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Angebot für Kalenderwoche 08-36


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Pferderechtswissen für den juristischen Laien

Die Entscheidung "Zylinderkopfdichtung" des BGH vom 18.07.2007 und ihre Bedeutung für den Pferdeverkauf.

Teil 2 von 3 -  Teil 1


Während sich der BGH im September 2005 noch intensiv mit der Frage befasst hat, ob nicht im sog. "Zahnriemen-Fall" ein Bedienungsfehler und ob nicht im sog. "Turbolader-Fall" von einem ganz normalen Verschleiss auszugehen sei, lässt es der BGH in der Entscheidung "Zylinderkopfdichtung" dahingestellt, wie es zum fraglichen Defekt gekommen ist. Nachdem nun einmal die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen seien, müsse man zweifelsfrei von einem Sachmangel des PKWs ausgehen.

Ungeklärt sei allein die Frage, ob die Sachmängel bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs und damit haftungsbegründend vorgelegen haben, oder aber ob sie durch einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Klägers erst nach Gefahrübergang entstanden sind und deswegen eine Haftung des KFZ-Händlers ausscheide.

Der BGH durchschneidet diesen gordischen Knoten und spricht sich in diesem Urteil eindeutig für die Anwendung der Vermutungswirkung des § 476 BGB aus, wonach gesetzlich vermutet wird, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache zeigt, bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen ist. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber gerade die Fälle lösen wollen, in denen der Entstehungszeitpunkt des Mangels vom Käufer/Verbraucher im Nachhinein nicht mehr zuverlässig festgestellt werden könne. Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof die Sache zur weiteren Entscheidung an das Vorgericht zurückverwiesen und diesem aufgegeben, bestimmte Feststellungen zur Schadenshöhe noch nachzuholen.

Bedauerlicherweise hatte der BGH aus seiner Sicht keine Veranlassung, sich mit der Frage näher auseinander zu setzen, ob der KFZ-Händler den ihm obliegenden Gegenbeweis, dass die gesetzliche Mängelvermutung eindeutig falsch ist, bereits dadurch führen kann, dass er schließlich den PKW vor der Übergabe durch einen Sachverständigen hat untersuchen lassen und dieser den entscheidenden Mangel am Kühlsystem nicht festgestellt hat.

Überträgt man die Entscheidung "Zylinderkopfdichtung" auf einen durchaus alltäglichen Pferdekauf, so wird man vorweg im Wege der Regieanweisung fordern müssen, dass ein Pferdehändler oder Pferdezüchter das fragliche Pferd an einen Verbraucher verkauft hat. Desweiteren sollte im Drehbuch stehen, dass das Pferd vom Pferdehändler vor dem Verkauf eingehend untersucht worden ist und keine Mängel festgestellt wurden.

Nach Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und Übernahme des Pferdes steigt das Pferd sozusagen im 2. Akt, d.h. nach vier Wochen quasi ständig unter dem neuen Besitzer, wie auch unter dem zu Rate gezogenen Profi. Der vom Käufer befragte und sehr erfahrene Hippologe wie auch ein ebenso erfahrener Pferdetierarzt halten es für möglich, dass diese Unart des Pferdes auf "Kissing-Spines" zurückzuführen ist, nachdem man einwandfrei anhand von älteren Röntgenaufnahmen feststellen konnte, dass das Pferd einen relevanten Engstand der Dornfortsätze im Rückenbereich aufwies.

Ebenso hielten es diese Experten aber auch für möglich, dass das Steigen des Pferdes auf Bedienungsfehler des neuen Besitzers zurückzuführen ist, wobei auch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der unmittelbar nach dem Kauf verwendete, später aber aussortierte Sattel mangels Passgenauigkeit die Ursache für das Verhalten gewesen sein mag. Im 3. Akt des Dramas kommt der gerichtlich bestellte Sachverständige zu einem identischen Ergebnis des sowohl als auch der Ursachenbestimmung.



 Teil 1





Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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