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Angebot für Kalenderwoche 47


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Tipp der Woche: Wichtig für den Pferdekäufer

Der BGH und das Sommerekzem


Auch der aufmerksame Beobachter der Rechtsprechung des BGH hat die Bedeutung des Urteils vom 5.2.2008 bis heute nicht erkannt. Der BGH hatte erneut Gelegenheit, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine in seinem jeweiligen Krankheitsverlauf nur schwer zu diagnostizierende Krankheit, hier das berühmte und berüchtigte Sommerekzem, unter die Vermutungswirkung des § 476 BGB fällt oder nicht.

Entgegen einer weit verbreiteten, ja geradezu einheitlichen Auffassung, dass ein Sommerekzem wegen der Art des Mangels mit der Vermutung der Beweislastumkehr des § 476 BGB unvereinbar ist, hat der Bundesgerichtshof § 476 BGB uneingeschränkt angewandt und kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund dieser Vorschrift zu vermuten sei, dass der vertragswidrigen Zustand (hier: die hochgradige Sensibilisierung des Pferdes) bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

Der BGH führt dann ergänzend aus: Die Anwendbarkeit des § 476 BGB scheitert entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daran, dass die hochgradige Sensibilisierung des Pferdes nicht innerhalb von 6 Monaten in Erscheinung getreten sei, sondern nur "nachträglich durch den Sachverständigen aufgrund theoretischer Schlussfolgerungen diagnostiziert worden" ist. Vielmehr sei eine "sehr breite und höchstgradige Sensibilisierung gegen Insekten, Pflanzen und Milben" bereits innerhalb der bekannten Sechsmonatsfrist des § 476 BGB festgestellt worden.

Dieses reicht nach Auffassung des BGH vollständig aus. Auch dieses Urteil ist ein weiterer kleiner Schritt auf dem Weg zu einem effektiven Verbraucherschutzes auch im Bereich des Pferdekaufrechts.





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Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
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Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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