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3 Pressemitteilungen



Dezember 2006
Mitteilung    9553 vom 04.12.06 pferdekaufvertrag eilnachricht - wichtig
Enzio Graf Rességuier de Miremont Kanzlei Eduard Graf von Westphalen 089 / 3063040   E-Mail » Internet
 
eilnachricht - wichtig - wichtig - wichtig - wichtig


der Bundesgerichtshof hat am 15.11.2006 ein wichtiges Urteil gefällt.

1. Fohlen sind neue Sachen und damit darf der Züchter beim Verkauf von Fohlen seine Haftung für Mängel des Fohlens nicht auf ein Jahr verkürzen, was er beim Verkauf eines bereits angerittenen Reitpferdes z.B. darf.

2. Da die Versteigerungsverordnung die Versteigerung von neuen Sachen ausdrücklich verbietet, sind Fohlenauktionen bis zu einer möglichen Änderungen der Versteigerungsverordnung verboten.

3. Der BGH hat die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkungen im Pferdekauf auch beim Verkauf von Privat an Privat so erheblich erschwert, dass alle bisherigen Haftungsklauseln rechtsunwirksam sind. Der private Pferdeverkäufer haftet also für Mängel seines Pferdes zumindest für 1 Jahr, wenn er eine solche Verjährungsfrist vereinbart hat.

4. Die derzeit wirkungsvollste Möglichkeit für den privaten wie für den gewerblichen Verkäufer seine Sachmängelhaftung wirksam in den Griff zu bekommen, besteht weiterhin darin, alle Mängel des Verkaufspferdes im einzelnen und möglichst umfassend in den Kaufvertrag hinein zu schreiben. Dann kann sich der Käufer auf diese Mängel nicht mehr berufen; er hat ja dann das Pferd gekauft, das in dem Kaufvertrag beschrieben worden ist.

5. Allle derzeit auf dem Markt ( ob im Internet oder in Fachverlagen ) angebotenen Pferdekaufverträge - auch die von mir entwickelten Verträge - berücksichtigen die neue Rechtssprechung des BGH nicht und sollten daher nicht mehr verwendet werden.

6. Erst im neunen Jahr sehe mich in der Lage, neue Pferdekaufverträge zu erarbeiten, die dann der Rechtssprechung des BGH folgen. Wo diese dann ab zu rufen sein werden, wird rechtzeitig veröffentlicht.

München im Dezember 2006

E. Graf v. Westphalen
Rechtsanwalt
 

November 2004
Mitteilung    6461 vom 02.11.04 Warnung vor tierärztlichen Verkaufsuntersuchungen beim Pferdekauf  
Enzio Graf Rességuier de Miremont Kanzlei Eduard Graf von Westphalen 089 / 3063040   E-Mail » Internet
 
Der Münchner Rechtsanwalt E. Graf v. Westphalen, Spezialist im Pferdekaufrecht, warnt Pferdekäufer eindringlich davor, tierärztlichen Verkaufsuntersuchung blind zu vertrauen. Zwischenzeitlich mehreren sich auf seinem Schreibtisch die Fälle, bei denen der Verkäufer seinen eigenen Tierarzt mit der Kaufuntersuchung beauftragt und die Kosten dafür selbst übernimmt.

Das Untersuchungsprotokoll weist keine Befunde auf; allerdings heißt es zur Rubrik "Dopingprobe", dass eine solche ausdrücklich nicht gewünscht war. Zur Lahmheitsuntersuchung findet sich dann der Hinweis: o.B., Beugeproben negativ. Die Röntgenaufnahmen werden sibellinisch mit 2 -3 bewertet. Ansonsten finde sich eine Vielzahl von abgekürzten medizinischen Fachbegriffen.

Nur einige Tage später stellt der Käufer dann eine erhebliche Lahmheit fest. Bei jeder erneuten Untersuchung dieselbe Lahmheit, allerdings sich verstärkend. Die Röntgenbilder werden vom hinzu gezogenen eigenen Tierarzt mit einer eindeutigen 3 nach dem Röntgenleitfaden bewertet. Gleichzeitig äußert der Tierarzt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Pferd zum Zeitpunkt der Untersuchung unter Doping gestanden haben muss, nur beweisen könne er das heute nicht mehr.

