Angebot für Kalenderwoche 08-41

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Die Ankaufsuntersuchung als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten eines Dritten im Licht der Rechtsprechung und Literatur
Pflichtverletzung
Teil 2 von 3 - › Teil 1: Wertersatzanspruch | | |
1.3 Dies wirft die Frage auf, ob der Vertrag mit Schutzwirkung Dritter lediglich darauf angelegt ist, dass die Verletzung von "(Schutz)-Pflichtverletzung" (BGH a.a.O) erfolgreich durch den Dritten, d.h. durch den Käufer reklamiert werden kann, oder ob zunächst die Verletzung einer Hauptleistungspflicht, insbesondere im Rahmen der Mängelhaftung gemäß § 437 BGB geltend gemacht werden kann bzw. sogar muß. Um diese Frage zu beantworten, bietet es sich an, die Rechtsprechung des BGH zum Arztvertrag in Stellung zu bringen. Danach ergibt sich aufgrund der BGH-Entscheidung vom 18.3.1980 (BGHZ 76, 259) folgendes als Leitsatz:
| | Führt ein Fehler des Arztes bei der aus Gründen der Familienplanung gewünschten Sterilisation einer Ehefrau zur Geburt eines Kindes, dann können sich daraus auch Ersatzansprüche des dadurch mit Unterhaltspflichten belasteten Ehemannes ohne Rücksicht darauf ergeben, ob er am Arztvertrag beteiligt war. | | |
In Bezug auf den Charakter eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter führte der BGH (S. 261 f.) aus, nachdem er zuvor festgestellt hatte (S. 261), dass der zwischen Arzt und Privatpatient oder zwischen Kassenarzt und Kassenpatient abgeschlossene Vertrag dienstvertraglicher Natur ist:
| | Denn auch diese Meinung (wonach zwischen Kassenarzt und Kassenpatient ein öffentlich-rechtliches Verhältnis besteht) erkennt hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung des Arztes an, dass dem aufgrund eines Kassenarztvertrage behandelten Patienten Schadensersatzansprüche gegen einen Arzt oder - worauf es im Streitfall ankommt - Krankenhausträger, der für einen Behandlungsfehler einzustehen hat, persönlich zustehen. Dies hat der Bundesgerichthof schon immer aus der Schutzwirkung des zwischen Krankenkasse und Krankenhaus geschlossenen Vertrages zugunsten des Kassenpatienten (vgl. § 328 BGB) hergeleitet. (S. 262) | | |
Dann geht der BGH einen Schritt weiter und hält folgendes fest:
| | Das Berufungsgericht geht aber auch zu Recht davon aus, dass daneben ein Vermögensschaden, der dem Ehemann durch die Schlechterfüllung entsteht, ersatzfähig sein muss. Dabei kann offen bleiben, ob sich dies aus einer entsprechenden Anwendung des § 1357 Abs. 1 BGB ergibt, der auch auf ärztliche Behandlungen Anwendung findet. Denn jedenfalls ist es eine Arztleistung, die der wirtschaftlichen Familienplanung zu dienen bestimmt ist, wesenseigen, dass der vertragliche Schutz gegen Schlechterfüllung jedem Ehegatten zukommen soll, soweit er durch seine Unterhaltslast betroffen ist. (ebenda) | | |
1.4. An dieses Urteil knüpft dann auch die BGH-Entscheidung vom 22.11.1983 (BGHZ 89, 95, 104) an. In diesem Fall ging es darum, dass eine falsche/unvollständige Beratung der Mutter während der Frühschwangerschaft über Möglichkeiten zur Früherkennung von Schädigungen der Leibesfrucht dazu geführt hat, dass ein entsprechender Unterhaltsanspruch gegenüber dem Krankenhausträger/Arzt bejaht wurde, weil - ordnungsgemäße/vollständige Beratung vorausgesetzt - die Schwangere dann abgetrieben hätte.
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