Pferdemesse · Die ganze Welt der Pferde
10. Jahrgang · aktuell  Ausgabe 483

 › Magazin    › Pferdemarkt    › Anzeigenmarkt   
   Messe 

 Archiv

 Pferd verkaufen

 Anzeige aufgeben

 Mediadaten

 

 News: FN-aktuell vom 25.06.08
 Presse-Info: CHIO Aachen ...
 Zucht, z.B. ... ist Deutschlands beste ...

 informativ &    umfangreich
Neu! Werden Sie   Abonnent!
Prognose Juli 2.990 Seitenaufrufe für  Top Ten-Spitzenreiter  Versicherung
Hallo   Pferdefreund!

   

  Menü    Hilfe-FAQ    Login    Newsletter     Bücher    Notizen    Presse    Termine  TV

 
  Heute neu
  Magazin
  Pferdemarkt
  Anzeigenmarkt
  Messe 
 Ausrüstung
 Fahrsportzubehör
 Kutschen
 Kutschenzubehör
 Reitzubehör
 Futtermittel
 Ergänzungsfutter
 Futter
 Geschenkartikel
 Bücher-Videos
 Kunst
 Literatur
 Gesundheit
 Heilbehandlung
 Heilmittel
 Lehrtätigkeit
 Ausbildung
 Kurse
 Unterricht
 Pferdepflege
 Hufpflege
 Reitplatz
 Bodenplaner
 Reitplatzpflege
 Service
 Beratung
 Dienstleistungen
 Existenzen
 Fotografen
 Rechtsberatung
 Reitbetrieb
 Sachverständige
 Versicherungen
 Stall
 Transport
 Unternehmungen
 Freizeit
 Urlaub
 Veranstaltungen
 Zucht
 Gestüte
 Zucht
 Geschäftliches
 Autorenhinweise
 Bannerwerbung
 Bildwerbung
 Impressum
 Konditionen
 Kontaktformular
 Mediadaten
 Service
 Textwerbung
 
  Rechtsanwalt Eduard Graf v. Westphalen · Vorstellung
Spezialist für Pferdekaufrecht
 Menü Westphalen  Vorstellung  Das neue Pferderecht   Angebot der Woche   Rückschau Angebote
 Pressemitteilungen  Pferdekaufvertrag  Pferdepensionsvertrag  Kontakt
Inhaltsmenü
  Druckversion   Lesezeichen
  Messe
  Messe
  Messe

 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Eduard Graf von Westphalen

ist aufgewachsen auf einem Gutshof in Westfalen. Die Familie war sowohl in der Zucht als auch im Pferderennsport engagiert. Damit bestand zwangsläufig von frühester Jugend an ein enges Verhältnis zur Pferdezucht und später zum Turniersport.

Seit nunmehr 30 Jahren ist Herr Graf von Westphalen als selbständiger Anwalt in München tätig und Mitautor eines umfangreichen Kommentars zum Vertragsrecht.

Seit Jahrzehnten engagiert er sich in den verschiedensten Stiftungen, so u.a. auch in "OROVERDE" - Stiftung zur Rettung der Tropenwälder.

Rechtsanwalt Graf von Westphalen plant, im Rahmen seiner Messeseite regelmäßig Kolumnen zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Pferderecht zu veröffentlichen. Durch das neue Kaufrecht besteht eine erhebliche Unsicherheit bei Käufern und Verkäufern, die durch diese Beiträge gelindert werden sollen.

Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » hipposecure.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17



Rechtsanwalt Eduard Graf v. Westphalen · Das neue Pferderecht
Spezialist für Pferdekaufrecht


  Home     Anfang     Menü     Druckversion     Drucken     Empfehlen     als Startseite

 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Das neue Recht des Pferdekaufvertrages


Bis zum Ende des Jahres 2001 hatte der Pferdeverkäufer im Verhältnis zum Käufer eine geradezu überragende Rechtsstellung. Diese genoss er aufgrund einer im BGB seit mehr als 100 Jahren eingearbeiteten Sonderregelung über den Viehkauf.

