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Angebot für Kalenderwoche 09-28


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen († 2009)
 
 
Die neuesten Tricks der Pferdehändler
Raffiniert, aber nicht raffiniert genug

Teil 1 · München, den 16.11.2004


Als zu Beginn des Jahres 2002 dem Pferdehändler quasi von Gesetzes wegen mitgeteilt wurde, dass er ab sofort beim Verkauf eines Pferdes seine Sachmängelhaftung nicht mehr ausschließen dürfte, herrschte in der Branche Bestürzung. Nach nunmehr drei Jahren darf festgestellt werden, dass kein Pferdehändler bis heute wegen unzumutbarer Haftungsrisiken die Branche gewechselt hat.

Selbst die befürchtete Welle von Insolvenzen ist ausgeblieben. Ein Pferdehändler wäre kein Pferdehändler, wenn er sich nicht zu helfen wüsste. Also haben einige umtriebige Händler und die sie beratenden Rechtsanwälte die vergangenen drei Jahre genutzt und eine Vielzahl von Möglichkeiten oder besser vermeintlichen Möglichkeiten erarbeitet, um die Haftungsrisiken zu minimieren.

Das Ziel aller Bestrebungen war es, durch geschickte Formulierungen den gesamten Strauß an Haftungsmöglichkeiten des neuen Kaufrechts auf Null oder doch zumindest in Richtung auf Null zu reduzieren. Es ist daher Zeit, die durchaus phantasiereichen Tricks zu enttarnen, um so den seriösen vom unseriösen Pferdehändler zu unterscheiden. Schon in der Bibel galt es, die Spreu vom Weizen zu trennen.

Findige Juristen haben sehr bald erkannt, dass der Dreh- und Angelpunkt jeder Haftung die zentrale Frage ist, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Es galt also, durch entsprechende Formulierungen dem Käufer und später dem Gericht klar zu machen, dass ein Mangel keineswegs ein Mangel sein muss, wenngleich jeder Unbedarfte denkt, dass ein Mangel nun einmal ein Mangel ist und dieses doch vollständig klar sein müsste. Das Ziel war vorgegeben und die Strategie lautete auf "Mängelvermeidung" oder "Wie mache ich durch geschickte Formulierungen ein mangelhaftes Pferd zu einem mangelfreien".

Der Einstieg zur erfolgreichen Umwidmung eines mangelhaften Pferdes in ein mangelfreies Pferd war schnell gefunden. Verwendungszweck heißt das Zauberwort. Das vom Pferdehändler angepriesene Sportpferd mit Erfolgen in Serie in den verschiedensten Kategorien wird im Vertrag als Pferd bezeichnet, das der Käufer in seiner Freizeit reiten wird. Der Begriff der Freizeit ist dem Käufer auch unschwer klarzumachen, da die wenigsten Käufer während ihrer Dienst- und Bürozeit ein Pferd reiten dürften.

Plötzlich mutiert das Sportpferd zum Freizeitpferd und zur Sicherung möglicher Eventualitäten wird unter der Rubrik "Zusätzliches" vom Pferdehändler vermerkt, dass vertragliche Nebenabreden nicht getroffen worden seien. Bei Gericht darf sich dann der Käufer eines für den Sport vollständig untauglichen Pferdes sagen lassen, dass er ja exakt das erhalten habe, was er gewünscht habe, nämlich ein Pferd, mit dem er in seiner eng bemessenen Freizeit reiten könne.

Teil 2  nächste Woche




Kontakt
Enzio Graf Rességuier de Miremont Kanzlei Eduard Graf von Westphalen
Potsdamerstr. 5 80802  München
E-Mail   Enzio Graf Rességuier de Miremont » pferderecht-wissen.de
Tel. 089 / 3063040 Fax 089-30630430





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