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  Bericht Kaltblüter, Kupieren · Gesamttext
Hauptartikel Ausgabe 303.05 der Pferdezeitung vom 16.01.05
Inhaltsmenü Berichte  Ein Elend ohne Ende?  Vitalitätsverlust  Länderregelungen  Deutschland früher
 Deutschland heute  Problembegriff
 Gesamttext 
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Der Franko-Belgier Hengst "Brillant" aus Graf C.G.Wrangel, a.a.O., S.16a. Das Kupieren der Schweifrübe bzw. das Entfernen der Schweifhaare sollte besonders bei Hengsten die Vitalität und "Zeugungskraft" hervorheben.

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Donau-Alpen-Pokal 2004, Team Jäger. Foto Popken
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Kupiert und geritten ©   Eberhard Holin

    Ein Elend ohne Ende?   
    Das Kupieren bei Kaltblut-Pferden - Kupieren heute    
von   Eberhard Holin

Teil 1:  Ringreiten - Folklore mit Pferden


Ähnlich wie in der Hunde-Szene (Dobermänner, Boxer etc.) finden sich auch heute immer noch unter den Liebhabern von Kaltblut-Rassen Befürworter des Kupierens. Diese sehen sich als die wahren Wächter des ursprünglichen Rasse-Typs.

Der Mensch definiert und kreiert ein Assemble von Kriterien und Eigenschaften und versucht unter massiver Gewaltanwendung dieses "Kunstwerk" durchzusetzen. Diese vermeintlichen "Tierfreunde" definieren sich als die eigentlichen Bewahrer eines alten Kulturgutes, das in die neue Zeit hinüber gerettet werden muss. Ethische Bedenken gegen ihr barbarisches Vorgehen werden skrupellos vom Tisch gewischt.

Hilfsweise ist auch immer noch die Rede davon, dass lange Schweife beim Holzrücken im Wald und beim Fahren Menschen und Tiere gefährden könnten.

In jeder Turnier-Saison gehen beim Großpferde-Vierspänner-Fahren in Deutschland und in den benachbarten Ländern zahlreiche Gespanne in die Prüfungen. Beim Marathon - manchmal auch beim Kegelfahren tragen vielleicht 20% der Pferde ihre Schweife hoch gebunden. In allen Ländern ziehen täglich Warmblut-Pferde ein- und mehrspännig kleinere und größere Kutschen.

Wann hat es jemals im Fahrerlager aus Sicherheitsgründen eine Diskussion über das Kupieren von Warmblütern gegeben?

Der eigentliche Grund
In Wirklichkeit geht es darum, dem potienziellen Käufer ein Pferd zu präsentieren, dessen mächtige muskulöse Spalt-Kruppe durch eine kupierte Schweifrübe noch stärker in Szene gesetzt wird.

Der Widerrist tritt wenig hervor, meist weniger als die breite, gespaltene, mächtig bemuskelte, etwas abschüssige Kruppe; der Rücken dazwischen ist gewöhnlich etwa eingebogen, und der unbedeutende, stets kurz abgeschlagene Schwanz tief angesetzt, `eingesteckt`, wodurch das ganze Tier von hinten noch breiter und mächtiger wirkt.
Brehms Tierleben, 3.Bd., Leipzig 1925, S.695

Der Rumpf (beim Belgier/Brabanter, Zus.v.Verf.) ist tonnig, die Brust breit und tief. Die enorm starke Spaltkruppe wird durch Kupieren des Schweifs betont.
» Brabanter

Mit diesem Eingriff soll der Eindruck von Kraft und Ausdauer verstärkt werden, die aber tatsächlich schon aus physiologischen Gründen bei größeren überschweren Kaltblütern - ursprünglich für langsame Schrittarbeit gezüchtet - nicht immer ausgeprägt sind.




