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  Rechtsanwalt Eduard Graf v. Westphalen · Vorstellung
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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Eduard Graf von Westphalen

ist aufgewachsen auf einem Gutshof in Westfalen. Die Familie war sowohl in der Zucht als auch im Pferderennsport engagiert. Damit bestand zwangsläufig von frühester Jugend an ein enges Verhältnis zur Pferdezucht und später zum Turniersport.

Seit nunmehr 30 Jahren ist Herr Graf von Westphalen als selbständiger Anwalt in München tätig und Mitautor eines umfangreichen Kommentars zum Vertragsrecht.

Seit Jahrzehnten engagiert er sich in den verschiedensten Stiftungen, so u.a. auch in "OROVERDE" - Stiftung zur Rettung der Tropenwälder.

Rechtsanwalt Graf von Westphalen plant, im Rahmen seiner Messeseite regelmäßig Kolumnen zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Pferderecht zu veröffentlichen. Durch das neue Kaufrecht besteht eine erhebliche Unsicherheit bei Käufern und Verkäufern, die durch diese Beiträge gelindert werden sollen.

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Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
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Rechtsanwalt Eduard Graf v. Westphalen · Das neue Pferderecht
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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Das neue Recht des Pferdekaufvertrages


Bis zum Ende des Jahres 2001 hatte der Pferdeverkäufer im Verhältnis zum Käufer eine geradezu überragende Rechtsstellung. Diese genoss er aufgrund einer im BGB seit mehr als 100 Jahren eingearbeiteten Sonderregelung über den Viehkauf.

Nachdem der Gesetzgeber diese Sondertatbestände ersatzlos gestrichen hat, wird der Pferdeverkäufer heute dem Verkäufer einer gewöhnlichen Sache gleichgestellt und der Pferdekäufer genießt dieselben Rechte, wie sie heute jeder Käufer eines Verbrauchsgutes hat.

Wenn in diesem Zusammenhang davon gesprochen wird, der gewerbliche Pferdeverkäufer – und nur dieser ist im Ergebnis Adressat der Rechtsänderung – habe nahezu keine Rechte mehr, während dessen die Rechtsstellung des Pferdekäufers unantastbar und überragend sei, ist dieses nur teilweise zutreffend.

Es muss daran erinnert werden, dass der Käufer schon in der Vergangenheit gehalten war, die Haftung für Mängel am verkauften Pferd zu tragen, wobei sich diese Haftung allerdings auf sogenannte Hauptmängel beschränkte.

Brüssel hat nicht nur die DM abgeschafft und den EURO eingeführt. Die Europäische Einigung hat auch einen erheblich verbesserten Schutz der Verbraucherrechte mit sich gebracht. Da nicht einzusehen ist, warum ein Pferdekäufer anders zu behandeln ist als ein normaler Käufer, haben sich die Rechte des Pferdekäufers in ganz Europa ab dem 01.01.2002 entscheidend verbessert.

Auch wenn es Pferdefreunden durchaus fremd sein dürfte, ein Pferd als "Verbrauchsgut" zu qualifizieren, liegt gerade in der Gleichbehandlung sämtlicher Verbrauchsgüter der wesentliche Ansatz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Pferdekäufers.

Im einzelnen:

Ist ein Pferd mangelhaft und es eignet sich daher nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder es ist nicht für die sogenannte gewöhnliche Verwendung geeignet, steht dem Pferdekäufer ein umfangreicher Katalog an Rechten zur Seite:

  • Der Pferdekäufer kann grundsätzlich die Ersatzlieferung eines anderen Pferdes verlangen, das die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweist. Ist der Verkäufer dazu nicht in der Lage, was bei einem Pferd – da Unikat – häufig der Fall sein dürfte, hat der Käufer
    • das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder
    • den Kaufpreis zu mindern.
  • Darüber hinaus hat er das Recht auf Schadensersatz oder
  • er hat Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die ihm beim Kauf des mangelhaften Pferdes entstanden sind.