Der nunmehr eingeschaltete Rechtsanwalt sieht sich ebenfalls außer Stande, Doping bei der Verkaufsuntersuchung nach zu weisen. Eine Haftung des Tierarztes scheidet bei der derzeitigen Rechtssprechung zum Thema "Röntgenleitfaden" aus, da eine 2 - 3 exakt die Grauzone definiert, die weder Fisch noch Fleisch bedeutet. Vom gerichtlich bestellten Gutachter kann nach den bisherigen Erfahrungen auch nicht erwartet werden, dass er sich eindeutig auf eine 3 festlegt um damit die Haftungsfrage überhaupt erst stellen zu können. Der Käufer ist und bleibt auch vor Gericht chancenlos, da Doping im Nachhinein nicht mehr zu beweisen ist.

Also Hände weg von solchen Verkaufsuntersuchungen. Nur wenn die Untersuchung schon älter ist und die Dopingmittel zum Zeitpunkt des Kaufes nicht mehr wirken und zudem der Käufer selbst über genügend Sachverstand verfügt, kann auf eine eigene Ankaufsuntersuchung verzichtet werden. Im Übrigen ist die Durchführung einer Dopingprobe anlässlich der Untersuchung dringend an zu raten, unabhängig davon, ob der fremden Kaufuntersuchung geglaubt oder eine eigene Ankaufsuntersuchung für erforderlich gehalten wird.

Nur: Der eigene Tierarzt kennt die Vorgeschichte des Pferdes in der Regel nicht; diese kennt nur der Tierarzt des Verkäufers. Beide sind indessen darauf bedacht, ihr möglicherweise für die Kaufentscheidung entscheidendes Vorwissen nicht zu offenbaren. Der Käufer hat aber gerade daran nicht nur ein hohes Interesse, sondern sogar eine Rechtsanspruch und den gilt es bei den Kaufverhandlungen unmissverständlich an zu melden. Ein verdammt schwieriges Geschäft, bei einem Pferdekauf als Käufer auf der sicheren Seite zu landen. Möglicherweise sollte man doch einen Rechtsanwalt frühzeitig bemühen.

München, den 2.11.04

Eduard Graf v. Westphalen
- Rechtsanwalt -
 

August 2004
Mitteilung    6149 vom 23.08.04 Bundesgerichtshof zur Beweislastumkehr  
Enzio Graf Rességuier de Miremont Kanzlei Eduard Graf von Westphalen 089 / 3063040   E-Mail » Internet
 
§ 476 BGB − Beweislastumkehr zu Gunsten des Pferdekäufers -
und was der Bundesgerichtshof dazu gesagt hat − Eine erste Kritik


Im Bereich des Verkaufsgüterkaufrechts, insbesondere bei der Beurteilung von mängelbehafteten Pferdeverkäufen hat die Vorschrift des § 476 BGB in der Rechtsprechung und Literatur zu erheblichen Problemen geführt. Da der BGH in seinem Urteil vom 26.2004 − VIII ZR 329/03 ( NJW 2004, 2299 ) erstmalig zur Beweislastumkehr des § 476 BGB Stellung genommen hat bietet sich die Gelegenheit, der Frage nach zu gehen, ob durch diese Entscheidung die Probleme verschärft oder aber entschärft worden sind. Die Ausgangssituation ist wie folgt zu definieren:

Die grundsätzlich geltende Vermutung, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftritt, auch schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag, findet nach der gesetzlichen Regelung des § 476 BGB dann keine Anwendung, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache bzw. der Art des Mangels nicht vereinbar ist.

Die Gesetzesbegründung nennt in diesem Zusammenhang vor allem den Verkauf von gebrauchten Sachen (Westermann, NJW 2002, 241, 244; Palandt/Putzo, BGB-Ergänzungsband, § 476 Rz. 10) sowie den Verkauf von Tieren (Regierungsentwurf BR-Drucksache 338/01, Seite 577 f ; Adolphsen, AgrarR 2001, 169 ).