Vitalitätsverlust

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Ringreiter bei der Abgabe des "gestochenen" Rings, Walcheren/NL
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Diese Stummel sind von den rd. 22 Wirbeln einer Schweifrübe übrig geblieben
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Die holländische » Zeeuwse Ringrijders Vereniging schreibt über den Vitalitätsverlust bei schweren Pferden:

Das Züchten von Zugpferden...hat, wie manche meinen auch negative Seiten. So soll die Vitalität durch den Hang zum Züchten von schwereren Pferden stark gelitten haben. Die Vitalität der Pferde nahm ab. Für die Ringreiterei war das selbstverständlich von großem Nachteil. Die Folge war, dass vor Allem auf Walcheren beim Züchten von Zugpferden den Qualitäten als `Ringläufer` mehr Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Das Resultat waren etwas leichtere und von der Kondition her stärkere Zugpferde. Auch `in der Zucht` (Zus.v.Verf.) scheint ein Umschwung stattzufinden, siehe die Diskussionen über die Gesundheit der Zugpferde, die in den letzten Jahren geführt wurden.
Broschüre über die Geschichte des Ringreitens, Hrsg. ZRV, S.11, o.O., o.J.

Folgerichtig suchte auch die Heeresverwaltung in der Rheinprovinz im Februar 1939 eine größere Zahl von Kaltblut-Pferden:

In Frage kommen vier- bis achtjährige mittelschwere Kaltblutpferde im Gewicht von 12 bis 13 Zentner und einer Stockmaßgröße von 1,56 bis 1,60 Meter. Auf Gängigkeit wird besonderer Wert gelegt. in: Rheinische Landeszeitung v. 9.Februar 1939, zitiert nach
» Bemerkungen über das Pferd

Die Situation in Belgien -- Ein Elend ohne Ende?
Endlich Kopierverbot seit dem 1.Oktober 2002


In Belgien dürfen Pferde ab diesem Datum nicht mehr kupiert werden. Pferde, die nach diesem gesetzlich festgelegten Datum kupiert worden sind, dürfen nicht mehr auf Kör- und Schau-Veranstaltungen etc. vorgestellt werden. Das Kupieren ist nur bei medizinischer Indikation erlaubt.

Diese Entwicklung und die gesetzliche Bestimmung wurde vom zuständigen Ministerium gegen den massiven Widerstand einiger Züchter durchgesetzt. Es wird berichtet, dass sich aufgrund dieser Gesetzeslage ein "Kupier-Tourismus" nach Frankreich entwickelt hat.

LKW-weise werden Fohlen in das Nachbarland, indem das Kupieren offiziell nicht verboten ist, verfrachtet, um dort den Eingriff vornehmen zu lassen. Auch bereitwillige Tierärzte finden sich dort, um die gewünschte `medizinische Notwendigkeit` zu bestätigen.
Schroll, Erhard, Kupieren in Belgien, in: Starke Pferde, Nr.28, 2003, S.38.

Bei der diesjährigen Stuten- und Fohlenschau in Oudenpaarde ist es zu einem Polizei-Einsatz gekommen.

Kupierte Fohlen wurden umgehend zurückgeschickt und deren Papiere beschlagnahmt.

Der amtliche Tierarzt musste Polizei-Schutz in Anspruch nehmen. Die Veranstaltung wurde abgebrochen. Eine Klage betroffener Züchter um nachträgliche Anerkennung ihrer in Frankreich kupierter Pferde wurde vom Gericht abgewiesen. Das Gericht bekräftigte

dass kupierte Fohlen ohne Bescheinigung eines belgischen Veterinärs bei den anstehenden Schauen nicht vorgestellt werden dürfen
Schroll, a.a.O.




Länderregelungen

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Die 7-jährige Staatsprämien-Stute Holdi mit Hengstfohlen. Können Sie sich diese Tiere kupiert vorstellen?

Kupier-Verbot auch in Holland
Seit einigen Jahren ist auch in Holland das Kupieren nur bei medizinischer Indikation erlaubt. Im Gegensatz zu Belgien wird dieses Verbot jedoch weder von staatlicher Seite noch vom holländischen Zuchtverband ernsthaft durchgesetzt.

