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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen († 2009)
 
 
ABC des neuen Pferdekaufrechts

- P -


  • PFERDEAUKTIONEN

Nach eindeutiger gesetzlicher Wertung kann sich das Kriterium des Pferdemangels auch auf die Eigenschaften beziehen, die sich aus öffentlichen Äußerungen des Verkäufers (Auktionators) und des Pferdezüchters ergeben.

Insoweit hat das Gesetz eine vollständig neue Kategorie der Haftung für Mängel und damit auch für Pferdemängel eingeführt. Wenn sich eine Werbeaussage/öffentliche Erklärung auf bestimmte, konkrete Eigenschaften konzentrieren lässt, reicht dies für die haftungsbegründende Wirkung zum Nachteil des Verkäufers aus.

Daraus folgt: Allgemein gehaltene Werbeaussagen, die lediglich reklamehaften Inhalt aufweisen, sind nicht geeignet, die Haftung des Verkäufers zu begründen. Werden indessen bestimmte Eigenschaften in der Werbung bezeichnet und sind diese geeignet, den Kaufentschluss des Käufers zu beeinflussen, führt dieses zwingend zur Haftung des Auktionators.

Zwischenzeitlich hat sich das Gewicht der Diskussion verlagert und es wird die Frage diskutiert, was denn eigentlich eine "öffentliche Versteigerung" ist, die vom Gesetzgeber privilegiert wird. Folgt man der Vorgabe des Gesetzgebers, so liegt diese nur vor, wenn sie von einem öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator durchgeführt wird. Diese Voraussetzung lagen aber in der Vergangenheit so gut wie nie vor.


  • PFERDEHÄNDLER

Nach der gesetzlichen Definition ist ein Pferdehändler immer dann Unternehmer und unterliegt im Bereich des Verbrauchsgüterkaufsrechtes den dort niedergelegten Beschränkungen, wenn der jeweilige Pferdeverkauf in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt ist.


  • PFERDEKAUFVERTRAG

Die Haftung des Pferdeverkäufers - unabhängig, ob Pferdehändler oder Privater - ist sehr facetten- und umfangreich ausgestaltet. Die Rechte des Käufers korrespondieren eben so vielgestaltig. Es ist daher in jedem Fall anzuraten, Kaufverträge nur noch schriftlich abzufassen.

Da Pferde nicht nur Freunde des Menschen sind, sondern auch ein erhebliches finanzielles Kapital darstellen, sollte zukünftig bei Abfassung eines Pferdekaufvertrages unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.


  • PFERDEMANGEL

In § 434 BGB findet sich die gesetzliche Definition des Sachmangels und damit gleichzeitig auch des Pferdemangels. Diese Norm gilt ab sofort nicht nur für Kaufverträge gegenüber Verbrauchern. Sie gilt gleichzeitig für alle Kaufverträge, unabhängig von Kaufgegenstand und Kaufvertragsparteien.

Ergänzend gelten die besonderen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs, bei denen es sich um zwingendes Recht handelt. Die Regelung des Mangelbegriffes orientiert sich an dem so genannten subjektiven Fehlerbegriff.

Danach liegt ein Pferdemangel vor, wenn der tatsächliche Zustand des Pferdes bei Ablieferung von dem Zustand abweicht, den die Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrages - z.B. in einem schriftlichen Vertrag - vereinbart haben.

Damit orientiert sich der Mangelbegriff vorrangig an der zwischen den Parteien unmittelbar getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung, die beim Pferdekauf in der Regel auch die körperlichen Eigenschaften des Pferdes mit umfasst. Entscheidend ist daher allein, welche Eigenschaften des Pferdes die Parteien ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben.

Die entscheidende Messlatte ist also der zum Ausdruck gekommene Parteiwille, und zwar auch dann, wenn die Sache selbst - objektiv betrachtet - nicht fehlerhaft ist, wohl aber der Beschaffenheitsvereinbarung oder aber dem besonderen Verwendungszweck nicht gerecht wird oder ihr nicht genügt.


  • PFERDEMANGEL - STILLSCHWEIGENDE BESCHAFFENHEITSVEREINBARUNG

In aller Regel werden die Parteien eines Pferdekaufvertrages die Wünsche und Vorstellungen des Pferdekäufers im Hinblick auf das angebotene Pferd ausführlich erörtern. Auch wenn im Einzelfall die Parteien dann von einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung absehen, kann der Jurist trotzdem eine stillschweigend getroffene Beschaffenheitsvereinbarung bejahen.

Zur Auslegung einer solchen Vereinbarung wird den Erklärungen des Pferdehändlers eine besondere Bedeutung zuzumessen sein, wobei hier auf das Verständnis des redlichen Käufers abzustellen und insoweit der entsprechende Haftungsmaßstab zu entwickeln sein wird.