Nachdem der Gesetzgeber diese Sondertatbestände ersatzlos gestrichen hat, wird der Pferdeverkäufer heute dem Verkäufer einer gewöhnlichen Sache gleichgestellt und der Pferdekäufer genießt dieselben Rechte, wie sie heute jeder Käufer eines Verbrauchsgutes hat.

Wenn in diesem Zusammenhang davon gesprochen wird, der gewerbliche Pferdeverkäufer – und nur dieser ist im Ergebnis Adressat der Rechtsänderung – habe nahezu keine Rechte mehr, während dessen die Rechtsstellung des Pferdekäufers unantastbar und überragend sei, ist dieses nur teilweise zutreffend.

Es muss daran erinnert werden, dass der Käufer schon in der Vergangenheit gehalten war, die Haftung für Mängel am verkauften Pferd zu tragen, wobei sich diese Haftung allerdings auf sogenannte Hauptmängel beschränkte.

Brüssel hat nicht nur die DM abgeschafft und den EURO eingeführt. Die Europäische Einigung hat auch einen erheblich verbesserten Schutz der Verbraucherrechte mit sich gebracht. Da nicht einzusehen ist, warum ein Pferdekäufer anders zu behandeln ist als ein normaler Käufer, haben sich die Rechte des Pferdekäufers in ganz Europa ab dem 01.01.2002 entscheidend verbessert.

Auch wenn es Pferdefreunden durchaus fremd sein dürfte, ein Pferd als "Verbrauchsgut" zu qualifizieren, liegt gerade in der Gleichbehandlung sämtlicher Verbrauchsgüter der wesentliche Ansatz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Pferdekäufers.

Im einzelnen:

Ist ein Pferd mangelhaft und es eignet sich daher nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder es ist nicht für die sogenannte gewöhnliche Verwendung geeignet, steht dem Pferdekäufer ein umfangreicher Katalog an Rechten zur Seite:

  • Der Pferdekäufer kann grundsätzlich die Ersatzlieferung eines anderen Pferdes verlangen, das die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweist. Ist der Verkäufer dazu nicht in der Lage, was bei einem Pferd – da Unikat – häufig der Fall sein dürfte, hat der Käufer
    • das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder
    • den Kaufpreis zu mindern.
  • Darüber hinaus hat er das Recht auf Schadensersatz oder
  • er hat Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die ihm beim Kauf des mangelhaften Pferdes entstanden sind.

Während die kurzen Verjährungsfristen den Pferdekäufer bislang nahezu schutzlos stellten, wird diesem heute eine zweijährige Gewährleistungsfrist zur Durchsetzung seiner Rechte bei mangelhaftem Pferdekauf eingeräumt.

Diese Frist beginnt erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das mangelhafte Pferd beim Käufer abgeliefert worden ist. Geht man einmal von einer Ablieferung im Januar eines Jahres aus, so steht dem Käufer eine zweijährige Verjährungsfrist zuzüglich 11 Monaten zu, da der Zeitraum von der Ablieferung des mangelhaften Pferdes bis zum Beginn des Gewährleistungsfrist unberücksichtigt bleibt.

Der Käufer mußte bisher nachweisen, dass bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Mangel vorhanden war. Ab 1. Januar 2002 gilt grundsätzlich die gesetzliche Vermutung, dass eine Kaufsache bereits bei Ablieferung mangelhaft war, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Mangel auftritt.

Ob und inwieweit sich allerdings der Pferdekäufer zukünftig auf diese Regelung wird berufen können, ist durchaus umstritten. Der Gesetzgeber selbst hat bereits erkennbare Bedenken in das Gesetz unmittelbar eingearbeitet.