Während die kurzen Verjährungsfristen den Pferdekäufer bislang nahezu schutzlos stellten, wird diesem heute eine zweijährige Gewährleistungsfrist zur Durchsetzung seiner Rechte bei mangelhaftem Pferdekauf eingeräumt.

Diese Frist beginnt erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das mangelhafte Pferd beim Käufer abgeliefert worden ist. Geht man einmal von einer Ablieferung im Januar eines Jahres aus, so steht dem Käufer eine zweijährige Verjährungsfrist zuzüglich 11 Monaten zu, da der Zeitraum von der Ablieferung des mangelhaften Pferdes bis zum Beginn des Gewährleistungsfrist unberücksichtigt bleibt.

Der Käufer mußte bisher nachweisen, dass bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Mangel vorhanden war. Ab 1. Januar 2002 gilt grundsätzlich die gesetzliche Vermutung, dass eine Kaufsache bereits bei Ablieferung mangelhaft war, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Mangel auftritt.

Ob und inwieweit sich allerdings der Pferdekäufer zukünftig auf diese Regelung wird berufen können, ist durchaus umstritten. Der Gesetzgeber selbst hat bereits erkennbare Bedenken in das Gesetz unmittelbar eingearbeitet.

Bereits heute ist in der Diskussion, ob überhaupt beim Verkauf von gebrauchten Sachen wie auch beim Verkauf von Tieren von einer solchen Beweislast ausgegangen werden kann oder ob diese Beweislastverteilung aus der Sache heraus nicht zu rechtfertigen ist.

Man wird also abwarten müssen, wie die Rechtsprechung dieses Problem zukünftig lösen wird. Selbst wenn diese Frage zu Ungunsten des Pferdekäufers entschieden werden wird, stehen dem Käufer die vorerwähnten umfangreichen Rechte zu, wenn er den Nachweis der Mangelhaftigkeit des Pferdes bei Ablieferung eindeutig führen kann.

Da der Gesetzgeber nicht daran interessiert war, den Verkauf von Privat zu Privat zu regulieren, hat er gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, den Pferdekaufvertrag entsprechend der jeweiligen Interessen autonom zu regeln, d.h. insbesondere also auch die Gewährleistungsrechte des Pferdekäufers einzuschränken oder auch auszuschließen.

Etwas anderes gilt für den Pferdehändler. Durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist nunmehr klargestellt, dass sich ein Pferdehändler grundsätzlich gegenüber einem privaten Pferdekäufer zu dessen Nachteil nicht von seinen gesetzlichen Pflichten freizeichnen kann, und zwar gilt dieses sowohl für einen individuell ausgearbeiteten Vertrag als auch für die Verwendung allgemeiner Verkaufsbedingungen. Auf die verbleibenden beschränkten Möglichkeiten des Pferdehändlers kann ich in diesem Rahmen nicht eingehen.

Im Klartext bedeutet dieses: Der Pferdehändler hat ab sofort keinerlei Möglichkeit mehr, die ausdrücklich geregelten Rechtsbehelfe des Pferdekäufers zu verkürzen bzw. ganz auszuschließen, wenn der Pferdekäufer den Beweis führt, dass das Pferd bei Ablieferung an ihn bereits mangelhaft war. Es helfen also weder der bekannte Handschlag beim Pferdekauf noch die Formulierungen "gekauft wie besehen" oder sogar "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungshaftung".

Dies gilt im übrigen nicht nur für neuwertige Pferde – was immer auch darunter verstanden werden mag – sondern auch für gebrauchte Pferde, wobei man hier wohl von bereits angerittenen Pferden auszugehen haben wird.

Schwierigkeiten dürften z.B. dort aufkreuzen, wo statt des gewerblichen Pferdehändlers dessen Ehefrau als Verkäuferin auftritt. Ein weiteres Feld eröffnet sich bereits dann, wenn ein privater Reitstall verstärkt Pferde an Private verkauft. Auch hier wird die Rechtsprechung die entscheidenden Kriterien noch herausarbeiten müssen.