Nach Aussage des Vorsitzenden des Zuchtverbandes KVTH...werde man vom Stutbuch auch in Zukunft die in Frankreich kupierten Pferde im vollen Umfang akzeptieren und nicht von Schauen und Prämierungen ausschließen.
Schroll, Erhard, Kupieren in Holland, in: Starke Pferde, Nr. 29, 2004, S.22

So war bei der diesjährigen Körung in Hertogenbosch von rd. 90 vorgestellten Hengsten auch nur einer nicht kupiert.

Kupier-Verbot in der Schweiz seit 1997
In der Schweizer Tierschutzverordnung vom 27.Mai 1981(TSchV), im 9.Kapitel: Verbotene Handlungen Art.66, 1.d, eingefügt durch Verordnung vom 14.Mai 1997, heißt es:

Neben den Handlungen nach Artikel 22 des Gesetzes sind verboten:
...das Kürzen der Schweifrübe bei Pferden oder des Schwanzes bei Tieren der Rindergattung: ausgenommen sind Einzelfälle, in denen es nötig ist, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen.
Schweizer Tierschutzverordnung vom 27.Mai 1981(TSchV)

Die Situation in Österreich
Neues Tierschutzrecht des Bundes ab 01.01.2005
Kupierverbot für Pferde zu erwarten


1. Bis zum 1.1.2005 ist Tierschutz in Österreich durch 10 Tierschutzgesetze der Länder und ca. 40 Verordnungen geregelt. Für Eingriffe an Pferden gelten uneinheitliche und zum teil unklare Bestimmungen. In den meisten Bundesländern fehlt eine explizite Regelung, in zwei Bundesländern (Ober- und Niederösterreich) gibt es überhaupt keine Sonderbestimmungen für die Pferdehaltung, so dass auf allgemeinen Bestimmungen zurück gegriffen werden muss.

  • Im Wiener Tierschutzrecht ist "jede Verstümmelung von Pferden (z.B. das Kürzen der Schweifrübe)" verboten. Eine Ausnahme kommt nur auf Grund veterinär-medizinischen Indikationen in Frage. Auch die Schweifhaare dürfen nur so weit gekürzt werden, dass die physiologische Funktion des Schweifes erhalten bleibt.
  • Das neue Tierschutz-Recht des Bundes, das am 1.1.2005 in Kraft treten wird, sieht folgende Regelungen vor:
    • grundsätzlich sind Eingriffe ohne veterinär-medizinische Indikation verboten. Zulässige Eingriffe, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind, dürfen nur unter wirksamer Betäubung und post-operativer Schmerzbehandlung durchgeführt werden.
      Von diesen Grundsätzen sind im Hinblick auf Pferde auf Verordnungsebene (noch nicht beschlossen!) folgende Ausnahmen vorgesehen:
      Zulässig sind - die Kennzeichnung durch Brand und - die Kastration durch einen Tierarzt unter wirksamer Betäubung (aber ohne Verpflichtung zur post-operativen Schmerzbehandlung).
    • Alle anderen Eingriffe - also insbesondere auch das Kupieren - sind verboten. Das Kupieren wird nach dieser Regelung also ausschließlich auf Grund einer veterinär-medizinischen Indikation zulässig sein. Der Vollständigkeit halber wäre zu erwähnen, dass auch das Clippen zu den verbotenen Eingriffen zählt.
Quelle: DDr.Regina Binder, Tierschutz- & Veterinärrecht, Veterinärmedizinische Universität Wien



Deutschland früher

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Staatsprämienstute Nele
mit Fohlen
Die Rechtslage in Deutschland
Kleiner Rückblick

Erstaunlich ist das Problem-Bewusstsein hinsichtlich der Beachtung von Tierschutz-Aspekten in den 30-er Jahren.

Das Reichstierschutzgesetz v. 24. November 1933
Es hatte Geltung bis Anfang der 70-er Jahre.

§ 2 Nr. 8
"Verboten ist...einem Pferd die Schweifrübe zu kürzen (zu kupieren). Das Kürzen ist zulässig, wenn es zur Behebung einer Untugend oder der Beseitigung einer Erkrankung der Schweifrübe dient und unter Betäubung von einem Tierarzt vorgenommen wird."