Bereits heute ist in der Diskussion, ob überhaupt beim Verkauf von gebrauchten Sachen wie auch beim Verkauf von Tieren von einer solchen Beweislast ausgegangen werden kann oder ob diese Beweislastverteilung aus der Sache heraus nicht zu rechtfertigen ist.

Man wird also abwarten müssen, wie die Rechtsprechung dieses Problem zukünftig lösen wird. Selbst wenn diese Frage zu Ungunsten des Pferdekäufers entschieden werden wird, stehen dem Käufer die vorerwähnten umfangreichen Rechte zu, wenn er den Nachweis der Mangelhaftigkeit des Pferdes bei Ablieferung eindeutig führen kann.

Da der Gesetzgeber nicht daran interessiert war, den Verkauf von Privat zu Privat zu regulieren, hat er gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, den Pferdekaufvertrag entsprechend der jeweiligen Interessen autonom zu regeln, d.h. insbesondere also auch die Gewährleistungsrechte des Pferdekäufers einzuschränken oder auch auszuschließen.

Etwas anderes gilt für den Pferdehändler. Durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist nunmehr klargestellt, dass sich ein Pferdehändler grundsätzlich gegenüber einem privaten Pferdekäufer zu dessen Nachteil nicht von seinen gesetzlichen Pflichten freizeichnen kann, und zwar gilt dieses sowohl für einen individuell ausgearbeiteten Vertrag als auch für die Verwendung allgemeiner Verkaufsbedingungen. Auf die verbleibenden beschränkten Möglichkeiten des Pferdehändlers kann ich in diesem Rahmen nicht eingehen.

Im Klartext bedeutet dieses: Der Pferdehändler hat ab sofort keinerlei Möglichkeit mehr, die ausdrücklich geregelten Rechtsbehelfe des Pferdekäufers zu verkürzen bzw. ganz auszuschließen, wenn der Pferdekäufer den Beweis führt, dass das Pferd bei Ablieferung an ihn bereits mangelhaft war. Es helfen also weder der bekannte Handschlag beim Pferdekauf noch die Formulierungen "gekauft wie besehen" oder sogar "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungshaftung".

Dies gilt im übrigen nicht nur für neuwertige Pferde – was immer auch darunter verstanden werden mag – sondern auch für gebrauchte Pferde, wobei man hier wohl von bereits angerittenen Pferden auszugehen haben wird.

Schwierigkeiten dürften z.B. dort aufkreuzen, wo statt des gewerblichen Pferdehändlers dessen Ehefrau als Verkäuferin auftritt. Ein weiteres Feld eröffnet sich bereits dann, wenn ein privater Reitstall verstärkt Pferde an Private verkauft. Auch hier wird die Rechtsprechung die entscheidenden Kriterien noch herausarbeiten müssen.

Grundsätzlich ist eine Ankaufsuntersuchung durchaus vernünftig, da gegebenenfalls frühzeitig, d.h. unmittelbar nach Ablieferung des Pferdes, Klarheit darüber geschaffen werden kann, ob das Pferd einen Mangel hat, was dann zu den bereits erwähnten Rechtsbehelfen des Pferdekäufers führt.

Aufgrund der Interessenlage der Kaufvertragsparteien bin ich persönlich der Auffassung, dass der Pferdehändler gut beraten ist, seinerseits vor Verkauf eines Pferdes eine sogenannte "Verkaufsuntersuchung" durchführen zu lassen.

Es liegt nämlich im ureigensten Interesse des Pferdeverkäufers, möglichst umfassend zu dokumentieren, dass das verkaufte Pferd zum Zeitpunkt der Ablieferung an den Käufer keinen Mangel aufgewiesen hat.

Zudem ist aus meiner Sicht dem Pferdeverkäufer anzuraten, den Kaufgegenstand, also das zu verkaufende Pferd, möglichst eingehend zu beschreiben und auch seine Unarten und Mängel zu erwähnen.

