Angebot für Kalenderwoche 08-35

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen († 2009) | | | | |
| Pferderechtswissen für den juristischen Laien
Die Entscheidung "Zylinderkopfdichtung" des BGH vom 18.07.2007 und ihre Bedeutung für den Pferdeverkauf.
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Kaum hat der auch für das Pferdekaufrecht zuständige 8. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof einen neuen Vorsitzenden, hat sich die juristische Fachwelt Monat für Monat mit einer nie geahnten Fülle an wichtigen Entscheidungen aus dem neu gestalteten Kaufrecht zu befassen.
Zwar steht nicht immer ein Pferdekaufvertrag zur Beurteilung durch den BGH an, indessen gilt für sämtliche Entscheidungen zu kaufrechtlichen Fragen, dass sie unmittelbar Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung von Pferdekaufverträgen haben.
Dies gilt insbesondere für die Entscheidung "Zylinderkopfdichtung", die von der Thematik her so gar nicht darauf hindeutet, dass hier für alle zukünftigen Pferdeprozesse ein Meilenstein gesetzt worden ist, den so oder so ähnlich auch keiner der sog. Pferderechtsexperten hätte voraussagen mögen.
Dabei hatte der BGH über einen relativ simplen Sachverhalt zu entscheiden. Der Kläger erwarb von einem Kraftfahrzeughändler einen PKW mit einem Kilometerstand von ca. 160.000 km zu einem Kaufpreis von ca. € 4.500,00. Vier Wochen nach Übernahme des PKWs wurde festgestellt, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen waren.
Der beklagte KFZ-Händler hat sich damit verteidigt, er habe den PKW kurz vor der Übergabe von einem Sachverständigen untersuchen lassen und dieser habe keinen Mangel am Kühlsystem feststellen können. Beide Defekte beruhten nach der Auffassung des Händlers vielmehr auf einer falschen Fahrweise des Klägers, sei es Überlastung, Nichtbeachten der Anzeige für die Kühlwassertemperatur oder ähnliches.
Mit anderen Worten: Beide Defekte konnten sowohl auf einen Bedienungsfehler des Käufers beruhen oder aber auch schon vor der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sein. Dies deckt sich mit der Aussage des Sachverständigen, dass es zwar möglich, aber nicht sicher sei, wonach die Kopfdichtung bereits bei Übergabe des Fahrzeugs beschädigt gewesen sei. Gleiches gelte für die gerissenen Ventilstege.
Die Vorinstanz hatte die Klage noch kostenpflichtig abgewiesen, da der Kläger nicht den Beweis geführt habe, dass die Zylinderkopfdichtung bereits bei Übergabe des Fahrzeugs defekt war. Vielmehr sei es nach Auffassung des Vorgerichts möglich, dass die festgestellten Mängel durch eine falsche Fahrweise des Klägers entstanden sind. Man hätte denken können, das der Fall damit erledigt sei. Aber der BGH war keineswegs dieser Aufffassung.
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