Grundsätzlich ist eine Ankaufsuntersuchung durchaus vernünftig, da gegebenenfalls frühzeitig, d.h. unmittelbar nach Ablieferung des Pferdes, Klarheit darüber geschaffen werden kann, ob das Pferd einen Mangel hat, was dann zu den bereits erwähnten Rechtsbehelfen des Pferdekäufers führt.

Aufgrund der Interessenlage der Kaufvertragsparteien bin ich persönlich der Auffassung, dass der Pferdehändler gut beraten ist, seinerseits vor Verkauf eines Pferdes eine sogenannte "Verkaufsuntersuchung" durchführen zu lassen.

Es liegt nämlich im ureigensten Interesse des Pferdeverkäufers, möglichst umfassend zu dokumentieren, dass das verkaufte Pferd zum Zeitpunkt der Ablieferung an den Käufer keinen Mangel aufgewiesen hat.

Zudem ist aus meiner Sicht dem Pferdeverkäufer anzuraten, den Kaufgegenstand, also das zu verkaufende Pferd, möglichst eingehend zu beschreiben und auch seine Unarten und Mängel zu erwähnen.

Der Begriff eines Pferdemangels orientiert sich nämlich unmittelbar an dem Begriff der vertragsgemäßen Leistung. Was nun vertragsgemäß ist, definieren aber wiederum die Parteien vollständig selbständig. Inwieweit der Pferdehandel diese Ratschläge tatsächlich aufnehmen und umsetzen wird, wird abzuwarten bleiben.

Der Bundesgerichtshof hat bereits vor längerer Zeit die Meßlatte für Tiere eindeutig bestimmt. Danach sind Tiere neu hergestellten Sachen gleichzustellen, wenn sie noch nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt sind. Werden Tiere in diesem Sinne verwendet, steigt das Risiko für das Auftreten von Mängeln erheblich.

Folglich wird man also davon ausgehen können, dass Fohlen solange als neu hergestellte Sachen zu behandeln sind, wie sie noch nicht angeritten bzw. angefahren oder sonstwie auf ihre zukünftige Verwendung hin ausgebildet worden sind.

Es ist zu erwarten, dass sich die beteiligten Kreise erst langsam auf das neue Recht einstellen werden. Gleichzeitig erwarte ich eine Vielzahl von Schwierigkeiten für den Pferdeabsatz insgesamt, so unter anderem im Bereich von Auktionen bei Fohlen und Nachwuchspferden.

Gleichzeitig gehe ich von einer deutlichen Prozesslawine aus, wobei dem Tiermediziner als gerichtlich bestelltem Sachverständigen möglicherweise eine ganz entscheidende Rolle zukommen wird. In jedem Fall sollte die Entwicklung im Pferdehandel kritisch beobachtet werden.

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Angebot für Kalenderwoche 36


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Pferderechtswissen für den juristischen Laien

Die Entscheidung "Zylinderkopfdichtung" des BGH vom 18.07.2007 und ihre Bedeutung für den Pferdeverkauf.

Teil 2 von 3 -  Teil 1


Während sich der BGH im September 2005 noch intensiv mit der Frage befasst hat, ob nicht im sog. "Zahnriemen-Fall" ein Bedienungsfehler und ob nicht im sog. "Turbolader-Fall" von einem ganz normalen Verschleiss auszugehen sei, lässt es der BGH in der Entscheidung "Zylinderkopfdichtung" dahingestellt, wie es zum fraglichen Defekt gekommen ist. Nachdem nun einmal die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen seien, müsse man zweifelsfrei von einem Sachmangel des PKWs ausgehen.

Ungeklärt sei allein die Frage, ob die Sachmängel bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs und damit haftungsbegründend vorgelegen haben, oder aber ob sie durch einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Klägers erst nach Gefahrübergang entstanden sind und deswegen eine Haftung des KFZ-Händlers ausscheide.