Der Begriff eines Pferdemangels orientiert sich nämlich unmittelbar an dem Begriff der vertragsgemäßen Leistung. Was nun vertragsgemäß ist, definieren aber wiederum die Parteien vollständig selbständig. Inwieweit der Pferdehandel diese Ratschläge tatsächlich aufnehmen und umsetzen wird, wird abzuwarten bleiben.

Der Bundesgerichtshof hat bereits vor längerer Zeit die Meßlatte für Tiere eindeutig bestimmt. Danach sind Tiere neu hergestellten Sachen gleichzustellen, wenn sie noch nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt sind. Werden Tiere in diesem Sinne verwendet, steigt das Risiko für das Auftreten von Mängeln erheblich.

Folglich wird man also davon ausgehen können, dass Fohlen solange als neu hergestellte Sachen zu behandeln sind, wie sie noch nicht angeritten bzw. angefahren oder sonstwie auf ihre zukünftige Verwendung hin ausgebildet worden sind.

Es ist zu erwarten, dass sich die beteiligten Kreise erst langsam auf das neue Recht einstellen werden. Gleichzeitig erwarte ich eine Vielzahl von Schwierigkeiten für den Pferdeabsatz insgesamt, so unter anderem im Bereich von Auktionen bei Fohlen und Nachwuchspferden.

Gleichzeitig gehe ich von einer deutlichen Prozesslawine aus, wobei dem Tiermediziner als gerichtlich bestelltem Sachverständigen möglicherweise eine ganz entscheidende Rolle zukommen wird. In jedem Fall sollte die Entwicklung im Pferdehandel kritisch beobachtet werden.

Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » hipposecure.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17


Rechtsanwalt Eduard Graf v. Westphalen · Angebot der Woche
Spezialist für Pferdekaufrecht


  Home     Anfang     Menü     Druckversion     Drucken     Empfehlen     als Startseite

Angebot für Kalenderwoche 27


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
- Vergleiche -
Die Höhe der Start- und Nenngelder


Ein Konfliktfeld zwischen Verbandsautonomie und der Ausübung eigenverantwortlicher Rechte und Befugnisse der Reitvereine
- Teil 7 von 7 -


VIII.

Vergleiche im EU-Raum und mit anderen Sportarten


Ein weiteres Problem ergibt sich daraus, dass das "Ein-Platz-Prinzip" nicht nur das gesamte deutsche Sportwesen prägt, sondern darüber hinaus das internationale Sportgeschehen von eben diesem Grundprinzip dominiert wird. Unabhängig von der Frage der Rechtsangleichung im EU-Raum und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Ausgestaltung der wechselseitigen Treuepflicht im deutschen Sportwesen, respektive in den jeweiligen Sportfachverbänden und ihren Untergliederungen, wird man wohl die Frage problematisieren dürfen, ob die in den anderen nationalen Sportverbänden gepflogenen Möglichkeiten in Richtung auf die eigenverantwortliche Festsetzung der jeweils in Form von Startgebühren zu verlangenden Nutzungsgebühren nicht auch für die Beurteilung des Verhaltens im Grunde vergleichbarer Sportverbände in Deutschland heran zu ziehen ist..

Es ist durchaus einzuräumen, dass die Frage der Ausformung der wechselseitigen Treuepflicht und des ebenfalls zu berücksichtigen Gleichbehandlungsgrundsatzes sich vorrangig an dem jeweiligen Sportverband einschließlich der vorgefundenen Verbandsstrukturen zu orientieren hat. Trotzdem sollten tatsächliche Befunde aus anderen Sportarten, wie vergleichbare Konfliktfelder gesehen und gelöst werden, nicht außer Ansatz bleiben. Im Bereich des Schwimmsports, wo Wettbewerbe in aller Regel nicht in vereinseigenen Schwimmbädern ausgetragen werden, dürfte uneingeschränkt gelten, dass die Betreiber ihre Einrichtungen nur nach ganz eindeutigen kaufmännischen Grundsätzen zur Verfügung stellen.

