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  Rechtsanwalt Eduard Graf v. Westphalen · Nachruf
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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen († 2009)
 
 
Nachruf auf Eduard Graf von Westphalen


Der Mensch lebt und besteht
nur eine kleine Zeit.
Und alle Welt vergeht mit
ihrer Herrlichkeit.
Es ist nur einer ewig und an
allen Enden,
und wir in seinen Händen.
(Matthias Claudius)


In großer Hochachtung und tiefer Trauer gedenken wir Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen, dem Gründer von » Pferderecht-Wissen.de.

Eduard Graf von Westphalen ist aufgewachsen auf einem Gutshof in Westfalen. Die Familie war in der Zucht und im Rennsport engagiert. Damit hatte er von frühester Jugend an ein enges Verhältnis zur Pferdezucht und später zum Turniersport - ein Verhältnis zu Pferden, das weit über das rein Rechtliche hinausging. Er war nicht nur ein begeisterter Reiter und Kenner der tierärztlichen Aspekte des Pferderechts sondern auch ein Anhänger alternativer Methoden, wie sie insbesondere unter dem Begriff "Pferdeflüsterer" bekannt geworden sind.

Rechtsanwalt von Westphalen war mehr als 30 Jahre als selbstständiger Anwalt in München tätig und Mitautor umfangreicher Kommentare. Durch viele Vorträge und Publikationen hat er sich nicht nur unter den deutschen Pferderechtlern einen großen Namen gemacht und genoss die Anerkennung und den Respekt seiner Kollegen.

Über Jahrzehnte war Rechtsanwalt von Westphalen in den verschiedensten Stiftungen engagiert, so unter anderem als Gründungsstifter von "ORO VERDE" - Stiftung zur Rettung der Tropenwälder.

Darüber hinaus engagierte er sich nach der Wiedervereinigung für den Gedanken- und Wissensaustausch der Juristen der alten und neuen Bundesländer, indem er die "Leipziger Juristentage" ins Leben rief. Diese Arbeit setzte Rechtsanwalt Graf von Westphalen später als Gründer und Präsident der "Karlsbader Juristentage" fort - einem Forum für aktuelle Rechtsprobleme und Wege ihrer Lösung im Hinblick auf nationale Rechtsordnungen.

Graf von Westphalen war nicht nur ein hervorragender Jurist und Pferderechtler sondern auch ein Mensch, den neben enormer Tatkraft und hohem Engagement Einfühlungsvermögen und menschliche Wärme auszeichneten. Mit seinem Sinn für Humor und einem ausgeprägten Geschichtswissen hat er selbst trockene juristische Themen in seinen Veröffentlichungen informativ und auch für den juristischen Laien verständlich behandelt. Er machte Pferderecht-Wissen.de binnen einen Jahres zu einer der erfolgreichsten Portale rund um das Recht beim Pferdekauf und im Pferdesport.

Das Team und die Autoren von » Pferderecht-Wissen.de

Mit freundlicher Genehmigung von » Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, dem Bruder des Verstorbenen


Die Kanzlei Eduard Graf von Westphalen wird fortgeführt von Enzio Graf Rességuier de Miremont.



Rechtsanwalt Eduard Graf v. Westphalen · Vorstellung
Spezialist für Pferdekaufrecht


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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen († 2009)
 
 
Eduard Graf von Westphalen

ist aufgewachsen auf einem Gutshof in Westfalen. Die Familie war sowohl in der Zucht als auch im Pferderennsport engagiert. Damit bestand zwangsläufig von frühester Jugend an ein enges Verhältnis zur Pferdezucht und später zum Turniersport.

Seit nunmehr 30 Jahren ist Herr Graf von Westphalen als selbständiger Anwalt in München tätig und Mitautor eines umfangreichen Kommentars zum Vertragsrecht.

Seit Jahrzehnten engagiert er sich in den verschiedensten Stiftungen, so u.a. auch in "OROVERDE" - Stiftung zur Rettung der Tropenwälder.

Rechtsanwalt Graf von Westphalen plant, im Rahmen seiner Messeseite regelmäßig Kolumnen zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Pferderecht zu veröffentlichen. Durch das neue Kaufrecht besteht eine erhebliche Unsicherheit bei Käufern und Verkäufern, die durch diese Beiträge gelindert werden sollen.

Kontakt
Enzio Graf Rességuier de Miremont Kanzlei Eduard Graf von Westphalen
Potsdamerstr. 5 80802  München
E-Mail   Enzio Graf Rességuier de Miremont » pferderecht-wissen.de
Tel. 089 / 3063040 Fax 089-30630430


Rechtsanwalt Eduard Graf v. Westphalen · Das neue Pferderecht
Spezialist für Pferdekaufrecht


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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen († 2009)
 
 
Das neue Recht des Pferdekaufvertrages


Bis zum Ende des Jahres 2001 hatte der Pferdeverkäufer im Verhältnis zum Käufer eine geradezu überragende Rechtsstellung. Diese genoss er aufgrund einer im BGB seit mehr als 100 Jahren eingearbeiteten Sonderregelung über den Viehkauf.

Nachdem der Gesetzgeber diese Sondertatbestände ersatzlos gestrichen hat, wird der Pferdeverkäufer heute dem Verkäufer einer gewöhnlichen Sache gleichgestellt und der Pferdekäufer genießt dieselben Rechte, wie sie heute jeder Käufer eines Verbrauchsgutes hat.

Wenn in diesem Zusammenhang davon gesprochen wird, der gewerbliche Pferdeverkäufer - und nur dieser ist im Ergebnis Adressat der Rechtsänderung - habe nahezu keine Rechte mehr, während dessen die Rechtsstellung des Pferdekäufers unantastbar und überragend sei, ist dieses nur teilweise zutreffend.

Es muss daran erinnert werden, dass der Käufer schon in der Vergangenheit gehalten war, die Haftung für Mängel am verkauften Pferd zu tragen, wobei sich diese Haftung allerdings auf sogenannte Hauptmängel beschränkte.

Brüssel hat nicht nur die DM abgeschafft und den EURO eingeführt. Die Europäische Einigung hat auch einen erheblich verbesserten Schutz der Verbraucherrechte mit sich gebracht. Da nicht einzusehen ist, warum ein Pferdekäufer anders zu behandeln ist als ein normaler Käufer, haben sich die Rechte des Pferdekäufers in ganz Europa ab dem 01.01.2002 entscheidend verbessert.

Auch wenn es Pferdefreunden durchaus fremd sein dürfte, ein Pferd als "Verbrauchsgut" zu qualifizieren, liegt gerade in der Gleichbehandlung sämtlicher Verbrauchsgüter der wesentliche Ansatz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Pferdekäufers.

Im einzelnen:

Ist ein Pferd mangelhaft und es eignet sich daher nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder es ist nicht für die sogenannte gewöhnliche Verwendung geeignet, steht dem Pferdekäufer ein umfangreicher Katalog an Rechten zur Seite:

  • Der Pferdekäufer kann grundsätzlich die Ersatzlieferung eines anderen Pferdes verlangen, das die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweist. Ist der Verkäufer dazu nicht in der Lage, was bei einem Pferd - da Unikat - häufig der Fall sein dürfte, hat der Käufer
    • das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder
    • den Kaufpreis zu mindern.
  • Darüber hinaus hat er das Recht auf Schadensersatz oder
  • er hat Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die ihm beim Kauf des mangelhaften Pferdes entstanden sind.

Während die kurzen Verjährungsfristen den Pferdekäufer bislang nahezu schutzlos stellten, wird diesem heute eine zweijährige Gewährleistungsfrist zur Durchsetzung seiner Rechte bei mangelhaftem Pferdekauf eingeräumt.

Diese Frist beginnt erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das mangelhafte Pferd beim Käufer abgeliefert worden ist. Geht man einmal von einer Ablieferung im Januar eines Jahres aus, so steht dem Käufer eine zweijährige Verjährungsfrist zuzüglich 11 Monaten zu, da der Zeitraum von der Ablieferung des mangelhaften Pferdes bis zum Beginn des Gewährleistungsfrist unberücksichtigt bleibt.

Der Käufer mußte bisher nachweisen, dass bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Mangel vorhanden war. Ab 1. Januar 2002 gilt grundsätzlich die gesetzliche Vermutung, dass eine Kaufsache bereits bei Ablieferung mangelhaft war, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Mangel auftritt.