  • PFERDEMANGEL, VERSTECKTER

Dem Pferdehändler ist es durchaus möglich, in begrenztem Umfang seine Haftung für Pferdemängel bei Ablieferung des Pferdes dadurch zu begrenzen, dass er entsprechend dem subjektiven Fehlerbegriff (siehe Pferdemangel) eine ausdrückliche Vereinbarung über die Beschaffenheit des Pferdes trifft.

Aus der Sache heraus kann diese Beschaffenheitsbeschreibung aber nur die bekannten Zustände und Mängel umfassen. Damit bleibt der so genannte versteckte Mangel außen vor.

Beweist nun der Käufer, dass während der Gewährleistungsfrist ein Mangel aufgetreten ist, der zum Zeitpunkt der Ablieferung bereits "im Keim" angelegt war, haftet der Pferdehändler unabhängig von seiner persönlichen Kenntnis für den Mangel, möglicherweise sogar auf Schadensersatz (siehe Untersuchungspflicht des Pferdehändlers).

Damit bildet der versteckte Mangel ein für den Pferdehändler und Züchter ein geradezu unüberschaubares Risikopotential.


  • PFLICHTVERLETZUNG

Verkauft ein Pferdehändler ein Pferd spontan auf dem Turnierplatz oder der Rennbahn und hat es dieses zeitnah nicht auf das Vorhandensein möglicher Pferdemängel untersuchen lassen, so haftet er bei einem Mangel des Pferdes neben Rücktritt und Minderungsrecht des Käufers auf Schadensersatz, da ihm der Nachweis abgeschnitten ist, er habe einen solchen Mangel nicht zu vertreten.

Demgegenüber ist die Kenntnis des privaten Käufers, dass aufgrund des spontanen Entschlusses eine Verkaufsuntersuchung durch den Pferdeverkäufer unterblieben ist, ohne Belang. Der Schutz des privaten Käufers ist also auch dort uneingeschränkt zu bejahen, und gleichzeitig ein Mitverschulden an der unterlassenen Untersuchung durch den Pferdehändler zu verneinen, wenn es sich um einen spontanen Pferdekauf handelt.


  • PRIVATER PFERDEKAUFVERTRAG

Grundsätzlich gilt das neue Kaufrecht auch für Kaufverträge zwischen Privaten. Ausdrücklich gelten jedoch nicht die Verbotsnormen, die das Verhältnis zwischen gewerblichem Pferdehändler und privatem Käufer bestimmen.

Den privaten Kaufvertragsparteien steht weiterhin uneingeschränkt das Recht zu, ihre Vertragsbeziehungen so zu gestalten, wie es ihren Interessen entspricht. Das bedeutet, dass von Privat an Privat Fohlen wie bereits angerittene Pferde "gekauft wie besehen" oder "gekauft unter Ausschluss jedweder Gewährleistungshaftung" verkauft werden können. Ebenso können die privaten Vertragspartner auch die Mängelfristen verkürzen oder ganz streichen.


  • PRIVATER PFERDEVERKÄUFER

Der private Pferdeverkäufer ist dadurch zu definieren, dass der Verkauf eines Pferdes weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Jeder private Pferdeverkäufer läuft allerdings Gefahr, als Unternehmer im Sinne des Verbrauchsgüterkaufrechts angesehen zu werden, wenn er z.B. mehr als drei Pferde pro Jahr an Private verkauft.

Ebenso läuft ein so auf dem Markt auftretender Pferdeverkäufer Gefahr, sich nicht nur von seinem zuständigen Finanzamt befragen lassen zu müssen, sondern dass die unter dem Privileg des privaten Verkäufers verkauften ersten drei Pferde an private Pferdekäufer tatsächlich nachträglich dem Verbrauchsgüterkaufrecht zugeordnet werden.

Dieses hat zur Konsequenz, dass die im privaten Rechtsverkehr zulässigen Haftungsbegrenzungs- und Haftungsausschlussregelungen rückwirkend außer Kraft gesetzt werden und der vormalig private Pferdeverkäufer dann uneingeschränkt für die Mängelfreiheit auch der ersten drei verkauften Pferde haftet.




Kontakt
Enzio Graf Rességuier de Miremont Kanzlei Eduard Graf von Westphalen
Potsdamerstr. 5 80802  München
E-Mail   Enzio Graf Rességuier de Miremont » pferderecht-wissen.de
Tel. 089 / 3063040 Fax 089-30630430





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©1999-2010 · ISSN 1437-4528 · Statistik:  Übersicht
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