist, so dass bislang von Niemandem auf wissenschaftlicher Basis die Ergebnisse dieser Untersuchung hätten überprüft werden können. Folglich fehlen auch jedwede Erkenntnisse, nach welchen Kriterien unter besonderer Berücksichtigung der Alterstruktur die 904 Pferde ausgesucht worden sind. Für das Gericht war offensichtlich nur der Prozentsatz von Interesse. Wie dieser Durchschnitt aber zu interpretieren und ob aus diesen Zahlen bereits auf eine Norm geschlossen werden könne, die wiederum Aufschluss über die Soll-Eigenschaft einer eingrenzbaren und damit definierbaren Population ergibt, blieb vollständig unerwähnt. Die Anzahl von 60 % reicht dem Gericht ohne jede nähere Begründung aus, um die Norm zu definieren. Sehr kühn, ist man geneigt, zu kommentieren. Das OLG Celle hat dann wiederum unter Berufung auf den gerichtlich bestellten Sachverständigen auf eine weitere Untersuchung von Ranner/Gerhards hingewiesen, wonach 56,5 % von insgesamt 163 untersuchten Pferden ein Kissing-Spines-Syndrom aufwiesen, wobei jedoch lediglich in der Hälfte der Fälle eine klinisch relevante Rückenerkrankung diagnostisch eingrenzbar gewesen sei.
1 Graf von Westphalen in: Henssler, Graf von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, 2. Auflage, § 434 Rd. 27
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