Angebot für Kalenderwoche 09-27

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen († 2009) | | | | |
| Eine 2 ist eine 2 und keine 1. Der Röntgenleitfaden gerät in die Kritik | | |
In unserer schnelllebigen, von Schlagzeilen und einprägsamen Überschriften geprägten Zeit, besteht die Neigung, den Inhalt selbst nicht mehr für so wichtig zu halten. Für kritische Unterscheidungen eines sowohl einerseits als auch andererseits besteht kaum noch ein Bedürfnis. Um nicht missverstanden zu werden und dem Gesslerhut der Wissenschaftlichkeit und Ausgewogenheit die erforderliche Reverenz zu erweisen: Der Leitfaden für die röntgenologische Beurteilung bei der Kaufuntersuchung des Pferdes, gewöhnlich bezeichnet als "Röntgenleitfaden", hat seit seinen ersten Empfehlungen seitens der Bundestierärztekammer gute Dienste geleistet, teilweise sogar kritiklose Anhängerschaft gefunden. Gleichzeitig ist er aber auch auf entschiedene Ablehnung gestoßen. Der Leitfaden selbst hat aber seit Beginn lediglich für sich beansprucht, den derzeitigen Stand der Erfahrung in der röntgenologischen Diagnostik wiederzugeben. Gleichzeitig wurde und wird unumwunden eingeräumt, dass der Leitfaden den neuen abgesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen ständig an zu passen ist.
Nach Einführung des Schuldrechtsreformgesetzes und damit nach der vollständigen Neuorientierung des Pferdekaufrechts hat der Röntgenleitfaden in der Rechtsprechungspraxis erheblich an Bedeutung gewonnen. Dieser eminent wichtige Stellenwert konnte weder von der 1. noch von der 2. Röntgenkommission vorausgesehen werden. Vielmehr dürften die Kommissionsmitglieder heute mit Verwunderung feststellen, dass nahezu jedes Wort, jede Empfehlung und jede Klassifizierung sowohl nachhaltige Befürworter, als auch gleichzeitig heftigste Kritiker findet. Unbemerkt und auch unbeabsichtigt von den Mitgliedern der Röntgenkommission ist der Leitfaden zum Zankapfel vielgestaltiger Rechtsstreitigkeiten geworden. Insbesondere bei Prozessen, die um die Mangelhaftigkeit eines Pferdes oder aber um die Frage einer mangelhaft durchgeführten Kaufuntersuchung eines Tierarztes geführt werden, wird der Leitfaden zur entscheidenden Argumentationshilfe. Ob bei der Erarbeitung des Röntgenleitfadens exakt dieses bedacht und möglicherweise auch gewollt wurde, kann mit Fug und Recht bezweifelt werden. Eines wird man aber mit Gewissheit konstatieren können, dass kein Kommissionsmitglied absichtsvoll die Trennlinie zwischen einem mangelhaften und einem mangelfreien Pferd, zwischen einer fehlerhaften und fehlerfreien Kaufuntersuchung eines Tierarztes, exakt zwischen der Klasse II und III definiert wissen wollte. Indessen: Der Befund ist derzeit zweifelsfrei, dass vielfach unkritisch diese Grenzziehung in der Pferdebranche wie auch bei Gericht als Trennlinie zwischen Gut und Böse um Sinne von mangelhaft bzw. mangelfrei angesehen wird.
An dieser Stelle sei daran erinnert, dass der Leitfaden selbst lediglich vorgeschlagen hat, für die Beurteilung von Röntgenaufnahmen vier Klassen vorzusehen. Was früher noch als Vorschlag auch so verstanden worden ist, gilt heute für eine ganze Branche, einschließlich der Gerichte, als verbindliche Klassifizierung, unabhängig davon, dass zwischenzeitlich zusätzlich eine Unterteilung in Zwischenklassen für erforderlich gehalten worden ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist diese Klassifizierung noch einmal in Erinnerung zu rufen:
Klasse I: Röntgenologisch ohne besonderen Befund und Befunde, die als anatomische Formvarianten eingestuft werden.
Klasse II: Befunde, die gering von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen unwahrscheinlich sind.
Klasse III: Befunde, die deutlich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen wenig wahrscheinlich sind.
Klasse IV: Befunde, die erheblich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen wahrscheinlich sind.
Daran knüpft die heute in die Diskussion geratene Empfehlung an, dass Befunde der Klasse II erwähnt werden können, die der Klasse III und IV bei der Befundbeschreibung erwähnt werden müssen.
