Angebot für Kalenderwoche 08-37

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Pferderechtswissen für den juristischen Laien
Die Entscheidung "Zylinderkopfdichtung" des BGH vom 18.07.2007 und ihre Bedeutung für den Pferdeverkauf.
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Im 4. Akt verteidigt sich der Pferdehändler damit, dass das Pferd bis zum Verkauf nicht gestiegen sei und folglich sei das Steigen des Pferdes ausschliesslich auf reiterliche Fehler des neuen Besitzers, mithin also auf sog. Bedienungsfehler zurückzuführen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bleibt allerdings bei seiner Auffassung, dass sowohl das Eine wie auch das Andere möglich sei. Damit erfüllt er die von der Regie an einen gerichtlichen Sachverständigen im Pferdeprozess erwarteten Anforderungen, wonach ein solcher grundsätzlich viel, nahezu alles weiss.
Nur wenn es darum geht, sich auf eine Version der Mangelursache festzulegen und gleichzeitig die andere auszuschliessen, wird er lediglich alles für möglich erachten, da ein Pferd schliesslich ein geradezu klassisches Lebewesen sei, das täglichen Veränderungen unterliegen würde und man folglich nur mit Gewissheit sagen könne, dass man eben nichts genaues wisse.
Sozusagen im Schlussakt des dramatischen Geschehens verweist der Rechtsanwalt des Pferdehändlers auf die Entscheidungen "Turbolader" und "Keilriemen", wo ja gerade der Bundesgerichtshof die auch für den versierten Juristen nicht mehr nachvollziehbare Unterscheidung zwischen einem unechten und einem echten Sachmangel getroffen hat, also einem Mangel auf Grund eines Bedienungsfehlers und einem Mangel, der so zu sagen von selbst aufgetreten ist. Da sich der BGH aber ganz offensichtlich von dieser feinsinnigen, in der Sache aber überhaupt nicht mehr zu begründenden Unterscheidung verabschiedet hat, dürfte die für den Pferdehandel offensichtlich wenig erfreuliche Quintessenz lauten:
Die gerade im Pferdeprozess häufig gehörte Argumentation, ein offensichtlicher Sachmangel des Pferdes beruhe höchstwahrscheinlich auf einem Reit- und damit Bedienungsfehler des neuen Käufers, dürfte sich in Zukunft als wenig hilfreich erweisen, wenn gleichzeitig offen bleibt, ob nicht möglicherweise das kritisierte Verhalten des Pferdes nicht bereits vor dem Verkauf vorgelegen hat bzw. auf einer Ursache beruht, die bereits vor diesem Zeitpunkt grundgelegt war.
Der auf Rücknahme des Pferdes beklagte Pferdehändler ist damit aber keineswegs bereits rechtlos gestellt. Die Hürde, um den Prozess noch erfolgreich abzuschliessen, erweist sich aber als regelmässig besonders hoch. Der BGH hat es jedenfalls in der hier besprochenen Entscheidung "Zylinderkopfdichtung" offen gelassen, ob es ausreicht, wenn durch eine dem Verkauf vorausgehende Kaufuntersuchung nachgewiesen wird, dass bei dieser ein entsprechender Mangel bzw. die Ursache des Mangels nicht festgestellt werden konnte.
Allerdings hat der BGH an anderer Stelle bei einem Gebrauchtwagen ausdrücklich angemerkt, dass allein auf der Basis eines von den Kaufvertragsparteien gegengezeichneten Mängelprotokolls, in dem der fragliche Mangel nicht aufscheint, noch nicht der Vollbeweis erbracht ist, dass die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB zur vollen Überzeugung des Gerichts widerlegt ist, wonach gerade dieser Mangel bei der Übergabe des Pferdes nicht vorgelegen hat.
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