Die Begründung des Regierungsentwurfs − so eindeutig sie auf den ersten Blick erscheinen mag − kann für die Auslegung des § 476 BGB nur begrenzt herangezogen werden, da diese Vorschrift der Umsetzung der Gebrauchsgüterkaufrechtlinie dient und demgemäss richtlinienkonform zu interpretieren ist. Die Richtlinie selbst enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkungen der Beweislastumkehr, wie diese im Regierungsentwurf aufgelistet sind. Vielmehr wird man im Fokus halten müssen, dass jede EU-Richtlinie an den jeweiligen nationalen Gesetzgeber gerichtet ist und dieser nur einen sehr beschränkten Rahmen vorfindet, in dem er eigene Interpretationen bei der Umsetzung der Richtlinie einzubringen vermag. Aus diesem Grunde ist das Gebot der europarechtskonformen Auslegung in jedem Falle vorrangig vor den übrigen Gesetzesmaterialien, hier der Begründung im Regierungsentwurf. Daraus ist ganz eindeutig die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Beweislastumkehr des § 476 BGB entgegen den Bedenken in der Begründung des Regierungsentwurfes sowohl für "neue" als auch für "gebrauchte" Sachen uneingeschränkt gilt. ( BGH NJW 2004, 2299/so auch OLG Köln v. 11.11.2003 ZGS 2004, 40 ) Da der Gesetzgeber trotz des § 90 a BGB nicht zwischen Sachen und Tieren im Bereich des Verbrauchgüterkaufrechts unterscheidet, bestehen keine Bedenken, die Beweislastumkehr auch auf den Verkauf von Pferden an zu wenden, auch so weit diese " gebraucht sind " unabhängig von der höchst kontrovers diskutierten Frage, ab wann ein Pferd eine gebrauchte Sache ist. ( OLG Düsseldorf ZGS 2004, 271; Brückner/Böhme MDR 2002, 1406 )Soweit im Übrigen die Grenzlinie für bzw. gegen die Anwendbarkeit der Beweislastumkehr des § 476 BGB in einem übermäßigen Gebrauch der Sache, hier also in einer weder tier- noch pferdegerechten Überbeanspruchung des Pferdes gezogen wird, ist diese Grenzziehung weit überwiegend problemfrei. Auf die gerade vom BGH in seiner Entscheidung vom 2.6.2004 entwickelten Kriterien wird noch gesondert ein zu gehen sein.( siehe Zif. 5 )

2. Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels

Die weitere vom Gesetzgeber angesprochene Möglichkeit, die zu einer Unabwendbarkeit der Beweislastumkehr gem. § 476 BGB führt, liegt in der Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels. Diese dürfte für das hier interessierende Thema des Pferdekaufes wohl von entscheidender Bedeutung sein. Aufgrund der den Gerichten vorgelegten Sachverhalte ist davon auszugehen, dass die Mängel im Sinne von § 434 BGB weit überwiegend gesundheitliche Probleme des Pferdes betreffen. Dies können sowohl akute Infektionen, genetisch bedingte Veränderungen, aber auch chronische Erkrankungen sein.

Folgt man an dieser Stelle erneut der Regierungsbegründung zum Gesetzesentwurf, kommt die Vermutung des § 476 BGB, hier Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels, beim Verkauf von Pferden dann nicht zum Tragen, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang eine Infektionskrankheit zeigt, deren Inkubationszeit kürzer ist als die seit dem Gefahrübergang vergangene Zeit. Hier lässt sich der Gesetzgeber in seiner Begründung offensichtlich davon leiten, dass in der Regel nicht feststellbar ist, ob die Infektion, die später zum einem Sachmangel des Pferdes führt bereits vor oder erst nach Übergabe des Tieres erfolgt ist. Bereits daraus wird geschlussfolgert, dass auch kein Platz für die Vermutungsregel des § 476 BGB sei. Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass § 476 BGB unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels dann nicht greifen könne, wenn ein Mangel bereits nach außen erkennbar hervorgetreten sei, folglich also es sich um erkennbare Krankheitssymptome bei Gefahrübergang handelt. Begründet wird diese Auffassung mit dem Hinweis auf § 442 BGB, da eine positive Kenntnis des Mangels in soweit jedweden weiteren Mängelanspruch ausschließen würde.