Ob und inwieweit sich allerdings der Pferdekäufer zukünftig auf diese Regelung wird berufen können, ist durchaus umstritten. Der Gesetzgeber selbst hat bereits erkennbare Bedenken in das Gesetz unmittelbar eingearbeitet.

Bereits heute ist in der Diskussion, ob überhaupt beim Verkauf von gebrauchten Sachen wie auch beim Verkauf von Tieren von einer solchen Beweislast ausgegangen werden kann oder ob diese Beweislastverteilung aus der Sache heraus nicht zu rechtfertigen ist.

Man wird also abwarten müssen, wie die Rechtsprechung dieses Problem zukünftig lösen wird. Selbst wenn diese Frage zu Ungunsten des Pferdekäufers entschieden werden wird, stehen dem Käufer die vorerwähnten umfangreichen Rechte zu, wenn er den Nachweis der Mangelhaftigkeit des Pferdes bei Ablieferung eindeutig führen kann.

Da der Gesetzgeber nicht daran interessiert war, den Verkauf von Privat zu Privat zu regulieren, hat er gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, den Pferdekaufvertrag entsprechend der jeweiligen Interessen autonom zu regeln, d.h. insbesondere also auch die Gewährleistungsrechte des Pferdekäufers einzuschränken oder auch auszuschließen.

Etwas anderes gilt für den Pferdehändler. Durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist nunmehr klargestellt, dass sich ein Pferdehändler grundsätzlich gegenüber einem privaten Pferdekäufer zu dessen Nachteil nicht von seinen gesetzlichen Pflichten freizeichnen kann, und zwar gilt dieses sowohl für einen individuell ausgearbeiteten Vertrag als auch für die Verwendung allgemeiner Verkaufsbedingungen. Auf die verbleibenden beschränkten Möglichkeiten des Pferdehändlers kann ich in diesem Rahmen nicht eingehen.

Im Klartext bedeutet dieses: Der Pferdehändler hat ab sofort keinerlei Möglichkeit mehr, die ausdrücklich geregelten Rechtsbehelfe des Pferdekäufers zu verkürzen bzw. ganz auszuschließen, wenn der Pferdekäufer den Beweis führt, dass das Pferd bei Ablieferung an ihn bereits mangelhaft war. Es helfen also weder der bekannte Handschlag beim Pferdekauf noch die Formulierungen "gekauft wie besehen" oder sogar "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungshaftung".

Dies gilt im übrigen nicht nur für neuwertige Pferde - was immer auch darunter verstanden werden mag - sondern auch für gebrauchte Pferde, wobei man hier wohl von bereits angerittenen Pferden auszugehen haben wird.

Schwierigkeiten dürften z.B. dort aufkreuzen, wo statt des gewerblichen Pferdehändlers dessen Ehefrau als Verkäuferin auftritt. Ein weiteres Feld eröffnet sich bereits dann, wenn ein privater Reitstall verstärkt Pferde an Private verkauft. Auch hier wird die Rechtsprechung die entscheidenden Kriterien noch herausarbeiten müssen.

Grundsätzlich ist eine Ankaufsuntersuchung durchaus vernünftig, da gegebenenfalls frühzeitig, d.h. unmittelbar nach Ablieferung des Pferdes, Klarheit darüber geschaffen werden kann, ob das Pferd einen Mangel hat, was dann zu den bereits erwähnten Rechtsbehelfen des Pferdekäufers führt.

Aufgrund der Interessenlage der Kaufvertragsparteien bin ich persönlich der Auffassung, dass der Pferdehändler gut beraten ist, seinerseits vor Verkauf eines Pferdes eine sogenannte "Verkaufsuntersuchung" durchführen zu lassen.

Es liegt nämlich im ureigensten Interesse des Pferdeverkäufers, möglichst umfassend zu dokumentieren, dass das verkaufte Pferd zum Zeitpunkt der Ablieferung an den Käufer keinen Mangel aufgewiesen hat.

Zudem ist aus meiner Sicht dem Pferdeverkäufer anzuraten, den Kaufgegenstand, also das zu verkaufende Pferd, möglichst eingehend zu beschreiben und auch seine Unarten und Mängel zu erwähnen.

Der Begriff eines Pferdemangels orientiert sich nämlich unmittelbar an dem Begriff der vertragsgemäßen Leistung. Was nun vertragsgemäß ist, definieren aber wiederum die Parteien vollständig selbständig. Inwieweit der Pferdehandel diese Ratschläge tatsächlich aufnehmen und umsetzen wird, wird abzuwarten bleiben.

Der Bundesgerichtshof hat bereits vor längerer Zeit die Meßlatte für Tiere eindeutig bestimmt. Danach sind Tiere neu hergestellten Sachen gleichzustellen, wenn sie noch nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt sind. Werden Tiere in diesem Sinne verwendet, steigt das Risiko für das Auftreten von Mängeln erheblich.

Folglich wird man also davon ausgehen können, dass Fohlen solange als neu hergestellte Sachen zu behandeln sind, wie sie noch nicht angeritten bzw. angefahren oder sonstwie auf ihre zukünftige Verwendung hin ausgebildet worden sind.

Es ist zu erwarten, dass sich die beteiligten Kreise erst langsam auf das neue Recht einstellen werden. Gleichzeitig erwarte ich eine Vielzahl von Schwierigkeiten für den Pferdeabsatz insgesamt, so unter anderem im Bereich von Auktionen bei Fohlen und Nachwuchspferden.

Gleichzeitig gehe ich von einer deutlichen Prozesslawine aus, wobei dem Tiermediziner als gerichtlich bestelltem Sachverständigen möglicherweise eine ganz entscheidende Rolle zukommen wird. In jedem Fall sollte die Entwicklung im Pferdehandel kritisch beobachtet werden.

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Angebot für Kalenderwoche 11


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen († 2009)
 
 
Der Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB beim Pferdekauf1

III.


Teil 3


1.1.1 Die allgemeine Definition des Sachmangels

Ganz allgemein und uneingeschränkt gilt weiterhin der Grundsatz: Ein Sachmangel setzt immer eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit im Zeitpunkt des Gefahrüberganges voraus, unabhängig davon, ob die Sache neu oder gebraucht ist.1 Ebenso wenig ist es von Relevanz, ob der Mangel bereits offensichtlich geworden, also nach außen hin in Erscheinung getreten ist, oder ob er zum bei Gefahrübergang lediglich im Sinne eines Grundmangels quasi nur im Keim angelegt gewesen ist (Keimtheorie).

Gleichfalls ohne Bedeutung ist der Status der Vertragsparteien, also ob Unternehmer (§ 14 BGB) oder Verbraucher (§ 13 BGB), da auch der Verbrauchgüterkauf keinen speziellen Sachmangelbegriff kennt. Indessen hat der Reformgesetzgeber auf die generelle Bagatellgrenze des § 459 II 2 BGB a.F. verzichtet und damit klargestellt, dass jede und auch die geringste Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit immer und ohne jede Einschränkung einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB begründet. Der Gesetzgeber differenziert nicht mehr wie bisher auf der Tatbestandsseite zwischen einem erheblichen und einem unerheblichen Mangel; er hat allerdings diese Unterscheidung nicht beseitigt, lediglich auf die Rechtsfolgeseite verlagert.2

Dieses ergibt sich unmittelbar aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. So ist im Falle eines unerheblichen Mangels der Rücktritt ebenso ausgeschlossen, wie der Anspruch auf den großen Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3, 326 V, 323 V 2 BGB). In Bezug auf einen möglichen, in der Regel beim Pferdekauf zu verneinenden, Nacherfüllungsanspruch kann sich z.B. aus § 439 III BGB ein Verweigerungsgrund ergeben. Indessen kann der Pferdekäufer auch im Falle eines unerheblichen Sachmangels Minderung ebenso geltend machen, wie den Anspruch auf den kleinen Schadensersatz.3 Die Frage der Erheblichkeit bzw. der Unerheblichkeit eines Sachmangels ist also nicht mehr für die Frage entscheidend, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Ausschlaggebend ist die Differenzierung für die Frage der Begründetheit des einzelnen Rechtsbehelfes aus einem umfangreichen Anspruchskatalog, der dem Käufer eines mangelhaften Pferdes zur Verfügung steht.