Im Golfsport finden sich ganz unterschiedliche und mit anderen Sportarten in der Regel nicht vergleichbare Wettbewerbsstrukturen. Indessen gilt hier ganz eindeutig der Grundsatz, dass der veranstaltende Golfverein in der Festsetzung der Startgebühren (verstanden als Nutzungsgebühr in der Form des Greenfee) vom jeweiligen übergeordneten Dachverband vollständig frei ist.



 Teil 1: Die Höhe der Start- und Nenngelder
 Teil 2: Ungleichgewichtslage
 Teil 3: Haftung des Vorstandes
 Teil 4: Konflikt des Vereinsvorstandes
 Teil 5: Wechselseitige Treuepflicht
 Teil 6: Gleichbehandlungsgrundsatz





Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » hipposecure.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17


Rechtsanwalt Eduard Graf v. Westphalen · Rückschau Angebote
Spezialist für Pferdekaufrecht


  Home     Anfang     Menü     Druckversion     Drucken     Empfehlen     als Startseite

168 Datensätze · 10 pro Seite ( 20 ·  50 ·  100 ·  200) · Seite 1 von 17 Seiten

1

 2

 3

 4

 5

 6

 7

 8

 9

 10

 11

 12

 13

 14

 15
» »|

  Jahr/Woche
 Angebot

2008/27

- Vergleiche -
Die Höhe der Start- und Nenngelder

Ein Konfliktfeld zwischen Verbandsautonomie und der Ausübung eigenverantwortlicher Rechte und Befugnisse der Reitvereine
- Teil 7 von 7 -

VIII.

Vergleiche im EU [...]

       das komplette Angebot ...

2008/26

- Gleichbehandlungsgrundsatz -
Die Höhe der Start- und Nenngelder

Ein Konfliktfeld zwischen Verbandsautonomie und der Ausübung eigenverantwortlicher Rechte und Befugnisse der Reitvereine
- Teil 6 von 7 -

VII.

W [...]

       das komplette Angebot ...

2008/25

- Wechselseitige Treuepflicht -
Die Höhe der Start- und Nenngelder

Ein Konfliktfeld zwischen Verbandsautonomie und der Ausübung eigenverantwortlicher Rechte und Befugnisse der Reitvereine
- Teil 5 von 7 -

VI.

       das komplette Angebot ...

2008/24

- Konflikt des Vereinsvorstandes -
Die Höhe der Start- und Nenngelder

Ein Konfliktfeld zwischen Verbandsautonomie und der Ausübung eigenverantwortlicher Rechte und Befugnisse der Reitvereine
- Teil 4 von 7 -

V.
[...]

       das komplette Angebot ...

2008/23

- Haftung des Vorstandes -
Die Höhe der Start- und Nenngelder

Ein Konfliktfeld zwischen Verbandsautonomie und der Ausübung eigenverantwortlicher Rechte und Befugnisse der Reitvereine
- Teil 3 von 7 -

III.

Haft [...]

       das komplette Angebot ...

2008/22

- Ungleichgewichtslage -
Die Höhe der Start- und Nenngelder

Ein Konfliktfeld zwischen Verbandsautonomie und der Ausübung eigenverantwortlicher Rechte und Befugnisse der Reitvereine
- Teil 2 von 7 -

II.

Ungle [...]

       das komplette Angebot ...

2008/21

Die Höhe der Start- und Nenngelder

Ein Konfliktfeld zwischen Verbandsautonomie und der Ausübung eigenverantwortlicher Rechte und Befugnisse der Reitvereine
- Teil 1 von 7 -



I.

Das Selbstverständnis des [...]

       das komplette Angebot ...