Diese Argumentation über § 442 BGB die Beweislastumkehr aus zu hebeln, ist keineswegs überzeugend, erweist sich vielmehr als wesentlich zu kurz gegriffen. Erkennbare Krankheitssymptome mögen zwar auf den ersten Blick zu einem positiven Kenntnisstand des Käufers von eben diesem Mangel führen. Damit ist jedoch keineswegs bereits das Problem als solches erledigt. Hinter jedem erkennbaren Krankheitssymptom können sich schwerwiegende anderweitige Erkrankungen "verstecken", die sich dem Betrachter überhaupt nicht erschließen können. Weit entfernt von einer positiven Kenntnis des Mangels wird man vielmehr davon ausgehen müssen, dass die "versteckten" Krankheiten, die sich quasi hinter einem offensichtlichen Krankheitssymptom verstecken, ausgesprochen vielfältig sein können, so dass sie nicht eingegrenzt sind, geschweige denn zu einer positiven Kenntnis aller Faktoren eines möglicherweise höchst differenzierten Krankheitsbildes führen.

3. Beweisrisiko des Verkäufers

Die in § 476 BGB enthaltenen Ausnahmetatbestände der Unvereinbarkeit mit der Art der Sache oder mit der Art des Mangels hat zur Konsequenz, dass der Käufer sowohl den Nachweis eines Mangels der Sache gem. § 434 BGB innerhalb der Frist von sechs Monaten zu führen hat, als auch dass keine der Ausnahmetatbestände des § 476 BGB vorliegen. Hat der Käufer eines mangelhaften Pferdes diese Nachweise geführt, trifft über die Vermutungsregelung des § 476 BGB den Verkäufer des mangelhaften Pferdes das volle Beweisrisiko. Dieser hat dann den uneingeschränkten Nachweis zu führen, dass die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt de Gefahrüberganges widerlegt ist, mithin also das Pferd zum Zeitpunkt der Übernahme gesund gewesen ist..

Die hier vom Gesetzgeber vorgenommene Beweislastverteilung entspricht auch dem von der EU-Richtlinie verfolgten Zweck eines umfassenden Verbraucherschutzes. Wie bereits oben ausgeführt, unterscheidet die Richtlinie nicht zwischen einer neu hergestellten Sache und einer gebrauchten Sache und ebenso wenig zwischen einem Lebewesen und einem Fliesbandprodukt. In jedem Fall genießt der Verbraucher den vollen Schutz der EU-Richtlinie. Diese orientiert sich an dem Pflichtenkatalog des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt ausdrücklich die Pflicht des Verkäufers, den Kaufgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Leistet der Verkäufer im Widerspruch zu § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB mangelhaft, erfüllt er somit seine vertraglichen Pflichten nicht. Dies führt zu einem ganzen Katalog von Konsequenzen und Rechten für den Verbraucher. Diese kann dieser aber nur dann durchsetzen, wenn er den Nachweis führt, dass die verkaufte Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. § 446 BGB mangelhaft war.

Mit dem Erlass der EU-Richtlinie hat die EU-Kommission vollständig zutreffend erkannt, dass es dem Verbraucher als letztes Glied einer umfangreichen Produktions- und Handelskette aus der Sache heraus in der Regel nur schwer, teilweise aber überhaupt nicht möglich ist, den Nachweis der Mangelhaftigkeit der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges zu führen. Insoweit musste also der nationale Gesetzgeber angehalten werden, dem Verbraucher in der Nachweisfrage entgegen zu kommen, wenn überhaupt der Anspruch auf einen effektiven Verbraucherschutz europaweit durchgesetzt werden sollte. Die hier von der EU-Richtlinie vorgenommene Beweislastverteilung im Sinne einer begrenzten Beweislastumkehr ist daher sowohl sachgerecht, als auch im Ergebnis vollständig angemessen.

4. Die Kaufuntersuchung und die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB

Wenn es zudem zutreffend ist, dass in der Regel ein Pferd aus dem Sach- und Organisationsbereich des Verkäufers heraus verkauft wird und der Gesetzgeber eindeutig vorschreibt, dass der Verkäufer einen mangelfreies Pferd im Sinne des subjektiven Fehlerbegriffs zu liefern hat, kann dem Verkäufer auch zugemutet werden, dass er den Nachweis führt, wonach das Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Mängeln ist. Kein Pferdeverkäufer ist gezwungen, ein bestimmtes Pferd zu verkaufen. Wenn er sich aber zum Verkauf entschließt, kann von ihm erwartet werden, dass er unter dem Regime des neuen Pferdekaufrechts auch tatsächlich ein mangelfreies Pferd verkauft und alle ihm möglichen Maßnahmen ergreift, um diesem Anforderungsprofil gerecht zu werden. Dazu zählt vorrangig die Möglichkeit, sich selbst durch eine möglichst umfassende Kaufuntersuchung ein abschließendes Bild von dem tiermedizinischen Zustand des zum Verkauf angebotenen Pferdes zu verschaffen.