Durch die vierte Verordnung zur Ausführung des Tierschutzes v. 12.Juli 1938 wurde der Zeitpunkt der Inkrafttretung des §2, Nr.8 auf den 1.Januar 1940 festgelegt. Als Grund für die verspätete Inkrafttretung wird angegeben, "daß den interessierten Kreisen Zeit gegeben werden soll, sich auf die Verbote vorzubereiten und einzustellen."
Zitiert nach Reichstierschutzgesetz v. 24. November 1933.

"Meist ist das Kupieren eine Modetorheit"
Vorschriften zum Schutz der Tiere, § 2 Nr. 8

Das Kürzen (Kupieren) der Schweifrübe bei Pferden wird im Gegensatz zu dem Kürzen der Ohren und des Schwanzes bei Hunden meist erst später, häufig erst im Alter von drei bis vier Jahren und sogar bei noch älteren Pferden ausgeführt. Abgesehen von den Schmerzen, die der Eingriff verursacht, besonders wenn er durch Nichtsachverständige vorgenommen wird, ist das Kupieren hauptsächlich deshalb eine Tierquälerei, weil dadurch die Pferde für ihr ganzes Leben ihrer wichtigsten Abwehrwaffe gegen Fliegen, Mücken, Bremsen usw. beraubt werden. Meist ist das Kupieren eine Modetorheit, es geschieht oft aber auch, um Fehler im Körperbau (Fehler im Schweifansatz, in der Schweifhaltung oder in der Behaarung, schlecht bemuskelte Kruppen sollen dadurch voller oder besser entwickelt erscheinen) auszugleichen oder zu verdecken, so daß man in manchen Fällen von einem Täuschungsmanöver gegenüber dem Käufer sprechen kann...Die Entscheidung über die Vornahme des Eingriffs sowie die Ausführung desselben wird hiernach dem Tierarzt als alleinigem Sachverständigen vorbehalten.
Giese-Kahle, Das deutsche Tierschutzrecht, 4.Aufl., Berlin 1949


§ 3
Die Einfuhr kupierter Pferde ist verboten. Der Reichsminister des Innern kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen machen.
[...]
Das Einfuhrverbot für kupierte Pferde ist erforderlich, weil sonst eine Durchführung des in § 2 Nr.8 ausgesprochenen Verbots des Kupierens von Pferden nur schwer möglich wäre. Im übrigen ließe es sich auch nicht vertreten, wenn man das Kupieren in Deutschland verbieten und gleichzeitig gestatten würde, kupierte Pferde einzuführen, weil sonst diejenigen die die Modetorheit kupierte Pferde auch weiterhin beibehalten wollen, geradezu darauf hingewiesen würden, zum Nachteil der deutschen Landwirtschaft im Ausland zu kaufen. Nachdem man das Kupieren als eine unnötige Tierquälerei erkannt und verboten hat, muß es auch im Interesse des Tierschutzes vermieden werden, im Ausland eine erhöhte Nachfrage nach Tieren, die dieser tierquälerischen Behandlung unterworfen sind, zu erzeugen oder zu unterstützen.
Giese-Kahle, a.a.O., S.59.

Auch der § 3 wurde erst später in Kraft gesetzt.

In der Schulbuch-Literatur der damaligen Zeit ist über Kritik und Widerstand gegen das Kupieren zu lesen:

Durch Scheuklappen raubt man dem Pferde den freien Blick zur Seite und macht es ängstlich. Ihm den Schweif zu kürzen, ist eine weit verbreitete Unsitte. Noch grausamer ist es, den Schwanz zu stutzen (kupieren).
Giese-Kahle , a.a.O., S.70




Deutschland heute

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Warum sollten diesen Tieren die Schweife kupiert werden? Staatsprämien-Stute Anabel mit ihrem diesjährigen Stutfohlen

Die derzeitige Rechtssituation in der BRD
Am 24.Juli 1972 trat ein neues Tierschutzgesetz in Kraft. Nach mehrfacher Änderung (u.a. 12.08.1986) wurde es am 22.August 1988 in neuer Form verkündet. Das derzeitig gültige aktuelle Tierschutzgesetz (vom 25.05.1998) gilt seit dem 1.Juni 1998.

