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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen († 2009)
 
 
Der Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB beim Pferdekauf1

III.


Teil 3


1.1.1 Die allgemeine Definition des Sachmangels

Ganz allgemein und uneingeschränkt gilt weiterhin der Grundsatz: Ein Sachmangel setzt immer eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit im Zeitpunkt des Gefahrüberganges voraus, unabhängig davon, ob die Sache neu oder gebraucht ist.1 Ebenso wenig ist es von Relevanz, ob der Mangel bereits offensichtlich geworden, also nach außen hin in Erscheinung getreten ist, oder ob er zum bei Gefahrübergang lediglich im Sinne eines Grundmangels quasi nur im Keim angelegt gewesen ist (Keimtheorie).

Gleichfalls ohne Bedeutung ist der Status der Vertragsparteien, also ob Unternehmer (§ 14 BGB) oder Verbraucher (§ 13 BGB), da auch der Verbrauchgüterkauf keinen speziellen Sachmangelbegriff kennt. Indessen hat der Reformgesetzgeber auf die generelle Bagatellgrenze des § 459 II 2 BGB a.F. verzichtet und damit klargestellt, dass jede und auch die geringste Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit immer und ohne jede Einschränkung einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB begründet. Der Gesetzgeber differenziert nicht mehr wie bisher auf der Tatbestandsseite zwischen einem erheblichen und einem unerheblichen Mangel; er hat allerdings diese Unterscheidung nicht beseitigt, lediglich auf die Rechtsfolgeseite verlagert.2

Dieses ergibt sich unmittelbar aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. So ist im Falle eines unerheblichen Mangels der Rücktritt ebenso ausgeschlossen, wie der Anspruch auf den großen Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3, 326 V, 323 V 2 BGB). In Bezug auf einen möglichen, in der Regel beim Pferdekauf zu verneinenden, Nacherfüllungsanspruch kann sich z.B. aus § 439 III BGB ein Verweigerungsgrund ergeben. Indessen kann der Pferdekäufer auch im Falle eines unerheblichen Sachmangels Minderung ebenso geltend machen, wie den Anspruch auf den kleinen Schadensersatz.3 Die Frage der Erheblichkeit bzw. der Unerheblichkeit eines Sachmangels ist also nicht mehr für die Frage entscheidend, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Ausschlaggebend ist die Differenzierung für die Frage der Begründetheit des einzelnen Rechtsbehelfes aus einem umfangreichen Anspruchskatalog, der dem Käufer eines mangelhaften Pferdes zur Verfügung steht.


1 Saenger in Handkommentar zum BGB, 3. Aufl. § 434 Rn 13.
2 Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rn 1266 zur Erheblichkeitsgrenze mit zahlreichen Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung (Rn 621); zur Rechtslage ab 01.01.2002 siehe Rn 1328.
3 Palandt/Putzo, § 437 Rn 23; Reinking/Eggert, RZ 1385 ff.; zum kleinen- bzw. großen Schadensersatzanspruch, siehe: Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rn. 208 ff.


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Potsdamerstr. 5 80802  München
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Tel. 089 / 3063040 Fax 089-30630430





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