2008/20

Tipp der Woche

Heute: Sommerekzem

- wichtig für Käufer und Verkäufer -

In der sogenannten "Sommerekzem-Entscheidung" vom 29.03.06 hat der BGH die Auffassung vertreten, dass die Allergie Sommerekzem zweifelsfrei einen [...]

       das komplette Angebot ...

2008/19

Tipp der Woche

Heute: Immer wieder dieselben Fehler

Woche für Woche befasst sich der Tipp der Woche mit juristischen Problemen, einmal aus der Sicht des Pferdeverkäufers und das andere Mal aus der Sicht des Pferdekäufers. Heute soll der Frage nach [...]

       das komplette Angebot ...

2008/17

Tipp der Woche

Der neue Weg zum eigenen Pferd

Bislang sah die Santander-Consumer-Bank AG ihr vorrangiges Geschäftsfeld darin, Autoträume zu finanzieren. Seit kurzer Zeit bietet die Bank auch Pferdekäufern die Chance, ihre Träume fi [...]

       das komplette Angebot ...

168 Datensätze · 10 pro Seite ( 20 ·  50 ·  100 ·  200) · Seite 1 von 17 Seiten

1

 2

 3

 4

 5

 6

 7

 8

 9

 10

 11

 12

 13

 14

 15
» »|

Rechtsanwalt Eduard Graf v. Westphalen · Pressemitteilungen
Spezialist für Pferdekaufrecht


  Home     Anfang     Menü     Druckversion     Drucken     Empfehlen     als Startseite

3 Pressemitteilungen



Dezember 2006
Mitteilung    9553 vom 04.12.06 pferdekaufvertrag eilnachricht - wichtig
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht (089) 228 53 06   E-Mail » Internet
 
eilnachricht - wichtig - wichtig - wichtig - wichtig


der Bundesgerichtshof hat am 15.11.2006 ein wichtiges Urteil gefällt.

1. Fohlen sind neue Sachen und damit darf der Züchter beim Verkauf von Fohlen seine Haftung für Mängel des Fohlens nicht auf ein Jahr verkürzen, was er beim Verkauf eines bereits angerittenen Reitpferdes z.B. darf.

2. Da die Versteigerungsverordnung die Versteigerung von neuen Sachen ausdrücklich verbietet, sind Fohlenauktionen bis zu einer möglichen Änderungen der Versteigerungsverordnung verboten.

3. Der BGH hat die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkungen im Pferdekauf auch beim Verkauf von Privat an Privat so erheblich erschwert, dass alle bisherigen Haftungsklauseln rechtsunwirksam sind. Der private Pferdeverkäufer haftet also für Mängel seines Pferdes zumindest für 1 Jahr, wenn er eine solche Verjährungsfrist vereinbart hat.

4. Die derzeit wirkungsvollste Möglichkeit für den privaten wie für den gewerblichen Verkäufer seine Sachmängelhaftung wirksam in den Griff zu bekommen, besteht weiterhin darin, alle Mängel des Verkaufspferdes im einzelnen und möglichst umfassend in den Kaufvertrag hinein zu schreiben. Dann kann sich der Käufer auf diese Mängel nicht mehr berufen; er hat ja dann das Pferd gekauft, das in dem Kaufvertrag beschrieben worden ist.

5. Allle derzeit auf dem Markt ( ob im Internet oder in Fachverlagen ) angebotenen Pferdekaufverträge - auch die von mir entwickelten Verträge - berücksichtigen die neue Rechtssprechung des BGH nicht und sollten daher nicht mehr verwendet werden.

6. Erst im neunen Jahr sehe mich in der Lage, neue Pferdekaufverträge zu erarbeiten, die dann der Rechtssprechung des BGH folgen. Wo diese dann ab zu rufen sein werden, wird rechtzeitig veröffentlicht.

