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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Das neue Recht des Pferdekaufvertrages


Bis zum Ende des Jahres 2001 hatte der Pferdeverkäufer im Verhältnis zum Käufer eine geradezu überragende Rechtsstellung. Diese genoss er aufgrund einer im BGB seit mehr als 100 Jahren eingearbeiteten Sonderregelung über den Viehkauf.

Nachdem der Gesetzgeber diese Sondertatbestände ersatzlos gestrichen hat, wird der Pferdeverkäufer heute dem Verkäufer einer gewöhnlichen Sache gleichgestellt und der Pferdekäufer genießt dieselben Rechte, wie sie heute jeder Käufer eines Verbrauchsgutes hat.

Wenn in diesem Zusammenhang davon gesprochen wird, der gewerbliche Pferdeverkäufer – und nur dieser ist im Ergebnis Adressat der Rechtsänderung – habe nahezu keine Rechte mehr, während dessen die Rechtsstellung des Pferdekäufers unantastbar und überragend sei, ist dieses nur teilweise zutreffend.

Es muss daran erinnert werden, dass der Käufer schon in der Vergangenheit gehalten war, die Haftung für Mängel am verkauften Pferd zu tragen, wobei sich diese Haftung allerdings auf sogenannte Hauptmängel beschränkte.

Brüssel hat nicht nur die DM abgeschafft und den EURO eingeführt. Die Europäische Einigung hat auch einen erheblich verbesserten Schutz der Verbraucherrechte mit sich gebracht. Da nicht einzusehen ist, warum ein Pferdekäufer anders zu behandeln ist als ein normaler Käufer, haben sich die Rechte des Pferdekäufers in ganz Europa ab dem 01.01.2002 entscheidend verbessert.

Auch wenn es Pferdefreunden durchaus fremd sein dürfte, ein Pferd als "Verbrauchsgut" zu qualifizieren, liegt gerade in der Gleichbehandlung sämtlicher Verbrauchsgüter der wesentliche Ansatz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Pferdekäufers.

Im einzelnen:

Ist ein Pferd mangelhaft und es eignet sich daher nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder es ist nicht für die sogenannte gewöhnliche Verwendung geeignet, steht dem Pferdekäufer ein umfangreicher Katalog an Rechten zur Seite:

  • Der Pferdekäufer kann grundsätzlich die Ersatzlieferung eines anderen Pferdes verlangen, das die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweist. Ist der Verkäufer dazu nicht in der Lage, was bei einem Pferd – da Unikat – häufig der Fall sein dürfte, hat der Käufer
    • das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder
    • den Kaufpreis zu mindern.
  • Darüber hinaus hat er das Recht auf Schadensersatz oder
  • er hat Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die ihm beim Kauf des mangelhaften Pferdes entstanden sind.

Während die kurzen Verjährungsfristen den Pferdekäufer bislang nahezu schutzlos stellten, wird diesem heute eine zweijährige Gewährleistungsfrist zur Durchsetzung seiner Rechte bei mangelhaftem Pferdekauf eingeräumt.

Diese Frist beginnt erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das mangelhafte Pferd beim Käufer abgeliefert worden ist. Geht man einmal von einer Ablieferung im Januar eines Jahres aus, so steht dem Käufer eine zweijährige Verjährungsfrist zuzüglich 11 Monaten zu, da der Zeitraum von der Ablieferung des mangelhaften Pferdes bis zum Beginn des Gewährleistungsfrist unberücksichtigt bleibt.

Der Käufer mußte bisher nachweisen, dass bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Mangel vorhanden war. Ab 1. Januar 2002 gilt grundsätzlich die gesetzliche Vermutung, dass eine Kaufsache bereits bei Ablieferung mangelhaft war, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Mangel auftritt.

Ob und inwieweit sich allerdings der Pferdekäufer zukünftig auf diese Regelung wird berufen können, ist durchaus umstritten. Der Gesetzgeber selbst hat bereits erkennbare Bedenken in das Gesetz unmittelbar eingearbeitet.

Bereits heute ist in der Diskussion, ob überhaupt beim Verkauf von gebrauchten Sachen wie auch beim Verkauf von Tieren von einer solchen Beweislast ausgegangen werden kann oder ob diese Beweislastverteilung aus der Sache heraus nicht zu rechtfertigen ist.

Man wird also abwarten müssen, wie die Rechtsprechung dieses Problem zukünftig lösen wird. Selbst wenn diese Frage zu Ungunsten des Pferdekäufers entschieden werden wird, stehen dem Käufer die vorerwähnten umfangreichen Rechte zu, wenn er den Nachweis der Mangelhaftigkeit des Pferdes bei Ablieferung eindeutig führen kann.