Wenn der Verkäufer eines Pferdes auf diese Erkenntnismöglichkeiten verzichtet, kann er sich nur schwerlich zur Vermeidung der Konsequenzen der Beweislastumkehr des § 476 BGB darauf berufen, dass ein Pferd bekanntermaßen ein Lebewesen sei, dass einem ständigen Wandel in der Konstitution und Kondition unterliege. In nahezu jedem Rechtsstreit findet sich die identischen Argumentationskette: Auch die jeweiligen individuellen Beschaffenheiten des verkauften Pferdes, wie anatomische Gegebenheiten, Haltung, Nutzung und Fütterung müssten berücksichtigt werden, so dass sich die Anwendung des § 476 BGB wegen der Natur der Sache verbiete. Der Verkäufer eines mangelhaften Pferdes greift fast jedes Argument auf, um die für ihn negativen und für den Käufer entsprechend positiven Auswirkungen des § 476 BGB einseitig zu seinen Gunsten zu korrigieren. Der Korb an Argumente des gewerblichen Pferdeverkäufers ist mehr als reichlich gefüllt, um zu dem gewünschten Ergebnis der Nicht-Anwendbarkeit der Beweislastumkehr zu gelangen. Es bleibt lediglich die Frage zu stellen, warum der Verkäufer eines mangelhaften Pferdes nicht zu mindest einen Teil dieser Energie aufwendet, um durch eine von ihm selbst in Auftrag gegebene Kaufuntersuchung erst gar kein mangelhaftes Pferd an zu bieten oder zu mindest die festgestellten Mängel in einem Mängelprotokoll zu erfassen und damit die Beschaffenheit des Pferdes exakt zu bestimmen? Stattdessen wird wie schon vor Jahr und Tag dem Käufer zugemutet, zur Wahrung seiner Rechte eine Ankaufsuntersuchung durchführen zu lassen. Indessen − und dieses gilt es zu beachten:

Der Käufer eines Pferdes hat zwar ein nachhaltiges Interesse daran, ein mangelfreies und für seine Zwecke geeignetes Pferd zu erwerben. Eine ausdrücklich normierte gesetzliche Pflicht trifft aber nur den Verkäufer und diese besagt ganz eindeutig, dass das verkaufte Pferd mangelfrei und zu dem zwischen den Vertragsteilen bestimmten Verwendungszweck geeignet sein muss. Auf der einen Seite also ein leicht verständliches und nachvollziehbares Interesse. Auf der anderen Seite eine ganz eindeutige vom Gesetzgeber normierte Pflicht, die in aller Regel vom Verkäufer in Kenntnis der geänderten Rechtslage beim Pferdekaufrecht auch so übernommen und auch akzeptiert wird; allerdings mit einer einzigen, wenngleich bedeutenden Ausnahme, dass die Vorschrift des § 476 BGB zu Lasten des Pferdeverkäufers nicht zur Anwendung gelangt.

5. Der BGH hat in seinem Urteil vom 4.6.2004 (NJW 2004, 2299.) in seinem amtlichen Leitsatz heraus gestellt: "Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält in soweit für den Verbrauchgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag." Der BGH hat vollständig zutreffend die Forderung gestellt, dass nach Entgegennahme der Sache die Beweislast auf Seiten des Käufers liegt, wenn er Rechte aus § 437 BGB geltend machen will. Während vor der Übergabe der Sache den Verkäufer die Beweislast dafür trifft, dass die Sache fehlerfrei ist. An dieser Stelle wiederholt der BGH lediglich alt bekannte Regeln der Beweislastverteilung. Wenn aber der BGH in den Entscheidungsgründen gleichzeitig stringent verlangt, dass der Käufer das Vorliegen dieses einen Sachmangels im Sinne eines Grund- oder Hauptmangels unter Ausschluss sämtlicher anderer Einflüsse und Ursachen auf eben diesen Mangel nachweist, besteht die Gefahr, dass der Käufer bereits an dieser Stelle in einem eklatantem Punkte überfordert wird, ohne dass er überhaupt in den Genuss der Beweislastumkehr oder aber zumindest in den einer Beweislasterleichterung gelangt. In so weit drängt sich die Frage auf, ob der BGH nicht in einem ganz entscheidenden Punkt den Verbraucherschutzgedanken, wie er der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zu Grund liegt, zu Gunsten des gewerblichen Verkäufers aufgeweicht hat.