Der BGH durchschneidet diesen gordischen Knoten und spricht sich in diesem Urteil eindeutig für die Anwendung der Vermutungswirkung des § 476 BGB aus, wonach gesetzlich vermutet wird, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache zeigt, bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen ist. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber gerade die Fälle lösen wollen, in denen der Entstehungszeitpunkt des Mangels vom Käufer/Verbraucher im Nachhinein nicht mehr zuverlässig festgestellt werden könne. Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof die Sache zur weiteren Entscheidung an das Vorgericht zurückverwiesen und diesem aufgegeben, bestimmte Feststellungen zur Schadenshöhe noch nachzuholen.

Bedauerlicherweise hatte der BGH aus seiner Sicht keine Veranlassung, sich mit der Frage näher auseinander zu setzen, ob der KFZ-Händler den ihm obliegenden Gegenbeweis, dass die gesetzliche Mängelvermutung eindeutig falsch ist, bereits dadurch führen kann, dass er schließlich den PKW vor der Übergabe durch einen Sachverständigen hat untersuchen lassen und dieser den entscheidenden Mangel am Kühlsystem nicht festgestellt hat.

Überträgt man die Entscheidung "Zylinderkopfdichtung" auf einen durchaus alltäglichen Pferdekauf, so wird man vorweg im Wege der Regieanweisung fordern müssen, dass ein Pferdehändler oder Pferdezüchter das fragliche Pferd an einen Verbraucher verkauft hat. Desweiteren sollte im Drehbuch stehen, dass das Pferd vom Pferdehändler vor dem Verkauf eingehend untersucht worden ist und keine Mängel festgestellt wurden.

Nach Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und Übernahme des Pferdes steigt das Pferd sozusagen im 2. Akt, d.h. nach vier Wochen quasi ständig unter dem neuen Besitzer, wie auch unter dem zu Rate gezogenen Profi. Der vom Käufer befragte und sehr erfahrene Hippologe wie auch ein ebenso erfahrener Pferdetierarzt halten es für möglich, dass diese Unart des Pferdes auf "Kissing-Spines" zurückzuführen ist, nachdem man einwandfrei anhand von älteren Röntgenaufnahmen feststellen konnte, dass das Pferd einen relevanten Engstand der Dornfortsätze im Rückenbereich aufwies.

Ebenso hielten es diese Experten aber auch für möglich, dass das Steigen des Pferdes auf Bedienungsfehler des neuen Besitzers zurückzuführen ist, wobei auch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der unmittelbar nach dem Kauf verwendete, später aber aussortierte Sattel mangels Passgenauigkeit die Ursache für das Verhalten gewesen sein mag. Im 3. Akt des Dramas kommt der gerichtlich bestellte Sachverständige zu einem identischen Ergebnis des sowohl als auch der Ursachenbestimmung.



 Teil 1





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Rechtsanwalt Eduard Graf v. Westphalen · Rückschau Angebote
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2008/36

Pferderechtswissen für den juristischen Laien

Die Entscheidung "Zylinderkopfdichtung" des BGH vom 18.07.2007 und ihre Bedeutung für den Pferdeverkauf.

Teil 2 von 3 - Teil 1

Während sich der BGH im September 2005 noch i [...]

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2008/35

Pferderechtswissen für den juristischen Laien

Die Entscheidung "Zylinderkopfdichtung" des BGH vom 18.07.2007 und ihre Bedeutung für den Pferdeverkauf.

Teil 1 von 3

Kaum hat der auch für das Pferdekaufrecht zuständige [...]

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2008/34

Tipp der Woche

Wer zahlt die Ankaufsuntersuchung?

Auf den ersten Blick erscheint diese Frage höchst unprofessionell. Schließlich einigen sich die Parteien eines Pferdekaufvertrages fast immer darauf, dass der Verkäufer die Kosten z [...]

