Angebot für Kalenderwoche 27

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| - Vergleiche - Die Höhe der Start- und Nenngelder
Ein Konfliktfeld zwischen Verbandsautonomie und der Ausübung eigenverantwortlicher Rechte und Befugnisse der Reitvereine - Teil 7 von 7 - | | |
VIII.
Vergleiche im EU-Raum und mit anderen Sportarten
Ein weiteres Problem ergibt sich daraus, dass das "Ein-Platz-Prinzip" nicht nur das gesamte deutsche Sportwesen prägt, sondern darüber hinaus das internationale Sportgeschehen von eben diesem Grundprinzip dominiert wird. Unabhängig von der Frage der Rechtsangleichung im EU-Raum und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Ausgestaltung der wechselseitigen Treuepflicht im deutschen Sportwesen, respektive in den jeweiligen Sportfachverbänden und ihren Untergliederungen, wird man wohl die Frage problematisieren dürfen, ob die in den anderen nationalen Sportverbänden gepflogenen Möglichkeiten in Richtung auf die eigenverantwortliche Festsetzung der jeweils in Form von Startgebühren zu verlangenden Nutzungsgebühren nicht auch für die Beurteilung des Verhaltens im Grunde vergleichbarer Sportverbände in Deutschland heran zu ziehen ist..
Es ist durchaus einzuräumen, dass die Frage der Ausformung der wechselseitigen Treuepflicht und des ebenfalls zu berücksichtigen Gleichbehandlungsgrundsatzes sich vorrangig an dem jeweiligen Sportverband einschließlich der vorgefundenen Verbandsstrukturen zu orientieren hat. Trotzdem sollten tatsächliche Befunde aus anderen Sportarten, wie vergleichbare Konfliktfelder gesehen und gelöst werden, nicht außer Ansatz bleiben. Im Bereich des Schwimmsports, wo Wettbewerbe in aller Regel nicht in vereinseigenen Schwimmbädern ausgetragen werden, dürfte uneingeschränkt gelten, dass die Betreiber ihre Einrichtungen nur nach ganz eindeutigen kaufmännischen Grundsätzen zur Verfügung stellen.
Im Golfsport finden sich ganz unterschiedliche und mit anderen Sportarten in der Regel nicht vergleichbare Wettbewerbsstrukturen. Indessen gilt hier ganz eindeutig der Grundsatz, dass der veranstaltende Golfverein in der Festsetzung der Startgebühren (verstanden als Nutzungsgebühr in der Form des Greenfee) vom jeweiligen übergeordneten Dachverband vollständig frei ist.
› Teil 1: Die Höhe der Start- und Nenngelder › Teil 2: Ungleichgewichtslage › Teil 3: Haftung des Vorstandes › Teil 4: Konflikt des Vereinsvorstandes › Teil 5: Wechselseitige Treuepflicht › Teil 6: Gleichbehandlungsgrundsatz
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