Nachdem im Bereich des technischen Fehlers die eine wie die andere Ursache in Betracht kommt − wie der vom BGH entschiedene Motorschaden-Fall zeigt -, gilt dieser Gedanke um so mehr für Lebewesen, die sich nicht nur tag-täglich verändern, sondern auch den verschiedensten Einflüsse auf ihre Gesundheit bzw. Krankheit unterliegen Neben der Kritik, die diese BGH-Entscheidung bereits erfahren hat (» www.lrz-münchen.de/-Lorenz/urteile) und voraussichtlich noch erfahren wird, stellt sich die berechtigte Frage, ob der BGH tatsächlich so realitätsfremd ist, wie die Entscheidung vermuten lässt bzw. von den Kritikern behauptet. wird So zeigt gerade das Beispiel des Motorschadens, das dieser auf diese Art und Weise als auch möglicherweise ganz anders verursacht worden ist. Es ist nun einmal eine ganz alltägliche Lebenserfahrung, dass ein bestimmter Schadensverlauf nicht immer auf einer bestimmten Ursache beruht, während gleichzeitig mit absoluter Gewissheit eine andere Ursache ausgeschlossen werden kann. So konnte laut Gutachter der Motorschaden im Falle des BGH auch auf einer falschen Wahl des Ganges bei zu hoher Motordrehzahl beruhen; jedenfalls konnte dieses als Ursache für den Schaden nicht ausgeschlossen werden. Es kann nicht das vom BGH gewollte Ergebnis dieser Entscheidung sein, vom Käufer einer mangelhaften Sache zu verlangen, dass er alle vom Gutachter für möglich erachteten Schadensursachen ausschließt und den Erweis eines einzigen Schadensgrundes erbringt, bevor sich der Weg zu § 476 BGB eröffnet. Eine solche Auffassung widerspricht der gesamten ratio des § 476 BGB wie auch dem Wortlaut der Vorschrift.

Für den Bereicht des Pferdekaufrechts wäre die unreflektierte Übernahme der vermeintlichen Entscheidungsgründe dieses Urteils des BGH quasi im Verhältnis 1 .1 ausgesprochen problematisch. Schon heute zeigt die gerichtliche Praxis, dass die Vorschrift des § 476 BGB auf großes Unverständnis bei der rechtlichen Umsetzung stößt. Gefangen im bisherigen Denken wird immer wieder in Beweisbeschlüssen und dann auch im Urteil vom geschädigten Pferdekäufer gefordert, dass er durch Sachverständigenbeweis den Nachweis erbringt, wonach der tiermedizinische Mangel, der Anlass zum Prozess war, zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bereits vorhanden gewesen ist und der später festgestellte Mangel nicht auch auf andere Ursachen zurück zu führen ist, die sich erst nach dem Kaufdatum ereignen haben könnten. Sachverständige der Tiermedizin können schlechterdings in der Rückschau von teilweise mehreren Monaten nicht ausschleißen, dass ein bestimmter Mangel im Extremfall auch durch andere Einflüsse und Ereignisse verursacht worden sein konnte. Ob nun im Extramfall oder aber in einem Fall der nicht dem Regelverlauf entspricht, der Tierarzt wird niemals mit endgültiger Gewissheit einen bestimmten Schadensverlauf endgültig und abschließend ausschließen können. Das ist eine Konsequenz jedweder rückblickenden Betrachtung und Analyse In der Regel wird der Sachverständige, der nicht bereits in seinem schriftlichen Gutachten auf die Unmöglichkeit des Ausschlusses aller in Betracht kommenden und als möglich bezeichneten Ursachen hin gewiesen hat, vom anwaltlichen Vertreter des Pferdeverkäufers - durch aus bewusst süffisant − befragt, ob er zu einem Prozentsatz von Hundert das eine oder andere als mögliche Ursache ausscheiden könne oder nicht? Das Ergebnis ist immer dasselbe: Die Frage ist so überflüssig wie die Antwort vorgezeichnet. Der hier einschlägige Grundsatz lautet ganz lapidar, kein Mensch kann irgendetwas in der Vergangenheit mit absoluter Gewissheit ausschließen, wenn er nicht selbst. unmittelbarer Zeuge der jeweiligen Entwicklung gewesen ist. Also wieder eines von vielen Scheingeschäften und Scheinargumenten, die heute den Prozessverlauf nur allzu häufig prägen. Nur wem soll dieses im Ergebnis helfen? Einer zutreffenden Anwendung des § 476 BGB entsprechend der erkennbaren ratio dieser Vorschrift in jedem Fall nicht.