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2008/33

Tipp der Woche

Die Haftung des Pensionsstallbetreibers

Das Oberlandesgericht Naumburg hat sich im April 2008 mit der Rechtsfrage zu befassen, wie weit die Haftung eines Pferdepensionsbetreibers reicht. Eine Tierhalterin hatte ein z [...]

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2008/32

Tipp der Woche

Die Röntgenklasse III als Sachmangel beim beim Pferdekauf

Wichtig für jeden Pferdekäufer

In einer bahnbrechenden Entscheidung hat das OLG Celle die bisherige Rechtsprechung zu den Röntgenklassen grundsätz [...]

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2008/31

Tipp der Woche

Nachbesserung in Form einer Operation

Wichtig für jeden Pferdekäufer

Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung wiederholte daraufhingewiesen, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag die vorherige Aufforderung des [...]

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2008/30

Der BGH und das Pferdekaufrecht

Die jüngsten Entscheidungen des 8. Zivilsenats des BGH sind auch relevant für das Pferdekaufrecht, ergangen sind sie zum Autokauf.

Teil 2 von 2

Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanz [...]

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2008/29

Der BGH und das Pferdekaufrecht

Die jüngsten Entscheidungen des 8. Zivilsenats des BGH sind auch relevant für das Pferdekaufrecht, ergangen sind sie zum Autokauf.

Teil 1 von 2

Jeder Rechtsanwalt, der sich auf Pferderech [...]

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2008/28

Tipp der Woche

Käuferfreundliche Grundhaltung

Der Ball-Senat läßt neue Tendenz erkennen

Der BGH im Pferdekaufrecht zwischenzeitlich deutlich käuferfreundlicher. Nachdem Richter Ball Ende 2006 den Vorsitz des für das Pfe [...]

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2008/27

- Vergleiche -
Die Höhe der Start- und Nenngelder

Ein Konfliktfeld zwischen Verbandsautonomie und der Ausübung eigenverantwortlicher Rechte und Befugnisse der Reitvereine
- Teil 7 von 7 -

VIII.

Vergleiche im EU [...]

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Rechtsanwalt Eduard Graf v. Westphalen · Pressemitteilungen
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3 Pressemitteilungen



Dezember 2006
Mitteilung    9553 vom 04.12.06 pferdekaufvertrag eilnachricht - wichtig
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht (089) 228 53 06   E-Mail » Internet
 
eilnachricht - wichtig - wichtig - wichtig - wichtig


der Bundesgerichtshof hat am 15.11.2006 ein wichtiges Urteil gefällt.

1. Fohlen sind neue Sachen und damit darf der Züchter beim Verkauf von Fohlen seine Haftung für Mängel des Fohlens nicht auf ein Jahr verkürzen, was er beim Verkauf eines bereits angerittenen Reitpferdes z.B. darf.

2. Da die Versteigerungsverordnung die Versteigerung von neuen Sachen ausdrücklich verbietet, sind Fohlenauktionen bis zu einer möglichen Änderungen der Versteigerungsverordnung verboten.

3. Der BGH hat die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkungen im Pferdekauf auch beim Verkauf von Privat an Privat so erheblich erschwert, dass alle bisherigen Haftungsklauseln rechtsunwirksam sind. Der private Pferdeverkäufer haftet also für Mängel seines Pferdes zumindest für 1 Jahr, wenn er eine solche Verjährungsfrist vereinbart hat.

4. Die derzeit wirkungsvollste Möglichkeit für den privaten wie für den gewerblichen Verkäufer seine Sachmängelhaftung wirksam in den Griff zu bekommen, besteht weiterhin darin, alle Mängel des Verkaufspferdes im einzelnen und möglichst umfassend in den Kaufvertrag hinein zu schreiben. Dann kann sich der Käufer auf diese Mängel nicht mehr berufen; er hat ja dann das Pferd gekauft, das in dem Kaufvertrag beschrieben worden ist.