1 Saenger in Handkommentar zum BGB, 3. Aufl. § 434 Rn 13.
2 Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rn 1266 zur Erheblichkeitsgrenze mit zahlreichen Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung (Rn 621); zur Rechtslage ab 01.01.2002 siehe Rn 1328.
3 Palandt/Putzo, § 437 Rn 23; Reinking/Eggert, RZ 1385 ff.; zum kleinen- bzw. großen Schadensersatzanspruch, siehe: Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rn. 208 ff.


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2010/11

Der Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB beim Pferdekauf1 III. Teil 3 1.1.1 Die allgemeine Definition des Sachmangels Ganz allgemein und uneingeschränkt gilt weiterhin der Grundsatz: Ein Sachmangel setzt imm [...]

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2010/10

Der Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB beim Pferdekauf1 II. Teil 2 1.1. Die neue Regelung mit der Einführung der Schuldrechtsreform 1. In § 459 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. war festgelegt, wann eine Sache mit Fehlern [...]

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2010/09

Der Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB beim Pferdekauf1 I. Die Regelung bis zur Schuldrechtsreform Teil 1 1. Der gesetzgeberische Grundgedanke der kaiserlichen Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewähr [...]

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2010/08

Kissing-Spines Mangel ja oder nein Das Landgericht Münster hat Ende des vergangenen Jahres in einem beachtenswerten und gut begründeten Urteil zum Problem des sogenannten "Kissing-Spines-Syndrom" Stellung genommen. Mit Kauf [...]

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2010/07

Der Fall "My fair Lady" Ein richtiges Urteil mit einer teilweise falschen Begründung. Teil 2 Zwar stellt das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen fest, dass die Stute bereits bei der Auktion an einem unbehebbaren [...]

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2010/06

Der Fall "My fair Lady" Ein richtiges Urteil mit einer teilweise falschen Begründung. Teil 1 Nach einer Prozessdauer von mehr als zwei Jahren hat das Landgericht München I den Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V. verurtei [...]

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2010/05

Pferdekauf heute von Antje Rahn, Eberhard Fellmer, Sascha Brückner FNverlag der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, Warendorf Neuauflage 2003 Nach etwas mehr als einem Jahr hat das bewährte Dreigespann Rahn, Fellmer, Brückner [...]

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2010/04

Die Haftung des Tierarztes bei der Kaufuntersuchung Teil 2 An dieser Stelle kann durchaus mit Recht argumentiert werden, dass das Risiko einer fehlerhaft durchgeführten Verkaufsuntersuchung jedenfalls gegenüber dem Verkäufer als Auf [...]

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2010/03

Die Haftung des Tierarztes bei der Kaufuntersuchung Teil 1 Es wird heute von niemandem mehr ernsthaft bestritten, dass durch die Verlagerung des Haftungsrisikos beim Pferdekauf vom Käufer auf den Verkäufer die seit Jahren übliche tierärzt [...]

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2010/02

Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Pferdekäufer In einer vielbeachteten Entscheidung hat der BGH am 14.09.2005 zu Gunsten des Käufers eines Gebrauchtwagens entschieden, dass sich dieser gegenüber einem Händler zur Begründung des Rücktritts [...]

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Rechtsanwalt Eduard Graf v. Westphalen · Pressemitteilungen
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3 Pressemitteilungen



Dezember 2006
Mitteilung    9553 vom 04.12.06 pferdekaufvertrag eilnachricht - wichtig
Enzio Graf Rességuier de Miremont Kanzlei Eduard Graf von Westphalen 089 / 3063040   E-Mail » Internet
 
eilnachricht - wichtig - wichtig - wichtig - wichtig
der Bundesgerichtshof hat am 15.11.2006 ein wichtiges Urteil gefällt. 1. Fohlen sind neue Sachen und damit darf der Züchter beim Verkauf von Fohlen seine Haftung für Mängel des Fohlens nicht auf ein Jahr verkürzen, was er beim Verkauf eines bereits angerittenen Reitpferdes z.B. darf. 2. Da die Versteigerungsverordnung die Versteigerung von neuen Sachen ausdrücklich verbietet, sind Fohlenauktionen bis zu einer möglichen Änderungen der Versteigerungsverordnung verboten. 3. Der BGH hat die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkungen im Pferdekauf auch beim Verkauf von Privat an Privat so erheblich erschwert, dass alle bisherigen Haftungsklauseln rechtsunwirksam sind. Der private Pferdeverkäufer haftet also für Mängel seines Pferdes zumindest für 1 Jahr, wenn er eine solche Verjährungsfrist vereinbart hat. 4. Die derzeit wirkungsvollste Möglichkeit für den privaten wie für den gewerblichen Verkäufer seine Sachmängelhaftung wirksam in den Griff zu bekommen, besteht weiterhin darin, alle Mängel des Verkaufspferdes im einzelnen und möglichst umfassend in den Kaufvertrag hinein zu schreiben. Dann kann sich der Käufer auf diese Mängel nicht mehr berufen; er hat ja dann das Pferd gekauft, das in dem Kaufvertrag beschrieben worden ist. 5. Allle derzeit auf dem Markt ( ob im Internet oder in Fachverlagen ) angebotenen Pferdekaufverträge - auch die von mir entwickelten Verträge - berücksichtigen die neue Rechtssprechung des BGH nicht und sollten daher nicht mehr verwendet werden. 6. Erst im neunen Jahr sehe mich in der Lage, neue Pferdekaufverträge zu erarbeiten, die dann der Rechtssprechung des BGH folgen. Wo diese dann ab zu rufen sein werden, wird rechtzeitig veröffentlicht. München im Dezember 2006 E. Graf v. Westphalen Rechtsanwalt
 

November 2004
Mitteilung    6461 vom 02.11.04 Warnung vor tierärztlichen Verkaufsuntersuchungen beim Pferdekauf  
Enzio Graf Rességuier de Miremont Kanzlei Eduard Graf von Westphalen 089 / 3063040   E-Mail » Internet
 
Der Münchner Rechtsanwalt E. Graf v. Westphalen, Spezialist im Pferdekaufrecht, warnt Pferdekäufer eindringlich davor, tierärztlichen Verkaufsuntersuchung blind zu vertrauen. Zwischenzeitlich mehreren sich auf seinem Schreibtisch die Fälle, bei denen der Verkäufer seinen eigenen Tierarzt mit der Kaufuntersuchung beauftragt und die Kosten dafür selbst übernimmt. Das Untersuchungsprotokoll weist keine Befunde auf; allerdings heißt es zur Rubrik "Dopingprobe", dass eine solche ausdrücklich nicht gewünscht war. Zur Lahmheitsuntersuchung findet sich dann der Hinweis: o.B., Beugeproben negativ. Die Röntgenaufnahmen werden sibellinisch mit 2 -3 bewertet. Ansonsten finde sich eine Vielzahl von abgekürzten medizinischen Fachbegriffen. Nur einige Tage später stellt der Käufer dann eine erhebliche Lahmheit fest. Bei jeder erneuten Untersuchung dieselbe Lahmheit, allerdings sich verstärkend. Die Röntgenbilder werden vom hinzu gezogenen eigenen Tierarzt mit einer eindeutigen 3 nach dem Röntgenleitfaden bewertet. Gleichzeitig äußert der Tierarzt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Pferd zum Zeitpunkt der Untersuchung unter Doping gestanden haben muss, nur beweisen könne er das heute nicht mehr. Der nunmehr eingeschaltete Rechtsanwalt sieht sich ebenfalls außer Stande, Doping bei der Verkaufsuntersuchung nach zu weisen. Eine Haftung des Tierarztes scheidet bei der derzeitigen Rechtssprechung zum Thema "Röntgenleitfaden" aus, da eine 2 - 3 exakt die Grauzone definiert, die weder Fisch noch Fleisch bedeutet. Vom gerichtlich bestellten Gutachter kann nach den bisherigen Erfahrungen auch nicht erwartet werden, dass er sich eindeutig auf eine 3 festlegt um damit die Haftungsfrage überhaupt erst stellen zu können. Der Käufer ist und bleibt auch vor Gericht chancenlos, da Doping im Nachhinein nicht mehr zu beweisen ist. Also Hände weg von solchen Verkaufsuntersuchungen. Nur wenn die Untersuchung schon älter ist und die Dopingmittel zum Zeitpunkt des Kaufes nicht mehr wirken und zudem der Käufer selbst über genügend Sachverstand verfügt, kann auf eine eigene Ankaufsuntersuchung verzichtet werden. Im Übrigen ist die Durchführung einer Dopingprobe anlässlich der Untersuchung dringend an zu raten, unabhängig davon, ob der fremden Kaufuntersuchung geglaubt oder eine eigene Ankaufsuntersuchung für erforderlich gehalten wird. Nur: Der eigene Tierarzt kennt die Vorgeschichte des Pferdes in der Regel nicht; diese kennt nur der Tierarzt des Verkäufers. Beide sind indessen darauf bedacht, ihr möglicherweise für die Kaufentscheidung entscheidendes Vorwissen nicht zu offenbaren. Der Käufer hat aber gerade daran nicht nur ein hohes Interesse, sondern sogar eine Rechtsanspruch und den gilt es bei den Kaufverhandlungen unmissverständlich an zu melden. Ein verdammt schwieriges Geschäft, bei einem Pferdekauf als Käufer auf der sicheren Seite zu landen. Möglicherweise sollte man doch einen Rechtsanwalt frühzeitig bemühen. München, den 2.11.04 Eduard Graf v. Westphalen - Rechtsanwalt -
 