München im Dezember 2006

E. Graf v. Westphalen
Rechtsanwalt
 

November 2004
Mitteilung    6461 vom 02.11.04 Warnung vor tierärztlichen Verkaufsuntersuchungen beim Pferdekauf  
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht (089) 228 53 06   E-Mail » Internet
 
Der Münchner Rechtsanwalt E. Graf v. Westphalen, Spezialist im Pferdekaufrecht, warnt Pferdekäufer eindringlich davor, tierärztlichen Verkaufsuntersuchung blind zu vertrauen. Zwischenzeitlich mehreren sich auf seinem Schreibtisch die Fälle, bei denen der Verkäufer seinen eigenen Tierarzt mit der Kaufuntersuchung beauftragt und die Kosten dafür selbst übernimmt.

Das Untersuchungsprotokoll weist keine Befunde auf; allerdings heißt es zur Rubrik "Dopingprobe", dass eine solche ausdrücklich nicht gewünscht war. Zur Lahmheitsuntersuchung findet sich dann der Hinweis: o.B., Beugeproben negativ. Die Röntgenaufnahmen werden sibellinisch mit 2 -3 bewertet. Ansonsten finde sich eine Vielzahl von abgekürzten medizinischen Fachbegriffen.

Nur einige Tage später stellt der Käufer dann eine erhebliche Lahmheit fest. Bei jeder erneuten Untersuchung dieselbe Lahmheit, allerdings sich verstärkend. Die Röntgenbilder werden vom hinzu gezogenen eigenen Tierarzt mit einer eindeutigen 3 nach dem Röntgenleitfaden bewertet. Gleichzeitig äußert der Tierarzt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Pferd zum Zeitpunkt der Untersuchung unter Doping gestanden haben muss, nur beweisen könne er das heute nicht mehr.

Der nunmehr eingeschaltete Rechtsanwalt sieht sich ebenfalls außer Stande, Doping bei der Verkaufsuntersuchung nach zu weisen. Eine Haftung des Tierarztes scheidet bei der derzeitigen Rechtssprechung zum Thema "Röntgenleitfaden" aus, da eine 2 - 3 exakt die Grauzone definiert, die weder Fisch noch Fleisch bedeutet. Vom gerichtlich bestellten Gutachter kann nach den bisherigen Erfahrungen auch nicht erwartet werden, dass er sich eindeutig auf eine 3 festlegt um damit die Haftungsfrage überhaupt erst stellen zu können. Der Käufer ist und bleibt auch vor Gericht chancenlos, da Doping im Nachhinein nicht mehr zu beweisen ist.

Also Hände weg von solchen Verkaufsuntersuchungen. Nur wenn die Untersuchung schon älter ist und die Dopingmittel zum Zeitpunkt des Kaufes nicht mehr wirken und zudem der Käufer selbst über genügend Sachverstand verfügt, kann auf eine eigene Ankaufsuntersuchung verzichtet werden. Im Übrigen ist die Durchführung einer Dopingprobe anlässlich der Untersuchung dringend an zu raten, unabhängig davon, ob der fremden Kaufuntersuchung geglaubt oder eine eigene Ankaufsuntersuchung für erforderlich gehalten wird.

Nur: Der eigene Tierarzt kennt die Vorgeschichte des Pferdes in der Regel nicht; diese kennt nur der Tierarzt des Verkäufers. Beide sind indessen darauf bedacht, ihr möglicherweise für die Kaufentscheidung entscheidendes Vorwissen nicht zu offenbaren. Der Käufer hat aber gerade daran nicht nur ein hohes Interesse, sondern sogar eine Rechtsanspruch und den gilt es bei den Kaufverhandlungen unmissverständlich an zu melden. Ein verdammt schwieriges Geschäft, bei einem Pferdekauf als Käufer auf der sicheren Seite zu landen. Möglicherweise sollte man doch einen Rechtsanwalt frühzeitig bemühen.