5. Allle derzeit auf dem Markt ( ob im Internet oder in Fachverlagen ) angebotenen Pferdekaufverträge - auch die von mir entwickelten Verträge - berücksichtigen die neue Rechtssprechung des BGH nicht und sollten daher nicht mehr verwendet werden.

6. Erst im neunen Jahr sehe mich in der Lage, neue Pferdekaufverträge zu erarbeiten, die dann der Rechtssprechung des BGH folgen. Wo diese dann ab zu rufen sein werden, wird rechtzeitig veröffentlicht.

München im Dezember 2006

E. Graf v. Westphalen
Rechtsanwalt
 

November 2004
Mitteilung    6461 vom 02.11.04 Warnung vor tierärztlichen Verkaufsuntersuchungen beim Pferdekauf  
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht (089) 228 53 06   E-Mail » Internet
 
Der Münchner Rechtsanwalt E. Graf v. Westphalen, Spezialist im Pferdekaufrecht, warnt Pferdekäufer eindringlich davor, tierärztlichen Verkaufsuntersuchung blind zu vertrauen. Zwischenzeitlich mehreren sich auf seinem Schreibtisch die Fälle, bei denen der Verkäufer seinen eigenen Tierarzt mit der Kaufuntersuchung beauftragt und die Kosten dafür selbst übernimmt.

Das Untersuchungsprotokoll weist keine Befunde auf; allerdings heißt es zur Rubrik "Dopingprobe", dass eine solche ausdrücklich nicht gewünscht war. Zur Lahmheitsuntersuchung findet sich dann der Hinweis: o.B., Beugeproben negativ. Die Röntgenaufnahmen werden sibellinisch mit 2 -3 bewertet. Ansonsten finde sich eine Vielzahl von abgekürzten medizinischen Fachbegriffen.

Nur einige Tage später stellt der Käufer dann eine erhebliche Lahmheit fest. Bei jeder erneuten Untersuchung dieselbe Lahmheit, allerdings sich verstärkend. Die Röntgenbilder werden vom hinzu gezogenen eigenen Tierarzt mit einer eindeutigen 3 nach dem Röntgenleitfaden bewertet. Gleichzeitig äußert der Tierarzt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Pferd zum Zeitpunkt der Untersuchung unter Doping gestanden haben muss, nur beweisen könne er das heute nicht mehr.

Der nunmehr eingeschaltete Rechtsanwalt sieht sich ebenfalls außer Stande, Doping bei der Verkaufsuntersuchung nach zu weisen. Eine Haftung des Tierarztes scheidet bei der derzeitigen Rechtssprechung zum Thema "Röntgenleitfaden" aus, da eine 2 - 3 exakt die Grauzone definiert, die weder Fisch noch Fleisch bedeutet. Vom gerichtlich bestellten Gutachter kann nach den bisherigen Erfahrungen auch nicht erwartet werden, dass er sich eindeutig auf eine 3 festlegt um damit die Haftungsfrage überhaupt erst stellen zu können. Der Käufer ist und bleibt auch vor Gericht chancenlos, da Doping im Nachhinein nicht mehr zu beweisen ist.

Also Hände weg von solchen Verkaufsuntersuchungen. Nur wenn die Untersuchung schon älter ist und die Dopingmittel zum Zeitpunkt des Kaufes nicht mehr wirken und zudem der Käufer selbst über genügend Sachverstand verfügt, kann auf eine eigene Ankaufsuntersuchung verzichtet werden. Im Übrigen ist die Durchführung einer Dopingprobe anlässlich der Untersuchung dringend an zu raten, unabhängig davon, ob der fremden Kaufuntersuchung geglaubt oder eine eigene Ankaufsuntersuchung für erforderlich gehalten wird.