August 2004
Mitteilung    6149 vom 23.08.04 Bundesgerichtshof zur Beweislastumkehr  
Enzio Graf Rességuier de Miremont Kanzlei Eduard Graf von Westphalen 089 / 3063040   E-Mail » Internet
 
§ 476 BGB − Beweislastumkehr zu Gunsten des Pferdekäufers - und was der Bundesgerichtshof dazu gesagt hat − Eine erste Kritik Im Bereich des Verkaufsgüterkaufrechts, insbesondere bei der Beurteilung von mängelbehafteten Pferdeverkäufen hat die Vorschrift des § 476 BGB in der Rechtsprechung und Literatur zu erheblichen Problemen geführt. Da der BGH in seinem Urteil vom 26.2004 − VIII ZR 329/03 ( NJW 2004, 2299 ) erstmalig zur Beweislastumkehr des § 476 BGB Stellung genommen hat bietet sich die Gelegenheit, der Frage nach zu gehen, ob durch diese Entscheidung die Probleme verschärft oder aber entschärft worden sind. Die Ausgangssituation ist wie folgt zu definieren: Die grundsätzlich geltende Vermutung, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftritt, auch schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag, findet nach der gesetzlichen Regelung des § 476 BGB dann keine Anwendung, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache bzw. der Art des Mangels nicht vereinbar ist. Die Gesetzesbegründung nennt in diesem Zusammenhang vor allem den Verkauf von gebrauchten Sachen (Westermann, NJW 2002, 241, 244; Palandt/Putzo, BGB-Ergänzungsband, § 476 Rz. 10) sowie den Verkauf von Tieren (Regierungsentwurf BR-Drucksache 338/01, Seite 577 f ; Adolphsen, AgrarR 2001, 169 ). Die Begründung des Regierungsentwurfs − so eindeutig sie auf den ersten Blick erscheinen mag − kann für die Auslegung des § 476 BGB nur begrenzt herangezogen werden, da diese Vorschrift der Umsetzung der Gebrauchsgüterkaufrechtlinie dient und demgemäss richtlinienkonform zu interpretieren ist. Die Richtlinie selbst enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkungen der Beweislastumkehr, wie diese im Regierungsentwurf aufgelistet sind. Vielmehr wird man im Fokus halten müssen, dass jede EU-Richtlinie an den jeweiligen nationalen Gesetzgeber gerichtet ist und dieser nur einen sehr beschränkten Rahmen vorfindet, in dem er eigene Interpretationen bei der Umsetzung der Richtlinie einzubringen vermag. Aus diesem Grunde ist das Gebot der europarechtskonformen Auslegung in jedem Falle vorrangig vor den übrigen Gesetzesmaterialien, hier der Begründung im Regierungsentwurf. Daraus ist ganz eindeutig die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Beweislastumkehr des § 476 BGB entgegen den Bedenken in der Begründung des Regierungsentwurfes sowohl für "neue" als auch für "gebrauchte" Sachen uneingeschränkt gilt. ( BGH NJW 2004, 2299/so auch OLG Köln v. 11.11.2003 ZGS 2004, 40 ) Da der Gesetzgeber trotz des § 90 a BGB nicht zwischen Sachen und Tieren im Bereich des Verbrauchgüterkaufrechts unterscheidet, bestehen keine Bedenken, die Beweislastumkehr auch auf den Verkauf von Pferden an zu wenden, auch so weit diese " gebraucht sind " unabhängig von der höchst kontrovers diskutierten Frage, ab wann ein Pferd eine gebrauchte Sache ist. ( OLG Düsseldorf ZGS 2004, 271; Brückner/Böhme MDR 2002, 1406 )Soweit im Übrigen die Grenzlinie für bzw. gegen die Anwendbarkeit der Beweislastumkehr des § 476 BGB in einem übermäßigen Gebrauch der Sache, hier also in einer weder tier- noch pferdegerechten Überbeanspruchung des Pferdes gezogen wird, ist diese Grenzziehung weit überwiegend problemfrei. Auf die gerade vom BGH in seiner Entscheidung vom 2.6.2004 entwickelten Kriterien wird noch gesondert ein zu gehen sein.( siehe Zif. 5 ) 2. Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels Die weitere vom Gesetzgeber angesprochene Möglichkeit, die zu einer Unabwendbarkeit der Beweislastumkehr gem. § 476 BGB führt, liegt in der Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels. Diese dürfte für das hier interessierende Thema des Pferdekaufes wohl von entscheidender Bedeutung sein. Aufgrund der den Gerichten vorgelegten Sachverhalte ist davon auszugehen, dass die Mängel im Sinne von § 434 BGB weit überwiegend gesundheitliche Probleme des Pferdes betreffen. Dies können sowohl akute Infektionen, genetisch bedingte Veränderungen, aber auch chronische Erkrankungen sein. Folgt man an dieser Stelle erneut der Regierungsbegründung zum Gesetzesentwurf, kommt die Vermutung des § 476 BGB, hier Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels, beim Verkauf von Pferden dann nicht zum Tragen, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang eine Infektionskrankheit zeigt, deren Inkubationszeit kürzer ist als die seit dem Gefahrübergang vergangene Zeit. Hier lässt sich der Gesetzgeber in seiner Begründung offensichtlich davon leiten, dass in der Regel nicht feststellbar ist, ob die Infektion, die später zum einem Sachmangel des Pferdes führt bereits vor oder erst nach Übergabe des Tieres erfolgt ist. Bereits daraus wird geschlussfolgert, dass auch kein Platz für die Vermutungsregel des § 476 BGB sei. Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass § 476 BGB unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels dann nicht greifen könne, wenn ein Mangel bereits nach außen erkennbar hervorgetreten sei, folglich also es sich um erkennbare Krankheitssymptome bei Gefahrübergang handelt. Begründet wird diese Auffassung mit dem Hinweis auf § 442 BGB, da eine positive Kenntnis des Mangels in soweit jedweden weiteren Mängelanspruch ausschließen würde. Diese Argumentation über § 442 BGB die Beweislastumkehr aus zu hebeln, ist keineswegs überzeugend, erweist sich vielmehr als wesentlich zu kurz gegriffen. Erkennbare Krankheitssymptome mögen zwar auf den ersten Blick zu einem positiven Kenntnisstand des Käufers von eben diesem Mangel führen. Damit ist jedoch keineswegs bereits das Problem als solches erledigt. Hinter jedem erkennbaren Krankheitssymptom können sich schwerwiegende anderweitige Erkrankungen "verstecken", die sich dem Betrachter überhaupt nicht erschließen können. Weit entfernt von einer positiven Kenntnis des Mangels wird man vielmehr davon ausgehen müssen, dass die "versteckten" Krankheiten, die sich quasi hinter einem offensichtlichen Krankheitssymptom verstecken, ausgesprochen vielfältig sein können, so dass sie nicht eingegrenzt sind, geschweige denn zu einer positiven Kenntnis aller Faktoren eines möglicherweise höchst differenzierten Krankheitsbildes führen. 