An dieser Stelle sei lediglich angemerkt, dass § 476 BGB auf Grund zulässiger Abweichung von der EU-Richtlinie ( Art. 8 Abs. 2 ) einen umfassenderen Regelungsinhalt aufweist als die Ausgangsregel in Art 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie .vorsieht. Kehrt man indessen zum amtlichen Leitsatz zurück, so ist unschwer der Nachweis zu führen, dass der BGH die Beweislastumkehr des § 476 BGB in ihrer Bedeutung für den Verbraucher und Käufer eines fehlerhaften Produktes lediglich präziser gefasst, die Voraussetzungen keineswegs eingeschränkt hat. Es bleibt vielmehr dabei, dass der Käufer nach Erhalt der Sache die volle Beweislast für den Sachmangel trägt. Der BGH verlangt nunmehr über diesen Nachweis hinaus, dass dieser Sachmangel nicht auf einem fehlerhaften Gebrauch der Sache nach Übernahme beruht. Ohne dass der BGH dieses Erfordernis ausdrücklich festschreibt, muss doch aus dem gesamten Kontext der Entscheidungsgründe die Schlussfolge gezogen werden:

Ein Mangel der Kaufsache, der auf einem fehlerhaften und gegebenenfalls überproportionalen Gebrauch der Sache beruht ist eben kein Sachmangel, lediglich ein unechter Sachmangel, der zu keinem der Rechte des § 437 BGB insbesondere zu keiner Beweislastumkehr im Sinne des § 476 BGB zu Gunsten des Käufers führt. Wenn der Käufer einen solchen Nachweis des Ausschlusses aller von einem Gutachter für möglichen erachteten Nebenursachen nicht zu führen vermag − was die Regel sein dürfte − so ist nach der Auffassung des BGH zumindest das Gericht gehalten, auf der Grundlage eines umfassenden Sachvortrags des klagenden Käufers sämtliche Beweisergebnisse umfassend zu würdigen( § 286 ZPO ) und sich mit den für möglich gehaltenen Nebenursachen auseinander zu setzen und den sich dabei stellenden Fragen nach zu gehen, ob eine solche Ursache für den Sachmangel von Hause ausscheidet oder doch zumindest nach erfolgter Beweiswürdigung vom Gericht ausgeschlossen werden kann.

Unternimmt man abschließend den Versuch, die Entscheidung des BGH vom 2.6.2004 quasi in einem einzigen Satz zusammen zu fassen, könnte dieser etwa wie folgt lauten: § 476 BG setzt nach Übernahme des Produktes den Nachweis des Käufers voraus, dass ein echter Sachmangel vorliegt und der Mangel nicht auf einem fehlerhaften Gebrauch der Sache beruht; ein unechter Sachmangel aus zu schließen ist. Wenn schon vom Käufer nicht verlangt werden kann, dass er jede für denkbar und möglich erachtete Mitursache eines bestimmten Sachmangels auf der Basis eines Vollbeweises ausräumt, trifft ihn doch in diesem Punkt eine erhebliche Pflicht, umfassend vor zu tragen und zur Frage des Vorliegens eines unechten Sachmangels Stellung zu nehmen. Nur so wird das Gericht u.U. aufbauend auf den Erkenntnissen eines Gutachtens im Wege einer umfassenden Beweiswürdigung das Vorliegen eines echten Sachmangels bejahen oder verneinen können. Liegt ein echter Sachmangel vor, gelangt der Käufer in den uneingeschränkten Genuss des § 476 BGB


E. Graf v. Westphalen
Rechtsanwalt
 



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