Angebot für Kalenderwoche 08-38

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Tipp der Woche, wichtig für Verkäufer wie für Käufer:
Das drangegebene Pferd
Teil 1 von 2 | | |
Vornehme Zeitgenossen, die sich gerne hochdeutsch ausdrücken, sprechen von einem Inzahlung gegebenen Pferd beim Kauf eines neuen Pferdes. Wie auch immer sich der Einzelne ausdrücken mag, das "drangegebene" Pferd birgt eine Vielzahl von Rechtsproblemen in sich, die bislang auch von Pferdejuristen kaum gesehen worden sind. Wie immer, wenn die Rechtssprechung oder Literatur keine ausreichenden Antworten auf Probleme aus dem Pferdekauf gibt, verlohnt es sich, sozusagen über den Bretterzaun zu schauen und einmal nachzufragen, wie es beim Gebrauchtwagenhandel aussieht. Schliesslich ist der Gebrauchtwagenmarkt davon geprägt, dass häufig beim Kauf eines neuen Wagens ein Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben wird.
Beim Gebrauchtwagenhandel liegt eine ständige Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes vor. Danach bildet der Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Vereinbarung über die Inzahlungnahme eines Altfahrzeuges durch den Verkäufer im Regelfall nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine rechtliche Einheit dergestalt, dass der Käufer bei Rückabwicklung in Folge einer Wandlung des Kaufvertrages nur den Inzahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen kann, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrages. Dies gilt auch bei getrennten Vertragsurkunden über den Neuwagenkauf und den Verkauf des Altfahrzeuges.
Wenngleich diese Rechtssprechung auf erhebliche Kritik gestossen ist, muss man derzeit wohl davon ausgehen, dass der BGH auch beim Kauf eines Pferdes mit gleichzeitiger Inzahlunggabe eines anderen Pferdes von einem einheitlichen wirtschaftlichen wie juristischen Vorgang ausgehen wird. Erklärt der Käufer des Pferdes wegen eines erheblichen Sachmangels berechtigterweise den Rücktritt, so sind die gegenseitig gewährten Leistungen grundsätzlich in Natura Zug um Zug zurückzugewähren. Die Vertragsparteien sind also so zu stellen, als wäre das gesamte Geschäft nicht ausgeführt worden.
Folglich hat der Käufer das mangelhafte Pferd und der Verkäufer das empfangene Geld sowie das Inzahlung genommene Pferd zurückzugeben. Da nun der Käufer mit seinem bisherigen Pferd nicht zurecht gekommen ist und gerade dieses der Grund war, sich ein neues Pferd unter gleichzeitig Inzahlunggabe des bisherigen Pferdes anzuschaffen, hat der Käufer regelmässig ein nachvollziehbares Interesse daran, statt seines bisherigen Pferdes den dafür in Anrechnung gebrachten Betrag im Rahmen der Rückabwicklung des Gesamtgeschäftes zu verlangen. Es gilt allerdings hier der Grundsatz:
Solange das Inzahlung gegebene Pferd noch beim Verkäufer vorhanden ist, ist das gesamte Geschäft einschliesslich des Inzahlung genommenen Pferdes rückabzuwickeln. Dabei schuldet der Verkäufer die Rückgewähr des Inzahlung genommenen Pferdes in dem Zustand, in dem es sich tatsächlich befindet. Hat das Pferd inzwischen einen Wertverlust erlitten, so kommt grundsätzlich die Möglichkeit eines Ausgleichsanspruchs des Käufers in Betracht, je nachdem auf welchen Gründen die Wertminderung des Inzahlung gegebenen Pferdes beruht.
Nur soweit der Pferdekaufvertrag bei Inzahlungnahme eines Pferdes eine besondere Regelung enthält, dass für den Fall des Rücktritts vom Pferdekaufvertrag der Verkäufer verpflichtet ist, den in Anrechnung gebrachten Preis in bar und nicht in Form des Inzahlung genommenen Pferdes zu erstatten, bleibt es regelmässig bei dem Grundmuster, wonach der gesamte, aus verschiedenen Teilen zusammengesetzte Kauf rückabzuwickeln ist.
Teil 2 nächste Woche
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