Nun heißt es in » § 723 BGB über die GbR:(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablaufe der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ich bin kein Jurist, lese jedoch aus der vorstehenden Bestimmung einwandfrei, daß bei einer auf Zeit eingegangenen Gesellschaft eine Kündigung vor dem Ablauf dieser Zeit normalerweise unzulässig ist; andernfalls würde diese Bestimmung keinen Sinn machen.
Wir haben unsere Gesellschaft für den Zeitraum von 5 Jahren abgeschlossen. Unser Mustervertrag bestimmt zweifelsfrei, daß eine Kündigung ausschließlich aus wichtigem Grund zulässig ist.
Das Gesetz zählt zwei wichtige Gründe auf:
1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird;
2. wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der zweite Grund kommt mir merkwürdig vor, der erste Grund ist vollkommen einsichtig. Er setzt voraus, daß die Gesellschafter Verpflichtungen haben.
Frau Frevert hat durch ihren Anwalt mit Datum vom 26. Oktober 2001 die Kündigung erklärt. In einer umständlichen Argumentation wurde ein wichtiger Grund konstruiert, der indirekt suggerieren sollte, ich könne meinen Verpflichtungen aus dem Vertrag seit 1. September unmöglich nachkommen.
Da jedoch die Pferdezeitung weiterhin regelmäßig erschien, habe ich diese Kündigung als unzulässig zurückgewiesen. Nach meinem Dafürhalten bestand die GbR infolgedessen weiter.
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