§ 1 Grundsatz
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§ 6 Amputation bei Wirbeltieren
Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1. der Eingriff im Einzelfall
a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist...

Es geht um die physische Unversehrtheit und psychische Integrität der Pferde

In den bekannten Kommentaren zum TierSchG v.1998 finden sich folgende Feststellungen:

"Kernpunkt geblieben ist das grds. Verbot von vollständig oder teilweise amputierenden Eingriffen sowie jedweden Entnehmens oder Zerstörens von Organen. Zweck der Norm ist also der Schutz der Unversehrtheit des Tieres....oder, besser noch, der Erhalt seiner physischen und - soweit daraus abgeleitet - psychischen Integrität."

"Es ist besonders hervorzuheben, dass für diese Eingriffe keine pauschale Ausnahme von dem grds. Verbot (§ 6 Satz 1) besteht, sondern dass ein Eingriff nur im Einzelfall in Abhängigkeit von der Darlegung der Unerlässlichkeit zulässig ist."

"Mittelbare Gründe oder Haltermotive können grds. nicht Bestandteil einer tierärztlichen Indikation sein. Beispiele für derartige mittelbare Gründe wären insb. Wünsche bzw. Bequemlichkeiten der Halter", Schmeil, Otto, Leitfaden der Tierkunde, zweiter unveränderter Abdruck der 169. Auflage, Heidelberg 1949

Klare Bekräftigung des Kupier-Verbots

"Zweck der Vorschrift ist der Schutz der Unversehrtheit."

"Erst recht keine Indikation ist gegeben, wenn hauptsächlich Erleichterungen für die Haltung oder Nutzung angestrebt werden."

"Dass sie (Amputationen/Gewerbezerstörungen, Zus.v.Verf.) der Haltungserleichterung dienen sollen, ist ebenfalls keine Rechtfertigung und erst recht nicht das Argument, das Tier `brauche` das betreffende Körperteil oder Organ nicht (vgl.OVG Münster RdL 1995, 46 ff."

"Kürzen der Schweifrübe beim Pferd: Indikation nur bei bereits eingetretener Erkrankung, nicht zur Behebung einer bloßen `Untugend`",
Hans-Georg Kluge, Tierschutzgesetz, Kommentar 2002, S.191



Problembegriff

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Bretonenhengst aus deutschem Besitz
PferdeStark 2003, Foto Popken
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Bretonenstuten aus deutschem Besitz
PferdeStark 2003, Foto Popken
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Kupiert und geschoren
PferdeStark 2003, Foto Popken
Problembegriff "tierärztliche Indikation"
Überholte alte Rechtsauffassung


Der Vollständigkeit halber sei auf eine differierende Rechtsauffassung hingewiesen. Im Kommentar zum Tierschutzgesetz von Lorz/Metzger findet sich

  • einerseits die deutliche Feststellung, dass das Amputationsverbot für Wirbeltiere gilt, wie z.B. u.a. für "das Kupieren der Ohren von Hunden, etwa um das gewünschte Erscheinungsbild einer Rasse (Boxer, Dobermann...) zu erreichen.
    Nur die tierärztliche Indikation kann das Kupieren rechtfertigen."
  • Andererseits wird der Begriff "tierärztliche Indikation" sehr weit gefasst:
    "Die tierärztliche Indikation ist nicht auf Krankheitsfälle beschränkt", und
    "Bei den Umständen, die der Tierarzt zu bedenken hat, darf die vorgesehene Nutzung nicht unberücksichtigt bleiben."
Unter "Fallgruppen" ist aufgeführt:

Das Kürzen (Kupieren) der Schweifrübe beim Pferd ist ein Eingriff nach § 6, auch wenn nicht ein Knochen oder ein Knochenteil, sondern eine Sehne oder ein Muskel entfernt wird. Verboten ist der Eingriff, wenn er aus Modegründen oder zur Verdeckung von Mängeln der Pferdes erfolgt. Als tierärztliche Indikation werden Erkrankungen und die Behebung einer Untugend (Leinenfänger) genannt (Drawer, Tierschutz in Deutschland, S.30).
Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar 2003


Mit dem Tierschutzgesetz von 1998 ist in der BRD das Kupieren bei Pferden nur noch nach medizinischer Indikation erlaubt (Vorliegen einer Krankheit). Das Kupieren der Pferde wegen "Erhaltung des Rasse-Typs" oder "zur Behebung einer Untugend" ist verboten.