3. Beweisrisiko des Verkäufers Die in § 476 BGB enthaltenen Ausnahmetatbestände der Unvereinbarkeit mit der Art der Sache oder mit der Art des Mangels hat zur Konsequenz, dass der Käufer sowohl den Nachweis eines Mangels der Sache gem. § 434 BGB innerhalb der Frist von sechs Monaten zu führen hat, als auch dass keine der Ausnahmetatbestände des § 476 BGB vorliegen. Hat der Käufer eines mangelhaften Pferdes diese Nachweise geführt, trifft über die Vermutungsregelung des § 476 BGB den Verkäufer des mangelhaften Pferdes das volle Beweisrisiko. Dieser hat dann den uneingeschränkten Nachweis zu führen, dass die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt de Gefahrüberganges widerlegt ist, mithin also das Pferd zum Zeitpunkt der Übernahme gesund gewesen ist.. Die hier vom Gesetzgeber vorgenommene Beweislastverteilung entspricht auch dem von der EU-Richtlinie verfolgten Zweck eines umfassenden Verbraucherschutzes. Wie bereits oben ausgeführt, unterscheidet die Richtlinie nicht zwischen einer neu hergestellten Sache und einer gebrauchten Sache und ebenso wenig zwischen einem Lebewesen und einem Fliesbandprodukt. In jedem Fall genießt der Verbraucher den vollen Schutz der EU-Richtlinie. Diese orientiert sich an dem Pflichtenkatalog des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt ausdrücklich die Pflicht des Verkäufers, den Kaufgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Leistet der Verkäufer im Widerspruch zu § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB mangelhaft, erfüllt er somit seine vertraglichen Pflichten nicht. Dies führt zu einem ganzen Katalog von Konsequenzen und Rechten für den Verbraucher. Diese kann dieser aber nur dann durchsetzen, wenn er den Nachweis führt, dass die verkaufte Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. § 446 BGB mangelhaft war. Mit dem Erlass der EU-Richtlinie hat die EU-Kommission vollständig zutreffend erkannt, dass es dem Verbraucher als letztes Glied einer umfangreichen Produktions- und Handelskette aus der Sache heraus in der Regel nur schwer, teilweise aber überhaupt nicht möglich ist, den Nachweis der Mangelhaftigkeit der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges zu führen. Insoweit musste also der nationale Gesetzgeber angehalten werden, dem Verbraucher in der Nachweisfrage entgegen zu kommen, wenn überhaupt der Anspruch auf einen effektiven Verbraucherschutz europaweit durchgesetzt werden sollte. Die hier von der EU-Richtlinie vorgenommene Beweislastverteilung im Sinne einer begrenzten Beweislastumkehr ist daher sowohl sachgerecht, als auch im Ergebnis vollständig angemessen. 4. Die Kaufuntersuchung und die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB Wenn es zudem zutreffend ist, dass in der Regel ein Pferd aus dem Sach- und Organisationsbereich des Verkäufers heraus verkauft wird und der Gesetzgeber eindeutig vorschreibt, dass der Verkäufer einen mangelfreies Pferd im Sinne des subjektiven Fehlerbegriffs zu liefern hat, kann dem Verkäufer auch zugemutet werden, dass er den Nachweis führt, wonach das Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Mängeln ist. Kein Pferdeverkäufer ist gezwungen, ein bestimmtes Pferd zu verkaufen. Wenn er sich aber zum Verkauf entschließt, kann von ihm erwartet werden, dass er unter dem Regime des neuen Pferdekaufrechts auch tatsächlich ein mangelfreies Pferd verkauft und alle ihm möglichen Maßnahmen ergreift, um diesem Anforderungsprofil gerecht zu werden. Dazu zählt vorrangig die Möglichkeit, sich selbst durch eine möglichst umfassende Kaufuntersuchung ein abschließendes Bild von dem tiermedizinischen Zustand des zum Verkauf angebotenen Pferdes zu verschaffen. Wenn der Verkäufer eines Pferdes auf diese Erkenntnismöglichkeiten verzichtet, kann er sich nur schwerlich zur Vermeidung der Konsequenzen der Beweislastumkehr des § 476 BGB darauf berufen, dass ein Pferd bekanntermaßen ein Lebewesen sei, dass einem ständigen Wandel in der Konstitution und Kondition unterliege. In nahezu jedem Rechtsstreit findet sich die identischen Argumentationskette: Auch die jeweiligen individuellen Beschaffenheiten des verkauften Pferdes, wie anatomische Gegebenheiten, Haltung, Nutzung und Fütterung müssten berücksichtigt werden, so dass sich die Anwendung des § 476 BGB wegen der Natur der Sache verbiete. Der Verkäufer eines mangelhaften Pferdes greift fast jedes Argument auf, um die für ihn negativen und für den Käufer entsprechend positiven Auswirkungen des § 476 BGB einseitig zu seinen Gunsten zu korrigieren. Der Korb an Argumente des gewerblichen Pferdeverkäufers ist mehr als reichlich gefüllt, um zu dem gewünschten Ergebnis der Nicht-Anwendbarkeit der Beweislastumkehr zu gelangen. Es bleibt lediglich die Frage zu stellen, warum der Verkäufer eines mangelhaften Pferdes nicht zu mindest einen Teil dieser Energie aufwendet, um durch eine von ihm selbst in Auftrag gegebene Kaufuntersuchung erst gar kein mangelhaftes Pferd an zu bieten oder zu mindest die festgestellten Mängel in einem Mängelprotokoll zu erfassen und damit die Beschaffenheit des Pferdes exakt zu bestimmen? Stattdessen wird wie schon vor Jahr und Tag dem Käufer zugemutet, zur Wahrung seiner Rechte eine Ankaufsuntersuchung durchführen zu lassen. Indessen − und dieses gilt es zu beachten: Der Käufer eines Pferdes hat zwar ein nachhaltiges Interesse daran, ein mangelfreies und für seine Zwecke geeignetes Pferd zu erwerben. Eine ausdrücklich normierte gesetzliche Pflicht trifft aber nur den Verkäufer und diese besagt ganz eindeutig, dass das verkaufte Pferd mangelfrei und zu dem zwischen den Vertragsteilen bestimmten Verwendungszweck geeignet sein muss. Auf der einen Seite also ein leicht verständliches und nachvollziehbares Interesse. Auf der anderen Seite eine ganz eindeutige vom Gesetzgeber normierte Pflicht, die in aller Regel vom Verkäufer in Kenntnis der geänderten Rechtslage beim Pferdekaufrecht auch so übernommen und auch akzeptiert wird; allerdings mit einer einzigen, wenngleich bedeutenden Ausnahme, dass die Vorschrift des § 476 BGB zu Lasten des Pferdeverkäufers nicht zur Anwendung gelangt. 5. Der BGH hat in seinem Urteil vom 4.6.2004 (NJW 2004, 2299.) in seinem amtlichen Leitsatz heraus gestellt: "Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält in soweit für den Verbrauchgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag." Der BGH hat vollständig zutreffend die Forderung gestellt, dass nach Entgegennahme der Sache die Beweislast auf Seiten des Käufers liegt, wenn er Rechte aus § 437 BGB geltend machen will. Während vor der Übergabe der Sache den Verkäufer die Beweislast dafür trifft, dass die Sache fehlerfrei ist. An dieser Stelle wiederholt der BGH lediglich alt bekannte Regeln der Beweislastverteilung. Wenn aber der BGH in den Entscheidungsgründen gleichzeitig stringent verlangt, dass der Käufer das Vorliegen dieses einen Sachmangels im Sinne eines Grund- oder Hauptmangels unter Ausschluss sämtlicher anderer Einflüsse und Ursachen auf eben diesen Mangel nachweist, besteht die Gefahr, dass der Käufer bereits an dieser Stelle in einem eklatantem Punkte überfordert wird, ohne dass er überhaupt in den Genuss der Beweislastumkehr oder aber zumindest in den einer Beweislasterleichterung gelangt. In so weit drängt sich die Frage auf, ob der BGH nicht in einem ganz entscheidenden Punkt den Verbraucherschutzgedanken, wie er der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zu Grund liegt, zu Gunsten des gewerblichen Verkäufers aufgeweicht hat. Nachdem im Bereich des technischen Fehlers