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| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
1.5. Ob man - wie vorstehend angedeutet - in der Tat darauf abstellen kann, dass der Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter auch die Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Hauptleistungen zum Gegenstand hat, könnte dahin stehen, wenn man zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter auch die Fälle umfasst, die gemäß § 311 Abs. 2 BGB dem Bereich des Verschuldens bei Vertragsabschluss zuzuweisen sind (BGH NJW-RR 2003, 1035). Der Klageleitsatz dieser Entscheidung vom 13.2.2003 (BGH a.a.O.) lautet wie folgt:
| | In den Schutzbereich von (vor-)vertraglichen Pflichten zur richtigen Darstellung der Vorteile und Risiken einer Gesellschaftsbeteiligung werden in der Regel nachträglich auch Dritte einbezogen, sobald der Hinweisgeber erfährt, dass sie in Abstimmung mit dem Erstinteressenten möglicherweise an seiner Stelle in das Anlagevorhaben eintreten werden. Solchen Dritten gegenüber kann der Hinweisgeber auch für Fehler und Versäumnisse aus der Unterrichtung des Erstinteressenten haften, die für die Beschlussbildung des Dritten fortwirken. | | |
In diesem Kontext führt der BGH (S. 1036) folgendes aus:
| | Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein schädigendes Ereignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch für das Vertragsrecht und für den Bereich vorvertraglicher Schuldverhältnisse anerkannt, dass eine Pflichtverletzung nur zum Ersatz der Schäden führen kann, deren Vermeidung die verletzte Pflicht bezweckt. Bei Kapitalanlagen folgt daraus, dass jemand, der nicht Partner des Anlagegeschäfts ist und dem Anlageinteressenten nur hinsichtlich eines bestimmten für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunktes Aufklärung schuldet, im Falle eines Fehlers lediglich für die Risiken einzustehen braucht, für deren Einschätzung die geschuldete Aufklärung maßgeblich war. | | |
1.6. Geht man von diesem Ansatzpunkt aus, so stellt sich AGB-rechtlich die Frage, inwieweit es schädlich ist, dass in den AGB (des Tierarztes) festgelegt ist, dass das Ergebnis der Kaufuntersuchung nur mit Zustimmung des Tierarztes an einen Dritten, nämlich in aller Regel an den Käufer weitergegeben werden darf.
1.7 Berücksichtigt man in diesem Kontext, dass der Individualvertrag hier mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB ausgestaltet ist, so folgt daraus, dass sowohl unter dem Gesichtswinkel einer überraschenden Klausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB als auch unter der Vorrangigkeit des Individualvertrages gemäß § 305 b BGB durchgreifende Bedenken gegen eine so gefaßte AGB-Klausel bestehen.
2. Dabei erscheint der Ansatzpunkt Ziel führender zu sein, hier § 305 c Abs. 1 BGB zur Anwendung zu berufen. Danach ist Voraussetzung, dass es sich im ersten Schritt um eine ungewöhnliche Klausel handelt, was nach den Gesamtumständen zu beurteilen ist (Palandt/Heinrichs § 305 c Rdnr. 3). Dies meine ich schon deswegen bejahen zu können, weil es nicht zu den üblichen Vertragsbedingungen in Tierarzt-AGB zählt, dass das Ergebnis der Kaufuntersuchung nicht Dritten mitgeteilt werden darf, sofern die Zustimmung des Tierarztes nicht erteilt ist. Insoweit handelt es sich um ein empirisches Tatbestandselement. Hinzu tritt ein normatives, nämlich das Überraschungsmoment. Dieses ist dadurch charakterisiert, dass zwischen den Erwartungen des Verkäufers als Kunde des Tierarztes und dem Klauselinhalt eine Diskrepanz bestehen muss (BGH NJW-RR 2004, 780). Dies dürfte jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn dem Tierarzt aufgrund des Vertrages mit dem Verkäufer bekannt ist, dass es sich um eine Kaufuntersuchung handelt, die dem Zweck dient, mit Hilfe der Ergebnisse dieser Untersuchung einen Kaufvertrag über das "gesunde oder sogar nur eingeschränkt gesundes" Pferd zu perfektionieren.
2.1. Dies führt auch sehr eng in die Problematik hinein, dass aus der fehlenden Zustimmung jedenfalls dann kein stichhaltiges Argument abgeleitet werden kann, wenn der Tierarzt positiv wusste, dass es sich um eine Kaufuntersuchung handelte, die also dem Zweck diente, mit Hilfe der Ergebnisse der tierärztlichen Untersuchung des Pferd an einen Dritten zu veräußern. Unter dieser Voraussetzung verhält sich nämlich der Tierarzt widersprüchlich im Sinn von § 242 BGB, wenn er dann im Haftungsprozess geltend macht, er habe die erforderliche "Zustimmung" nicht erteilt.
2.2. Das Gegenargument, das nämlich der Tierarzt davor geschützt werden muss, mit Personen einen Vertrag abzuschließen, mit denen er "redlicherweise" nicht kontrahieren würde, überzeugt nicht. Denn der "Dritte" als Käufer kommt deswegen in den Schutzbereich des Vertrages, der zwischen Tierarzt und Verkäufer abgeschlossen ist, weil der Verkäufer - für den Tierarzt erkennbar - diese Intension dem Tierarzt mitteilt. Unter dieser Voraussetzung ist - vgl. die Argumente zur ergänzenden Vertragsauslegung - für den Tierarzt erkennbar, dass "irgendein" Käufer als beliebiger Dritter in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen wird. Denn genau dies entspricht dem Zweck der Kaufuntersuchung; das in diesem Vertrag enthaltene Leistungsversprechen des Tierarztes allein auf den Vertrag zwischen Tierarzt und Verkäufer zu konzentrieren und auch so zu isolieren, widerstreitet dem Sinn und Zweck des Vertrages, wie er vom Verkäufer dem Tierarzt gegenüber notifiziert wurde.
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