Gerade diese von der Kommission ausgesprochene Empfehlung der Entpflichtung des mit einer Kaufuntersuchung beauftragten Tierarztes zur Dokumentation und Beschrieb der Klasse II wird als schlagendes Argument dafür gebraucht und nach hiesigem Verständnis missbraucht, die Grenzlinie zwischen mangelfrei und mangelhaft irgendwo zwischen den Klassen II und III festzumachen, in jedem Fall aber nach einer Zuordnung zur Klasse II. Ansonsten – so lautet das Argument – hätten ja die Väter des Röntgenleitfadens darauf bestanden, dass auch die Befunde der Klasse II im Untersuchungsprotokoll festzuhalten sind. Wenn aber die Kapazitäten der Pferdemedizin offensichtlich keine Veranlassung sehen, Abweichungen im Sinne der Klasse II auch schriftlich niederzulegen und damit auch dem Auftraggeber einer derartigen Kaufuntersuchung die Abweichungen von der jeweiligen Norm offen zu legen, sollte nach der Auffassung einer Vielzahl renommierter Pferderechtler die Frage von Mangel und Mangelfreiheit zumindest an dieser Stelle endgültig und abschließend als erledigt angesehen werden. Es verwundert daher nicht, liegt vielmehr auf einer durchaus erkennbaren Linie, wenn auch in juristischen Kreisen dieses von den Pferdemedizinern vorgegebene Ergebnis entweder als abschließend gesichert übernommen wird und gleichzeitig heftigste Attacken geritten werden, wo Kritik nur ansatzweise an dieser Empfehlung der Kommission geäußert wird. Indessen geht es bei dieser nicht immer sachlich geführten Auseinandersetzung nicht allein um die Beantwortung tiermedizinischer oder aber auch juristischer Problemfelder, sondern beherrscht wird diese Diskussion von ganz offensichtlichen Interessen und ihren Interessenvertretern. So ist der Verkäufer eines mangelhaften Pferdes aus durchaus verständlichen Gründen heraus daran interessiert, dass die Grenze zu einem Mangel möglichst weit hinausgeschoben wird und damit der Bereich der Mängelfreiheit entsprechend erweitert wird. Die gegenläufigen Interessen des Käufers eines möglicherweise mangelhaften Pferdes sind spiegelbildlich zu definieren.
Zugunsten der Röntgenkommission spricht, dass die Frage der Erheblichkeit der jeweils festgestellten röntgenologischen Veränderungen von relevanter Bedeutung ist und das Maß der Veränderungen zur Klassifizierung wesentlich beiträgt. Die von der Röntgenkommission entwickelten Maßstäbe haben jedoch keine abschließende, lediglich eine indizielle Bedeutung für die juristische Beantwortung der Frage der Mangelhaftigkeit bzw. Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes, hier also des gekauften Pferdes. Von den Anhängern der These der Mangelfreiheit des Pferdes bei einer Zuordnung der röntgenologischen Veränderungen in Röntgenklasse II wird ein wesentliches Element der gesamten Schuldrechtsreform verkannt. Durch die Neukonzeption der Sachmängelhaftung und die damit verbundene Neuorientierung beim Sachmangelbegriff hat sich anerkanntermaßen die Erheblichkeitsfrage von der Tatbestands- auf die sogenannte Rechtsfolgeseite verlagert. So reicht auf der Tatbestandsseite mangels abweichender Vereinbarung jede, aber auch wirklich jede ungünstige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit für die Annahme aus, dass der Verkäufer seine Pflicht zur sachmängelfreien Lieferung verletzt hat, also hier ein mangelhaftes Pferd geliefert hat. Auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigung auf Grund des Mangels kommt es nicht mehr an. Auf der Tatbestandsseite ist daher nicht mehr die Frage zu stellen, ob durch die Abweichung von der Norm die Gebrauchstauglichkeit in Mitleidenschaft gezogen ist oder nicht. Soweit ein Pferd nicht mehr " ohne besondere röntgenologische Befunde oder Befunde, die als anatomische Formvarianten " eingestuft werden kann, dieses aber mangels einer anderweitigen Vereinbarung ein Kriterium der Sollbeschaffenheit ist, sind bereits Befunde der Röntgenklasse II für die Annahme eines Mangels konstitutiv. Von den "Besitzstandwahrern" wird an dieser Nahtstelle der Schuldrechtsreform gleichzeitig verkannt, dass der Gesetzgeber einerseits auf der