die eine wie die andere Ursache in Betracht kommt − wie der vom BGH entschiedene Motorschaden-Fall zeigt -, gilt dieser Gedanke um so mehr für Lebewesen, die sich nicht nur tag-täglich verändern, sondern auch den verschiedensten Einflüsse auf ihre Gesundheit bzw. Krankheit unterliegen Neben der Kritik, die diese BGH-Entscheidung bereits erfahren hat (www.lrz-münchen.de/-Lorenz/urteile) und voraussichtlich noch erfahren wird, stellt sich die berechtigte Frage, ob der BGH tatsächlich so realitätsfremd ist, wie die Entscheidung vermuten lässt bzw. von den Kritikern behauptet. wird So zeigt gerade das Beispiel des Motorschadens, das dieser auf diese Art und Weise als auch möglicherweise ganz anders verursacht worden ist. Es ist nun einmal eine ganz alltägliche Lebenserfahrung, dass ein bestimmter Schadensverlauf nicht immer auf einer bestimmten Ursache beruht, während gleichzeitig mit absoluter Gewissheit eine andere Ursache ausgeschlossen werden kann. So konnte laut Gutachter der Motorschaden im Falle des BGH auch auf einer falschen Wahl des Ganges bei zu hoher Motordrehzahl beruhen; jedenfalls konnte dieses als Ursache für den Schaden nicht ausgeschlossen werden. Es kann nicht das vom BGH gewollte Ergebnis dieser Entscheidung sein, vom Käufer einer mangelhaften Sache zu verlangen, dass er alle vom Gutachter für möglich erachteten Schadensursachen ausschließt und den Erweis eines einzigen Schadensgrundes erbringt, bevor sich der Weg zu § 476 BGB eröffnet. Eine solche Auffassung widerspricht der gesamten ratio des § 476 BGB wie auch dem Wortlaut der Vorschrift. Für den Bereicht des Pferdekaufrechts wäre die unreflektierte Übernahme der vermeintlichen Entscheidungsgründe dieses Urteils des BGH quasi im Verhältnis 1 .1 ausgesprochen problematisch. Schon heute zeigt die gerichtliche Praxis, dass die Vorschrift des § 476 BGB auf großes Unverständnis bei der rechtlichen Umsetzung stößt. Gefangen im bisherigen Denken wird immer wieder in Beweisbeschlüssen und dann auch im Urteil vom geschädigten Pferdekäufer gefordert, dass er durch Sachverständigenbeweis den Nachweis erbringt, wonach der tiermedizinische Mangel, der Anlass zum Prozess war, zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bereits vorhanden gewesen ist und der später festgestellte Mangel nicht auch auf andere Ursachen zurück zu führen ist, die sich erst nach dem Kaufdatum ereignen haben könnten. Sachverständige der Tiermedizin können schlechterdings in der Rückschau von teilweise mehreren Monaten nicht ausschleißen, dass ein bestimmter Mangel im Extremfall auch durch andere Einflüsse und Ereignisse verursacht worden sein konnte. Ob nun im Extramfall oder aber in einem Fall der nicht dem Regelverlauf entspricht, der Tierarzt wird niemals mit endgültiger Gewissheit einen bestimmten Schadensverlauf endgültig und abschließend ausschließen können. Das ist eine Konsequenz jedweder rückblickenden Betrachtung und Analyse In der Regel wird der Sachverständige, der nicht bereits in seinem schriftlichen Gutachten auf die Unmöglichkeit des Ausschlusses aller in Betracht kommenden und als möglich bezeichneten Ursachen hin gewiesen hat, vom anwaltlichen Vertreter des Pferdeverkäufers - durch aus bewusst süffisant − befragt, ob er zu einem Prozentsatz von Hundert das eine oder andere als mögliche Ursache ausscheiden könne oder nicht? Das Ergebnis ist immer dasselbe: Die Frage ist so überflüssig wie die Antwort vorgezeichnet. Der hier einschlägige Grundsatz lautet ganz lapidar, kein Mensch kann irgendetwas in der Vergangenheit mit absoluter Gewissheit ausschließen, wenn er nicht selbst. unmittelbarer Zeuge der jeweiligen Entwicklung gewesen ist. Also wieder eines von vielen Scheingeschäften und Scheinargumenten, die heute den Prozessverlauf nur allzu häufig prägen. Nur wem soll dieses im Ergebnis helfen? Einer zutreffenden Anwendung des § 476 BGB entsprechend der erkennbaren ratio dieser Vorschrift in jedem Fall nicht. An dieser Stelle sei lediglich angemerkt, dass § 476 BGB auf Grund zulässiger Abweichung von der EU-Richtlinie ( Art. 8 Abs. 2 ) einen umfassenderen Regelungsinhalt aufweist als die Ausgangsregel in Art 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie .vorsieht. Kehrt man indessen zum amtlichen Leitsatz zurück, so ist unschwer der Nachweis zu führen, dass der BGH die Beweislastumkehr des § 476 BGB in ihrer Bedeutung für den Verbraucher und Käufer eines fehlerhaften Produktes lediglich präziser gefasst, die Voraussetzungen keineswegs eingeschränkt hat. Es bleibt vielmehr dabei, dass der Käufer nach Erhalt der Sache die volle Beweislast für den Sachmangel trägt. Der BGH verlangt nunmehr über diesen Nachweis hinaus, dass dieser Sachmangel nicht auf einem fehlerhaften Gebrauch der Sache nach Übernahme beruht. Ohne dass der BGH dieses Erfordernis ausdrücklich festschreibt, muss doch aus dem gesamten Kontext der Entscheidungsgründe die Schlussfolge gezogen werden: Ein Mangel der Kaufsache, der auf einem fehlerhaften und gegebenenfalls überproportionalen Gebrauch der Sache beruht ist eben kein Sachmangel, lediglich ein unechter Sachmangel, der zu keinem der Rechte des § 437 BGB insbesondere zu keiner Beweislastumkehr im Sinne des § 476 BGB zu Gunsten des Käufers führt. Wenn der Käufer einen solchen Nachweis des Ausschlusses aller von einem Gutachter für möglichen erachteten Nebenursachen nicht zu führen vermag − was die Regel sein dürfte − so ist nach der Auffassung des BGH zumindest das Gericht gehalten, auf der Grundlage eines umfassenden Sachvortrags des klagenden Käufers sämtliche Beweisergebnisse umfassend zu würdigen( § 286 ZPO ) und sich mit den für möglich gehaltenen Nebenursachen auseinander zu setzen und den sich dabei stellenden Fragen nach zu gehen, ob eine solche Ursache für den Sachmangel von Hause ausscheidet oder doch zumindest nach erfolgter Beweiswürdigung vom Gericht ausgeschlossen werden kann. Unternimmt man abschließend den Versuch, die Entscheidung des BGH vom 2.6.2004 quasi in einem einzigen Satz zusammen zu fassen, könnte dieser etwa wie folgt lauten: § 476 BG setzt nach Übernahme des Produktes den Nachweis des Käufers voraus, dass ein echter Sachmangel vorliegt und der Mangel nicht auf einem fehlerhaften Gebrauch der Sache beruht; ein unechter Sachmangel aus zu schließen ist. Wenn schon vom Käufer nicht verlangt werden kann, dass er jede für denkbar und möglich erachtete Mitursache eines bestimmten Sachmangels auf der Basis eines Vollbeweises ausräumt, trifft ihn doch in diesem Punkt eine erhebliche Pflicht, umfassend vor zu tragen und zur Frage des Vorliegens eines unechten Sachmangels Stellung zu nehmen. Nur so wird das Gericht u.U. aufbauend auf den Erkenntnissen eines Gutachtens im Wege einer umfassenden Beweiswürdigung das Vorliegen eines echten Sachmangels bejahen oder verneinen können. Liegt ein echter Sachmangel vor, gelangt der Käufer in den uneingeschränkten Genuss des § 476 BGB E. Graf v. Westphalen Rechtsanwalt
 



