Angebot für Kalenderwoche 08-40

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Die Ankaufsuntersuchung als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten eines Dritten im Licht der Rechtsprechung und Literatur
Wertersatzanspruch
Teil 1 von 3 | | |
1. Ausgangspunkt für die Überlegungen, ob der Käufer in den Vertrag mit einbezogen ist, den der Tierarzt mit dem Verkäufer (Kaufuntersuchung) abschließt, ist die Rechtsprechung des BGH, wie sie letztmals in der Kirch-Entscheidung formuliert wurde (BGH NJW 2006, 830, 835). Danach gilt im Hinblick auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (hierzu Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Auflage, § 328 Rdnr. 13) folgendes:
| | Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll und den Gefahren vor (Schutz)-Pflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst oder die Umstände des Einzelfalls ansonsten konkrete Anhaltspunkte für den Parteiwillen ergeben, dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis des Dritten Rechnung zu tragen. | | |
1.1. Hier wird man an die erste Alternative anknüpfen müssen. Es stellt sich also die Frage, ob die vom Tierarzt zu erbringende "Hauptleistung" - nach dem Inhalt des Vertrages - "bestimmungsgemäß" dem Dritten (Käufer) zugute kommen soll. Dieser Gesichtspunkt ist jedenfalls dann uneingeschränkt zu bejahen, wenn für den Tierarzt erkennbar ist, dass es sich um eine Kaufuntersuchung handelt und die Untersuchung einen Kauf vorbereiten und begleiten sollte. Denn eine Kaufuntersuchung hat den Zweck,
a) dem Verkäufer Gewissheit darüber zu verschaffen, dass das von ihm angebotene Pferd "gesund" oder eben nur " eingeschänkt gesund " ist, so dass er in der Lage ist, dieses Pferd mit eben diesen Eigenschaften dem Käufer zu verkaufen und zu übereignen und
b) dem Käufer die Sicherheit zu verschaffen, in welchem gesundheitlichen Zustand sich das ihm zu Kauf angebotene Pferd befindet.
1.2. Im Kern geht es also darum, den zwischen Verkäufer und Tierarzt abgeschlossenen Vertrag, der sich auf eine Kaufuntersuchung bezieht, notfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen (statt aller Palandt/Grüneberg § 328, Rdnr. 14). Es kommt nämlich entscheidend darauf an, ob der Tierarzt wusste, dass es sich um eine Kaufuntersuchung handelt, dass also auf Seiten des Verkäufers die Absicht bestand, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der tierärztlichen Untersuchung das jeweilige Pferd als "gesundes" oder eben "eingeschränkt gesundes" Pferd an einen Dritten zu veräußern.
Mithin kommt es entscheidend darauf an, ob es sich nachweisen lässt, dass in der Tat eine Kaufuntersuchung in diesem hier angenommenen und von der täglichen Praxis geprägten inhaltlichen Ausgestaltung vereinbart wurde. Denn diese dient nicht allein dem Zweck, dem Verkäufer Gewissheit über den Zustand seines Pferdes zu verschaffen, sondern gilt gleichzeitig auch als Grundlage des Kaufvertrages oder anders ausgerückt, ist mitbestimmende Grundlage der Kaufentscheidung des Käufers.
Die praktische Bedeutung einer solchen Kaufuntersuchung erweist sich vor allem insoweit, als es um zukünftige, mögliche Mängelansprüche des Käufers wie gleichzeitig und in soweit korrespondierend der Abwehr solcher Ansprüche durch den Verkäufer geht.
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