Angebot für Kalenderwoche 08-39

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Tipp der Woche, wichtig für Verkäufer wie für Käufer:
Wertersatzanspruch
Teil 2 von 2 › Teil 1 | | |
Der Pferdekäufer und gleichzeitig der vormalige Besitzer des Inzahlung gegebenen Pferdes hat nur dann einen Anspruch auf Auszahlung des Verkaufserlöses in Form des Wertersatzes des Inzahlung gegebenen Pferdes, wenn der Verkäufer dieses veräussert und zwischenzeitllich auch übereignet hat.
Dabei ist gerade die Bemessung des Wertersatzanspruches ausgesprochen umstritten. Gemäss § 346 Abs. 2 S. 2 BGB ist zur Berechnung des Wertersatzes die Gegenleistung zugrunde zu legen, die im Vertrag bestimmt ist. Ein Rückgriff auf den objektiven Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert ist daher grundsätzlich nur sekundär zulässig.
Weist indessen der Vertrag keinen Betrag auf, für den das Pferd Inzahlung genommen worden ist, wird man wohl auf den objektiven Wert des nunmehr beim Verkäufer nicht mehr vorhandenen Pferdes abstellen müssen. Die damit verbundenen Schwierigkeiten dürften für jedermann einsichtig sein. Es gilt nämlich den Zeit- bzw. Wiederbeschaffungswert eines Pferdes zu bestimmen, das jedenfalls beim Verkäufer nicht mehr vorhanden ist und ggf. für eine Begutachtung aus den verschiedensten Gründen nicht zur Verfügung steht.
Von der Pflicht zum Wertersatz ausdrücklich ausgenommen ist allerdings diejenige Verschlechterung des Pferdes, die durch den bestimmungsgemässen Gebrauch entstanden ist. Wird also ein solches Pferd z.B. im Schulbetrieb eingesetzt und verliert damit gleichzeitig seine erworbenen Fähigkeiten, bestimmte Dressuraufgaben einwandfrei zu zeigen, löst dieses jedenfalls beim Verkäufer keine Wertersatzpflicht aus, erst recht keine Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten.
Auch soweit ein solches Pferd quasi "stehengelassen" wird, geht ein damit Hand in Hand gehender Wertverlust des Pferdes grundsätzlich zu Lasten des rückabwicklungsberechtigten Käufers, obgleich er die Rückabwicklung aufgrund der Mangelhaftigkeit des von ihm erworbenen Pferdes gerade nicht zu vertreten hat.
Wieder einmal zeigt sich, dass gerade Geschäfte des täglichen Lebens eine Fülle juristischer Probleme mit sich bringen können. Daher auch an dieser Stelle der Rat: Es verlohnt sich auch bei vermeintlich einfach gelagerten Vorgängen den möglichen Eventualitäten die erforderliche juristische Aufmerksamkeit zu widmen.
› Teil 1
| |