Tierschutz ist Kultur - Fortschritt
Was ist zu tun?


Das Kupieren von Pferden (und Hunden etc.) ist Tierquälerei! Erhard Schroll (Redakteur der Zeitschrift Starke Pferde) fordert - dem belgischen Recht folgend - Pferde aus Belgien, die nach dem 30.09.2002 kupiert worden sind, von deutschen Kaltblut-Veranstaltungen auszuschließen (s. Starke Pferde, Nr.28, 2003, S.38).

Wie wäre es darüber hinaus mit einem generellen Import-Verbot für kupierte Pferde? Wie steht es in der EU mit der Harmonisierung der nationalen Tierschutzgesetze? Sind da Lobyisten am Werk, die diese Anpassung behindern?

Tierschutz ist Kultur - Fortschritt! Tierleid ist Kultur - Schande!




Für Hinweise und Anregungen danke ich
  • Frau DDR.Regina Binder, Veterinärmedizinische Universität Wien
  • Herrn Dr. Andreas Frantzky, Arbeitskreis Pferde, Bezirksregierung Lüneburg
  • Frau Susanne Greiner-Fischer, Tierschutzbeauftragte des Kreises Soest, Kreisverw. Soest
  • Herrn Dr. Königs, VEL Ministerium, Bonn
  • Herrn Erhard Schroll, Redakteur der Z. Starke Pferde, Lemgo


Quellen


  1. Brehms Tierleben, 3.Bd., Leipzig 1925, S.695
  2. » Brabanter
  3. » Zeeuwse Ringrijders Vereniging
  4. Broschüre über die Geschichte des Ringreitens, Hrsg. ZRV, S.11, o.O., o.J.
  5. » Bemerkungen über das Pferd
  6. Schroll, Erhard, Kupieren in Belgien, in: Starke Pferde, Nr.28, 2003, S.38.
  7. Schroll, Erhard, Kupieren in Holland, in: Starke Pferde, Nr. 29, 2004, S.22
  8. Schweizer Tierschutzverordnung vom 27.Mai 1981(TSchV), 9.Kapitel: Verbotene Handlungen Art.66, 1.d
  9. Quelle: DDr.Regina Binder, Tierschutz- & Veterinärrecht, Veterinärmedizinische Universität Wien, e-mail v. 21.09.04
  10. Reichstierschutzgesetz v. 24. November 1933
  11. Giese-Kahle, Das deutsche Tierschutzrecht, 4.Aufl., Berlin 1949 S.7, S.25, S.70, S.126-127
  12. Giese-Kahle, a.a.O., S.59.
  13. Giese-Kahle , a.a.O., S.70
  14. Schmeil, Otto, Leitfaden der Tierkunde, zweiter unveränderter Abdruck der 169. Auflage, Heidelberg 1949, S.102
  15. Hans-Georg Kluge, Tierschutzgesetz, Kommentar 2002, S.191
  16. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar 2003, S.203- 205
  17. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 5.Aufl., München 1999, S.213-215
  18.  Ringreiten - Folklore mit Pferden, Ein kritischer Blick auf alte Gewohnheiten, Hauptartikel Ausgabe  302 · Teil 1



Fotos

©   Eberhard Holin


Ursprünglich erschienen auf » www.welsh-pony.de als » Ein Elend ohne Ende?, Das Kupieren bei Kaltblut-Pferden, Teil 2 - Kupieren heute




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Zitat Heike Silberhorn, 13.04.04: ... In den vergangenen Monaten konnte beispielsweise unsere Stallbesitzerin 2 Pferde über Ihr Anzeigenportal verkaufen. ...  mehr



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www.pferdezeitung.com/Berichte/303/Gesamttext · 17.02.2005 · 10:26
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