Angebot für Kalenderwoche 09-25

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen († 2009) | | | | |
| ABC des neuen Pferdekaufrechts
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Laut gesetzlicher Definition (§ 474 Abs. 1 BGB) ist von einem Verbrauchsgüterkauf auszugehen, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Dies gilt auf Grund eindeutiger Klarstellung im Gesetz auch für gebrauchte Sachen.
Der Pferdeverkäufer - gleichgültig, ob gewerblich oder privat – sollte zukünftig schon aus eigenem Interesse eine umfangreiche und ausreichend dokumentierte Verkaufsuntersuchung zeitnah zur Ablieferung des Pferdes in Auftrag geben.
Nur dadurch kann im Interesse des Verkäufers später der Nachweis erbracht werden, dass zum Zeitpunkt der Ablieferung das Pferd jedenfalls die dokumentierten medizinischen und tatsächlichen Befunde aufgewiesen hat, gleichgültig, ob sie nun positiv oder negativ zu bewerten sind.
- VERKAUFSUNTERSUCHUNG – UNTERLASSENE
| Grundsätzlich ist der Pferdehändler zur Verkaufsuntersuchung eines Pferdes nicht verpflichtet, wenngleich ihm schon aus eigenem Interesse zu einer solchen Untersuchung anzuraten ist.
Die Rechtsprechung hat aber bisher eine solche Untersuchungspflicht des Verkäufers bereits bejaht, wenn Verdachtsmomente vorlagen, insbesondere dann, wenn der Verkäufer Anlass hatte, an der Mangelfreiheit der verkauften Sache zu zweifeln. Die Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers jedenfalls ist – abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles – von der Rechtsprechung wiederholt bejaht worden.
Es muss also für den Pferdehandel damit gerechnet werden, dass die Erfüllung der Untersuchungspflicht durch den Pferdehändler – so weit ein entsprechender Anlass bestand – Teil der Pflicht des Verkäufers ist, dem Käufer ein mangelfreies Pferd zu liefern. Unterlässt der Pferdehändler eine solche Untersuchung, kann im Einzelfall eine Schadenersatzhaftung des Verkäufers durchaus bejaht werden.
Der Pferdeverkäufer haftet auf Schadenersatz, und zwar zusätzlich zu den Rechtsbehelfen des Rücktritts und der Kaufpreisminderung, wenn er die Pflichtverletzung, hier also die Lieferung eines mangelhaften Pferdes, zu vertreten hat.
Während also die Lieferung eines mangelhaften Pferdes objektiv bereits den Tatbestand der Pflichtverletzung erfüllt, steht dem Pferdehändler der Entlastungsnachweis offen. Dieser Nachweis wird nur dann zu führen sein, wenn der Pferdehändler alles getan hat, um den privaten Pferdekäufer vor Schäden zu schützen, die sich aus der Mangelhaftigkeit des Pferdes ergeben könnten.
Damit kommt auf den Pferdehändler ein ganzer Pflichtenkatalog zu, dessen inhaltliche Ausgestaltung nicht abstrakt generell zu definieren ist, vielmehr sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles orientiert.
Zu den unabdingbaren Pflichten des Pferdehändlers dürfte es allerdings zukünftig zählen, dass er seiner kaufmännischen Untersuchungspflicht nachkommt, um einerseits gegenüber dem Vorbesitzer Mängel des Pferdes erkennen zu können, und andererseits um den privaten Pferdekäufer davor zu schützen, ein mangelhaftes Pferd zu erwerben.
Der Pferdehändler ist also zukünftig einem Lieferanten gleichgestellt und von diesem wurde schon immer verlangt, das für den Weiterverkauf an Privat bestimmte Verbrauchsgut bei Anlieferung auf eventuelle Mängel hin zu untersuchen.
Ein weiterer Teil des Pflichtenkatalogs des Pferdehändlers dürfte darin bestehen, dass er alle Erkenntnismöglichkeiten durch Befragung und Einsichtnahme der Dokumente beim Züchter bzw. Vorbesitzer ausschöpft, die für einen möglichen Mangel relevant sein können.
Außerdem ist der Pferdehändler beim Ankauf eines Pferdes verpflichtet, seinerseits zu überprüfen, ob der an ihn verkaufende Pferdehändler in gleicher Weise vorgegangen ist, und das Pferd tiermedizinisch hat untersuchen lassen bzw. wiederum seinen Vorbesitzer ausreichend befragt hat.
Wenn der Pferdehändler den sicherlich umfangreichen Pflichtenkatalog ordnungsgemäß abgearbeitet hat und dieses auch im Regressfall dokumentieren kann, ist wohl davon auszugehen, dass er den Entlastungsnachweis für mangelndes Verschulden führen kann.
Spiegelbildlich gilt allerdings auch: Wenn sich der Pferdehändler lediglich auf unverschuldetes Nichtwissen des Pferdemangels beruft, dürfte dieses nach dem heutigen Erkenntnisstand in der Regel nicht ausreichen, um den Entlastungsnachweis für mangelndes Verschulden führen zu können.
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