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Rechtsanwalt Eduard Graf v. Westphalen · Pferdekaufvertrag
Spezialist für Pferdekaufrecht


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 » als PDF-Datei anzeigen bzw. herunterladen Siehe auch Pressemitteilung  Warnung vor tierärztlichen Verkaufsuntersuchungen beim Pferdekauf
und Angebot der Woche 04/43:  Pferdekaufvertrag: Nicht empfehlenswert.

 

 

 

 

Pferdekaufvertrag[1] 

 

 

zwischen

 

Herrn/Frau       .........................................................................

                        Vorname/ Name

 

Straße              .........................................................................

 

PLZ, Wohnort ........................................................................

 

-Verkäufer/in -

 

und

 

Herrn/Frau       .........................................................................

                        Vorname/ Name

 

Straße              .........................................................................

 

PLZ, Wohnort ........................................................................

 

- Käufer/in -

 

wird folgender Pferdekaufvertrag geschlossen:

 

 

§ 1 Gegenstand

 

1.Der Verkäufer verkauft dem Käufer das Pferd

 

............................................................................

Name des Pferdes/Lebensnummer

 

2.Der Verkäufer  

 

o         Ist alleiniger Eigentümer des Pferdes

o         verkauft das Pferd im Namen und für Rechnung eines Dritten.

 

 

 

 

 

 

3.Das Pferd wird im Einzelnen durch nachstehende Merkmale definiert:

 

o         Rasse:                   .........................................................................

o         Alter                      .........................................................................

o         Geschlecht:                        .........................................................................

o         Farbe:                    .........................................................................

o         Abzeichen:             .........................................................................

o         Lebensnummer:      .......................................................................

o         Abstammung:         .........................................................................

 

1 Fassung 1/2007  privater Käufer ./. gewerbl. Verkäufer

 

4.Mitverkauft und mit übergeben werden folgende Papiere:

 

o    Pferdepass/Equidenpass

o    Abstammungsnachweis

o    Impfpass

o    FEI-Pass

o    Nennungsscheckheft

o    Sonstiges

            (bitte ankreuzen)

 

§ 2 Kaufpreis

 

1.Der Kaufpreis beträgt                  €.........................................

zzgl. .... % MwSt.         €.........................................

Gesamt:                      € ........................................

 

2.Der Kaufpreis ist bei Kaufabschluss/Anlieferung/spätestens bis zum ....……………………...........

fällig.

 

3.Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt durch

 

o         bar

o         per Scheck

o         auf das Konto des Verkäufers .............................. bei .....................BLZ........................

(bitte ankreuzen)

 

 

§ 3 Beschaffenheit

 

Als sportliche Beschaffenheit wird vereinbart:

(bitte 1. und 2. zweispaltig nebeneinander formatieren)

 

1.Das Pferd ist

o         ungeritten

o         angeritten

o         sonstiges ………………………………………………………………………………

 

2.Das Pferd ist

o         noch nicht im Sport eingesetzt

o         bereits im Sport eingesetzt

o         bisher ohne Erfolg

o         mit Erfolgen in nachstehenden Disziplinen:

 

o        Springen

o        Dressur

o        Vielseitigkeit

o        Western-Reiten

o        Sonstiges

(bitte ankreuzen)

 

 

 

§ 4 Kaufuntersuchung

 

Der Kaufvertrag erfolgt  

 

o         mit tierärztlicher Kaufuntersuchung

o         ohne tierärztliche Kaufuntersuchung

 

Die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass kein einzelner Röntgenbefund ohne Berücksichtigung der sonstigen klinischen Befunde keine schlechtere Klassifizierung als

 

·         Klasse II

·         Klasse II – III

·         Klasse III

 

aufweist.

 

Das Ergebnis der Kaufuntersuchung hat im übrigen nachstehende rechtliche Bedeutung:

 

1.Solange der schriftliche Bericht der Kaufuntersuchung dem Käufer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht vorgelegen hat, handelt es sich rechtlich um einen Kauf auf Probe. In diesem Fall hat der Käufer das Recht, nach Erhalt des schriftlichen Untersuchungsberichtes den Kaufvertrag innerhalb einer Frist von 8 Tagen zu billigen oder in derselben Frist die Billigung zu versagen, wenn die Befunde des Berichtes aus der Sicht des Käufers für den mit dem Kaufvertrag beabsichtigten Verwendungszweck nicht befriedigend sind.

2.Die Nicht-Billigung hat schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu erfolgen.

3.Wird diese nicht fristgerecht ausgesprochen, so gilt der Kaufvertrag als vom Käufer gebilligt.

4.Die Beschreibung der klinischen und röntgenologischen Befunde hat in einer für den Fachmann wissenschaftlich überprüfbaren und für den Käufer verständlichen Weise zu erfolgen.

5.Erfüllt der Bericht diese Anforderungen nicht, so ist der Käufer nicht verpflichtet, sich um weitergehende Aufklärung zu bemühen. Ebenso wenig kann sich der Verkäufer  in diesem Fall gegenüber dem Käufer darauf berufen, dieser  habe in Kenntnis der im Bericht aufgelisteten Mängel den Kaufvertrag abgeschlossen oder gebilligt.

6.Verkäufer und Käufer haben sich gegenseitig auf vorstehende Besonderheiten dieses Kaufvertrages hingewiesen. Sie bestätigen wechselseitig vom Inhalt der vorstehenden Regelungen Kenntnis genommen und diese als vertraglich verbindlich akzeptiert zu haben

 

 

----------------------------------------------         -----------------------------------------------

Verkäufer/in                                                                  Käufer/in              

 

§ 5 Kosten/Beauftragung

 

Die Kosten der tierärztlichen Kaufuntersuchung werden vom Verkäufer getragen. Der Käufer hat das Recht, die Kaufuntersuchung durch einen Tierarzt des Verkäufers als für ihn unverbindlich zurückzu- weisen. Statt dessen kann er einen Tierarzt seines Vertrauens auf seine Kosten beauftragen. Nur diese Untersuchung ist dann für beide Parteien verbindlich.

 

§ 6 Impfungen/Erkrankungen/Sonstiges

 

1.Die Impfungen des Pferdes ergeben sich aus dem beigefügten Impfpass, zusätzlich ist das Pferd  geimpft worden gegen:

o         .....................................................................  Datum: ...........................................

o         .....................................................................  Datum: ...........................................

o         .....................................................................  Datum: ...........................................

(bitte ankreuzen)

2.Der Verkäufer hat während seiner Besitzzeit des Pferdes von nachstehenden Pferdekrankheiten erfahren:

o         .....................................................................  Datum: ...........................................

o         .....................................................................  Datum: ...........................................

o         .....................................................................  Datum: ...........................................

(Diagnose und den jeweiligen Zeitraum angeben)

 

3.Der Verkäufer hat während seiner Besitzzeit nachstehende Besonderheiten/Eigenschaften des Pferdes kennen gelernt: :

o         .....................................................................  Datum: ...........................................

o         .....................................................................  Datum: ...........................................

o         .....................................................................  Datum: ...........................................

(seit wann zeigt das Pferd vorstehende Besonderheiten?)

 

§ 7 Verjährung

 

Mängelansprüche des Käufers verjähren innerhalb einer Frist von 12  Monaten ab Übernahme des Pferdes durch den Käufer. Beim Kauf von Fohlen beträgt die Frist 24 Monate.

 

Die Verjährungsverkürzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei grobem Verschulden.

 

 

§ 8 Mängelhaftung

 

Die Mängelhaftung des Verkäufers bestimmt sich uneingeschränkt nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Für die Annahme eines Mangels reicht es bereits aus, wenn ein Mangel auf mehreren Ursachen beruhen kann und nicht zu klären ist, auf welcher Ursache der jeweilige Mangel basiert.

 

Für  alle Mängel gilt unabhängig von der Art des Mangels zu Gunsten des Käufers die Vermutungsregelung des § 476 BGB. Dabei sind sich die Parteien im übrigen darüber einig, dass die gesetzliche Vermutungswirkung des  § 476 BGB durch den Verkäufer nicht bereits dadurch zur Überzeugung des Gerichts  widerlegt ist, dass nachgewiesen wird, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe auf Grund von Probereiten etc. nicht lahmte oder bestimmte Verhaltensweisen nicht aufgewiesen hat.

 

Die im Auftrage des Käufers durchgeführte Ankaufsuntersuchung dient ausschließlich der Information des Käufers und ist kein Beweismittel zu Führung des Gegenbeweises durch denVerkäufer im Sinne des § 292 ZPO und muß daher auch nicht dem Verkäufer zugänglich gemacht werden.

 

 

§ 9 Eigentumsübergang

 

1.Mit Ablieferung des Pferdes beim Käufer geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der Verschlechterung auf diesen über.

 

2.Folgende Dokumente  

o              Abstammungsnachweis

o              Pferdepass/Equidenpass

o              FEI-Pass

o              Impfpass

o              Nennungsscheckheft

o              .....................................

(bitte ankreuzen)

 

o  werden bei Bezahlung des Kaufpreises übergeben

o werden bei Eingang bzw. Gutschrift des Kaufpreises an den Käufer übersandt.