Nur: Der eigene Tierarzt kennt die Vorgeschichte des Pferdes in der Regel nicht; diese kennt nur der Tierarzt des Verkäufers. Beide sind indessen darauf bedacht, ihr möglicherweise für die Kaufentscheidung entscheidendes Vorwissen nicht zu offenbaren. Der Käufer hat aber gerade daran nicht nur ein hohes Interesse, sondern sogar eine Rechtsanspruch und den gilt es bei den Kaufverhandlungen unmissverständlich an zu melden. Ein verdammt schwieriges Geschäft, bei einem Pferdekauf als Käufer auf der sicheren Seite zu landen. Möglicherweise sollte man doch einen Rechtsanwalt frühzeitig bemühen.

München, den 2.11.04

Eduard Graf v. Westphalen
- Rechtsanwalt -
 

August 2004
Mitteilung    6149 vom 23.08.04 Bundesgerichtshof zur Beweislastumkehr  
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht (089) 228 53 06   E-Mail » Internet
 
§ 476 BGB – Beweislastumkehr zu Gunsten des Pferdekäufers -
und was der Bundesgerichtshof dazu gesagt hat – Eine erste Kritik


Im Bereich des Verkaufsgüterkaufrechts, insbesondere bei der Beurteilung von mängelbehafteten Pferdeverkäufen hat die Vorschrift des § 476 BGB in der Rechtsprechung und Literatur zu erheblichen Problemen geführt. Da der BGH in seinem Urteil vom 26.2004 – VIII ZR 329/03 ( NJW 2004, 2299 ) erstmalig zur Beweislastumkehr des § 476 BGB Stellung genommen hat bietet sich die Gelegenheit, der Frage nach zu gehen, ob durch diese Entscheidung die Probleme verschärft oder aber entschärft worden sind. Die Ausgangssituation ist wie folgt zu definieren:

Die grundsätzlich geltende Vermutung, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftritt, auch schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag, findet nach der gesetzlichen Regelung des § 476 BGB dann keine Anwendung, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache bzw. der Art des Mangels nicht vereinbar ist.

Die Gesetzesbegründung nennt in diesem Zusammenhang vor allem den Verkauf von gebrauchten Sachen (Westermann, NJW 2002, 241, 244; Palandt/Putzo, BGB-Ergänzungsband, § 476 Rz. 10) sowie den Verkauf von Tieren (Regierungsentwurf BR-Drucksache 338/01, Seite 577 f ; Adolphsen, AgrarR 2001, 169 ).

Die Begründung des Regierungsentwurfs – so eindeutig sie auf den ersten Blick erscheinen mag – kann für die Auslegung des § 476 BGB nur begrenzt herangezogen werden, da diese Vorschrift der Umsetzung der Gebrauchsgüterkaufrechtlinie dient und demgemäss richtlinienkonform zu interpretieren ist. Die Richtlinie selbst enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkungen der Beweislastumkehr, wie diese im Regierungsentwurf aufgelistet sind. Vielmehr wird man im Fokus halten müssen, dass jede EU-Richtlinie an den jeweiligen nationalen Gesetzgeber gerichtet ist und dieser nur einen sehr beschränkten Rahmen vorfindet, in dem er eigene Interpretationen bei der Umsetzung der Richtlinie einzubringen vermag. Aus diesem Grunde ist das Gebot der europarechtskonformen Auslegung in jedem Falle vorrangig vor den übrigen Gesetzesmaterialien, hier der Begründung im Regierungsentwurf. Daraus ist ganz eindeutig die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Beweislastumkehr des § 476 BGB entgegen den Bedenken in der Begründung des Regierungsentwurfes sowohl für "neue" als auch für "gebrauchte" Sachen uneingeschränkt gilt. ( BGH NJW 2004, 2299/so auch OLG Köln v. 11.11.2003 ZGS 2004, 40 ) Da der Gesetzgeber trotz des § 90 a BGB nicht zwischen Sachen und Tieren im Bereich des Verbrauchgüterkaufrechts unterscheidet, bestehen keine Bedenken, die Beweislastumkehr auch auf den Verkauf von Pferden an zu wenden, auch so weit diese