Tatbestandsseite ausgesprochen rigoros vorgegangen ist, währenddessen er auf der Rechtsfolgeseite, d.h. innerhalb eines Katalogs von Rechtsbehelfen durchaus Differenzierungen für erforderlich gehalten hat. So wird auf der Rechtsfolgeseite in der Tat danach unterschieden, welche Rechtsbehelfe der Käufer im Einzelfall geltend machen kann. Grundsätzlich haftet der Verkäufer heute auch für geringfügige Sachmängel, was bei der Diskussion über die Frage der Erheblichkeit des Mangels allerdings immer wieder ausgeblendet wird. Bei dem Anspruch auf Nacherfüllung, Ersatzlieferung, Mängelbeseitigung, Minderung und dem sogenannten kleinen Schadensersatz reicht bereits ein geringfügiger Sachmangel vollständig aus. Lediglich beim Rücktrittsrecht, ist der Käufer bei einer nur unerheblichen Pflichtverletzung des Verkäufers ebenso ausgeschlossen, wie mit seinem Verlangen nach Schadensersatz im Sinne des sogenannten großen Schadensersatzanspruchs. Der Gesetzgeber hat somit zweifelsfrei gestellt, dass der Käufer eines nur geringfügig mangelhaften Pferdes, also auch in einem Bagatellfall berechtigt ist, bestimmte Rechtsbehelfe aus dem gesamten Katalog der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen.
Soweit dieses rechtliche Ergebnis als gesichert angesehen werden kann, darf doch nicht gleichzeitig außer Acht gelassen werden, dass das neue Kaufrecht nicht nur altbekanntes Handwerkszeug, sondern auch durchaus neue Methoden anbietet, um zu vernünftigen Ergebnissen zu gelangen. So kann daran erinnert werden, dass bei Ausreißern, also in Fällen absoluter Geringfügigkeit sowohl das Schikaneverbot als auch die Grundsätze von Treu und Glauben genutzt werden können. Ebenso eröffnet die Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung und den objektiven Kriterien der Üblichkeit und der Käufererwartung durchaus Spielräume, um auch hier zu flexiblen Lösungen im Einzelfall zu gelangen. Im Spannungsfeld zu der tiermedizinischen Wissenschaft wird die Rechtswissenschaft und ihre Methodenlehre den Primat der rechtlichen Zuordnung mit allem Nachdruck beanspruchen müssen. Es ist schlechterdings verfehlt, die Definition eines Mangels als ungünstige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit einer anderen Wissenschaft und ihrer Methodik zu überlassen. Folglich ist es daher auch verfehlt, wenn unter Hinweis auf die entsprechenden Empfehlungen der Röntgenkommission argumentiert wird, Abweichungen der Klasse II seien für die Frage eines möglichen Mangels zu vernachlässigen, da nach der medizinischen Einordnung derartige Befunde für die medizinische Gesamtbetrachtung des Gesundheitszustandes des Verkaufspferdes unerheblich seien. Dennoch bietet der Röntgenleitfaden auf der Basis objektiver Kriterien entscheidende Hilfsmittel, um zu vergleichbaren Aussagen über vergleichbare röntgenologische Befunde zu gelangen. Auch in der Zukunft werden Gerichte wie Rechtsanwälte nicht auf diesen Leitfaden verzichten können. Bei der zukünftigen Empfehlung der Kommission sollte indessen der von dritter Seite angetragene, von der Kommission aber offensichtlich nicht gewollte Absolutheitsanspruch auch in der Außendarstellung erheblich relativiert werden. Ein erster, durchaus zu begrüßender Schritt in die richtige Richtung wäre der Verzicht auf die bisherige Empfehlung, dass die Klasse II kommentiert werden könne, nicht müsse, während die Klassen III und IV zu befunden sind. Es wäre möglicherweise auch im Sinne eines effektiven Verbraucher- und Käuferschutzes durchaus hilfreich, wenn die Empfehlung darauf gerichtet wäre, die röntgenologischen Befunde in einer Sprache abzufassen, die auch vom Käufer verstanden wird. Sinn und Zweck jeder Kaufuntersuchung ist nun allemal, den Käufer über den röntgenologischen Ist-Zustand des Pferdes aufzuklären und dem medizinischen Laien zu vermitteln, welche Schlussfolgerung aus den medizinischen Befunden für das Hier und Jetzt und für die Zukunft des Pferdes zu ziehen sind, möglicherweise aber nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gezogen werden können.
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