 

3.Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Pferd bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung ausdrücklich vor. Der Verkäufer erklärt verbindlich, dass er unbeschränkter Eigentümer des Pferdes ist.

 

 

§  10 Schriftform

 

1.Sämtliche Abreden im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Kaufvertrages sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Nebenabreden bestehen nicht.

 

2.Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für eine Änderung des Erfordernisses der Schriftform.

 

 

§ 11 Salvatorische Klausel

 

Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Kaufvertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hiermit die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine derartige Bestimmung ist vielmehr durch eine vertragliche Regelung zu ersetzen, durch die der von den Parteien angestrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer Weise erreicht werden kann.

 

 

§ 12 Sonstige Regelungen / Auflistung der Mängel des Pferdes

 

............................................................................
............................................................................
............................................................................
............................................................................
............................................................................
............................................................................
.................................

 

 

§ 13 Dopingerklärung/Eidesstattliche Versicherung

 

Der Verkäufer versichert eidesstattlich, dass das Pferd im letzten Monat keinerlei Dopingmittel verabreicht bekommen hat, durch die das Schmerzempfinden und/oder das sonstige Verhalten des Pferdes mittelbar oder unmittelbar beeinflusst werden kann.

 

Soweit der Verkäufer nicht Eigentümer/Besitzer des Pferdes ist, versichert er, dass er sich bei diesem ausdrücklich nach der Verabreichung von Dopingmitteln im letzten Monat erkundigt hat und der Besitzer/Eigentümer erklärt habe, solche nicht verabreicht zu haben.

 

Zur Information des Käufers weist der Verkäufer darauf hin, dass das Pferd nachfolgend aufgeführte Medikamente zu den nachgenannten Terminen verabreicht erhalten hat.

 

............................................................................
............................................................................
............................................................................
............................................................................
............................................................................
...................................................................

 

 

 

..........................................................                        ......................................................

Ort, den                                                                                                Ort, den

 

 

 

..........................................................                        ......................................................

Verkäufer/in                                                                                          Käufer/in

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

© Rechtsanwalt Eduard Graf v. Westphalen · Spezialist für Pferdekaufrecht · Pferdezeitung.com/Westphalen

Aaröstr. 4 · 81929 München · ra.e.westphalen@freenet.de · Fon (089) 228 53 06 · Fax (089) 29 66 17



[1]              Fassung 1/2007 Käufer ./. gewerblicher Verkäufer



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Pferdepensionsvertrag zwischen
Herrn/Frau .........................................................................
Vorname/ Name
Straße .........................................................................
PLZ, Wohnort .........................................................................
im folgenden "Betrieb"
und
Herrn/Frau .........................................................................
Vorname/ Name
Straße .........................................................................
PLZ, Wohnort .........................................................................
im folgenden "Einsteller/in"
§ 1 Vertragsgegenstand 1. Der Betrieb erbringt folgende Leistungen:
  • Stellung einer Pferdebox im Stallgebäude ________________________ des Pensionsbetriebes. Gestellt werden:
    o Innenbox o Außenbox o Box mit Paddock o Platz im Offenstall

  • Füttern und Tränken des Pferdes ____ mal täglich.

  • Pflege des Pferdes. Dies umfasst insbesondere:
    • Ausmisten der Box und Einbringung von Einstreu (Stroh oder Späne) ____ mal täglich.
    • Bewegen des Pferdes durch Weidegang oder Einstellen in die Führmaschine.
    • Gesundheitskontrolle des Pferdes und Benachrichtigung des Einstellers; im Notfall Benachrichtigung und Beauftragung. des Tierarztes oder Schmiedes des Einstellers - soweit bekannt - und zwar im Namen und auf Rechnung des Einstellers.
2. Der Einsteller ist dazu berechtigt, die geschlossene(n) und die offene(n) Reitbahn(en) nach Absprache zu nutzen. 3. Der Einsteller anerkennt die dem Vertrag als wesentlich er Bestandteil beigefügte Stall- und Benutzungsordnung. § 2 Vertragszeitraum, Kündigung 1. Der Vertrag beginnt am __________ und endet am __________ / läuft auf unbestimmte Zeit. 2. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 3. Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
  • der Einsteller mit der jeweils geschuldeten Vergütung mehr als 1 Monat im Rückstand ist;
  • die Betriebs- und Reitordnung trotz Abmahnung nachhaltig verletzt wird.
Diese Regelung gilt auch für einen wichtigen Grund aus dem Verhalten einer Person, die der Einsteller mit dem Reiten des Pferdes oder mit sonstigen in den Bereich dieses Vertrages fallenden Verrichtungen betraut hat. § 3 Pensionspreis 1. Der Pensionspreis beträgt € __________ monatlich. 2. Er ist im Voraus bis spätestens zum 3.Tage des laufenden Monats auf das Konto _______________ bei _____________________ BLZ ___________ zu zahlen. 3. Vorübergehende Abwesenheit (Turnierbesuch etc.) des eingestellten Pferdes befreit den Einsteller nicht von der Zahlungsverpflichtung, es sei denn, die Parteien hätten allgemein oder für den Einzelfall etwas anderes vereinbart. 4. Der Betrieb ist berechtigt, den Pensionspreis nach Ablauf von 2 Monaten nach erfolgter Ankündigung angemessen zu erhöhen. Der Einsteller ist berechtigt, den Pensionsvertrag zum Eintritt der Preiserhöhung zu kündigen. Die Kündigungserklärung muss dem Betrieb spätestens 1 Monat nach Ankündigung der Preiserhöhung zugegangen sein. § 4 Aufrechnung und Zurückbehaltung 1. Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber dem Pensionspreis mit einer Gegenforderung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder vom Betrieb nicht bestritten wird. 2. Ein Minderungsrecht steht dem Einsteller im gesetzlichen Umfange zu. 3. Der Betrieb hat das Recht, nach einmonatigem Zahlungsverzug für das Pferd
  • eine oder mehrere Reitbeteiligungen zu bestellen
  • das Pferd im Schulbetrieb einzusetzen
um die Kosten zu reduzieren. § 5 Pfandrecht 1. Der Einsteller versichert, dass das Pferd in seinem ausschließlichen Eigentum steht, nicht gepfändet oder verpfändet ist. 2. Der Betrieb hat wegen fälliger Forderungen ein Pfandrecht an dem Pferd des Einstellers und ist befugt, sich aus dem Pfand nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu befriedigen § 6 Sorgfaltspflicht des Betriebes Der Betrieb verpflichtet sich, das eingestellte Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu pflegen und Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich nach bekannt werden dem Einsteller zu melden. § 7 Auskunftspflicht des Einstellers, Haftpflichtversicherung 1. Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd zu erteilen. Er versichert, dass das Pferd nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist oder aus einem verseuchten Stall kommt. Der Betrieb ist berechtigt, hierfür gegebenenfalls einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Einstellers zu verlangen. 2. Der Einsteller hat dem Betrieb den Abschluss einer Pferdehaftpflichtversicherung nachzuweisen. 3. Der Einsteller ist verpflichtet, eventuelle Unarten des Pferdes dem Pensionsgeber mitzuteilen. Das Pferd zeigt folgende Verhaltensauffälligkeiten
  • schlagen
  • beißen
  • steigen
  • weben
  • koppen
  • sonstiges, nämlich
§ 8 Hufbeschlag, Tierarzt 1. Die Kosten des Hufbeschlages trägt der Einsteller. Der Betrieb ist berechtigt, für Rechnung des Einstellers einen Beschlagsschmied zu beauftragen, soweit dieses erforderlich ist. 2. Der Betrieb kann im Namen des Einstellers einen Tierarzt bestellen, wenn die Hinzuziehung erforderlich ist. In nicht dringenden Fällen ist die Zustimmung des Einstellers einzuholen. § 9 Abtretung der Rechte an Dritte Jede medizinische und verhaltensbedingte Veränderung des eingestellten Pferdes ist dem Betrieb unverzüglich anzuzeigen, insbesondere ist der Einsteller nicht berechtigt, Boxen an Dritte abzugeben. § 10 Sonstiges 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 2. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden sind nicht getroffen.
.......................................................... ......................................................
Ort, den Ort, den
.......................................................... ......................................................
Betrieb Einsteller
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≡≡≡
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PLZ · ZIP*
Ort · City*
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©1999-2010 · ISSN 1437-4528 · Statistik:  Übersicht
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