München, den 2.11.04

Eduard Graf v. Westphalen
- Rechtsanwalt -
 

August 2004
Mitteilung    6149 vom 23.08.04 Bundesgerichtshof zur Beweislastumkehr  
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht (089) 228 53 06   E-Mail » Internet
 
§ 476 BGB – Beweislastumkehr zu Gunsten des Pferdekäufers -
und was der Bundesgerichtshof dazu gesagt hat – Eine erste Kritik


Im Bereich des Verkaufsgüterkaufrechts, insbesondere bei der Beurteilung von mängelbehafteten Pferdeverkäufen hat die Vorschrift des § 476 BGB in der Rechtsprechung und Literatur zu erheblichen Problemen geführt. Da der BGH in seinem Urteil vom 26.2004 – VIII ZR 329/03 ( NJW 2004, 2299 ) erstmalig zur Beweislastumkehr des § 476 BGB Stellung genommen hat bietet sich die Gelegenheit, der Frage nach zu gehen, ob durch diese Entscheidung die Probleme verschärft oder aber entschärft worden sind. Die Ausgangssituation ist wie folgt zu definieren:

Die grundsätzlich geltende Vermutung, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftritt, auch schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag, findet nach der gesetzlichen Regelung des § 476 BGB dann keine Anwendung, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache bzw. der Art des Mangels nicht vereinbar ist.

Die Gesetzesbegründung nennt in diesem Zusammenhang vor allem den Verkauf von gebrauchten Sachen (Westermann, NJW 2002, 241, 244; Palandt/Putzo, BGB-Ergänzungsband, § 476 Rz. 10) sowie den Verkauf von Tieren (Regierungsentwurf BR-Drucksache 338/01, Seite 577 f ; Adolphsen, AgrarR 2001, 169 ).

Die Begründung des Regierungsentwurfs – so eindeutig sie auf den ersten Blick erscheinen mag – kann für die Auslegung des § 476 BGB nur begrenzt herangezogen werden, da diese Vorschrift der Umsetzung der Gebrauchsgüterkaufrechtlinie dient und demgemäss richtlinienkonform zu interpretieren ist. Die Richtlinie selbst enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkungen der Beweislastumkehr, wie diese im Regierungsentwurf aufgelistet sind. Vielmehr wird man im Fokus halten müssen, dass jede EU-Richtlinie an den jeweiligen nationalen Gesetzgeber gerichtet ist und dieser nur einen sehr beschränkten Rahmen vorfindet, in dem er eigene Interpretationen bei der Umsetzung der Richtlinie einzubringen vermag. Aus diesem Grunde ist das Gebot der europarechtskonformen Auslegung in jedem Falle vorrangig vor den übrigen Gesetzesmaterialien, hier der Begründung im Regierungsentwurf. Daraus ist ganz eindeutig die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Beweislastumkehr des § 476 BGB entgegen den Bedenken in der Begründung des Regierungsentwurfes sowohl für "neue" als auch für "gebrauchte" Sachen uneingeschränkt gilt. ( BGH NJW 2004, 2299/so auch OLG Köln v. 11.11.2003 ZGS 2004, 40 ) Da der Gesetzgeber trotz des § 90 a BGB nicht zwischen Sachen und Tieren im Bereich des Verbrauchgüterkaufrechts unterscheidet, bestehen keine Bedenken, die Beweislastumkehr auch auf den Verkauf von Pferden an zu wenden, auch so weit diese " gebraucht sind " unabhängig von der höchst kontrovers diskutierten Frage, ab wann ein Pferd eine gebrauchte Sache ist. ( OLG Düsseldorf ZGS 2004, 271; Brückner/Böhme MDR 2002, 1406 )Soweit im Übrigen die Grenzlinie für bzw. gegen die Anwendbarkeit der Beweislastumkehr des § 476 BGB in einem übermäßigen Gebrauch der Sache, hier also in einer weder tier- noch pferdegerechten Überbeanspruchung des Pferdes gezogen wird, ist diese Grenzziehung weit überwiegend proble