Da der Gesetzgeber nicht daran interessiert war, den Verkauf von Privat zu Privat zu regulieren, hat er gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, den Pferdekaufvertrag entsprechend der jeweiligen Interessen autonom zu regeln, d.h. insbesondere also auch die Gewährleistungsrechte des Pferdekäufers einzuschränken oder auch auszuschließen.

Etwas anderes gilt für den Pferdehändler. Durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist nunmehr klargestellt, dass sich ein Pferdehändler grundsätzlich gegenüber einem privaten Pferdekäufer zu dessen Nachteil nicht von seinen gesetzlichen Pflichten freizeichnen kann, und zwar gilt dieses sowohl für einen individuell ausgearbeiteten Vertrag als auch für die Verwendung allgemeiner Verkaufsbedingungen. Auf die verbleibenden beschränkten Möglichkeiten des Pferdehändlers kann ich in diesem Rahmen nicht eingehen.

Im Klartext bedeutet dieses: Der Pferdehändler hat ab sofort keinerlei Möglichkeit mehr, die ausdrücklich geregelten Rechtsbehelfe des Pferdekäufers zu verkürzen bzw. ganz auszuschließen, wenn der Pferdekäufer den Beweis führt, dass das Pferd bei Ablieferung an ihn bereits mangelhaft war. Es helfen also weder der bekannte Handschlag beim Pferdekauf noch die Formulierungen "gekauft wie besehen" oder sogar "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungshaftung".

Dies gilt im übrigen nicht nur für neuwertige Pferde – was immer auch darunter verstanden werden mag – sondern auch für gebrauchte Pferde, wobei man hier wohl von bereits angerittenen Pferden auszugehen haben wird.

Schwierigkeiten dürften z.B. dort aufkreuzen, wo statt des gewerblichen Pferdehändlers dessen Ehefrau als Verkäuferin auftritt. Ein weiteres Feld eröffnet sich bereits dann, wenn ein privater Reitstall verstärkt Pferde an Private verkauft. Auch hier wird die Rechtsprechung die entscheidenden Kriterien noch herausarbeiten müssen.

Grundsätzlich ist eine Ankaufsuntersuchung durchaus vernünftig, da gegebenenfalls frühzeitig, d.h. unmittelbar nach Ablieferung des Pferdes, Klarheit darüber geschaffen werden kann, ob das Pferd einen Mangel hat, was dann zu den bereits erwähnten Rechtsbehelfen des Pferdekäufers führt.

Aufgrund der Interessenlage der Kaufvertragsparteien bin ich persönlich der Auffassung, dass der Pferdehändler gut beraten ist, seinerseits vor Verkauf eines Pferdes eine sogenannte "Verkaufsuntersuchung" durchführen zu lassen.

Es liegt nämlich im ureigensten Interesse des Pferdeverkäufers, möglichst umfassend zu dokumentieren, dass das verkaufte Pferd zum Zeitpunkt der Ablieferung an den Käufer keinen Mangel aufgewiesen hat.

Zudem ist aus meiner Sicht dem Pferdeverkäufer anzuraten, den Kaufgegenstand, also das zu verkaufende Pferd, möglichst eingehend zu beschreiben und auch seine Unarten und Mängel zu erwähnen.

Der Begriff eines Pferdemangels orientiert sich nämlich unmittelbar an dem Begriff der vertragsgemäßen Leistung. Was nun vertragsgemäß ist, definieren aber wiederum die Parteien vollständig selbständig. Inwieweit der Pferdehandel diese Ratschläge tatsächlich aufnehmen und umsetzen wird, wird abzuwarten bleiben.

Der Bundesgerichtshof hat bereits vor längerer Zeit die Meßlatte für Tiere eindeutig bestimmt. Danach sind Tiere neu hergestellten Sachen gleichzustellen, wenn sie noch nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt sind. Werden Tiere in diesem Sinne verwendet, steigt das Risiko für das Auftreten von Mängeln erheblich.

Folglich wird man also davon ausgehen können, dass Fohlen solange als neu hergestellte Sachen zu behandeln sind, wie sie noch nicht angeritten bzw. angefahren oder sonstwie auf ihre zukünftige Verwendung hin ausgebildet worden sind.

Es ist zu erwarten, dass sich die beteiligten Kreise erst langsam auf das neue Recht einstellen werden. Gleichzeitig erwarte ich eine Vielzahl von Schwierigkeiten für den Pferdeabsatz insgesamt, so unter anderem im Bereich von Auktionen bei Fohlen und Nachwuchspferden.

Gleichzeitig gehe ich von einer deutlichen Prozesslawine aus, wobei dem Tiermediziner als gerichtlich bestelltem Sachverständigen möglicherweise eine ganz entscheidende Rolle zukommen wird. In jedem Fall sollte die Entwicklung im Pferdehandel kritisch beobachtet werden.

Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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