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Angebot für Kalenderwoche 08-34


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Tipp der Woche

Wer zahlt die Ankaufsuntersuchung?


Auf den ersten Blick erscheint diese Frage höchst unprofessionell. Schließlich einigen sich die Parteien eines Pferdekaufvertrages fast immer darauf, dass der Verkäufer die Kosten zu tragen hat, wenn die Untersuchung Mängel des Pferdes zutage fördert, während der Käufer für die Kosten verantwortlich ist, wenn der TÜV zeigt, dass das Pferd gesund ist. Von einer ganz anderen Qualität aber ist die Frage, wer die Kosten im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Tierarzt zu tragen hat, wenn das Gutachten unbrauchbar ist, da entweder die klinische Untersuchung und/oder die röntgenologische Bewertung eindeutige Mängel aufweisen?

Allzu häufig sind Käufer/Auftraggeber vor Gericht gescheitert, wenn sie die Weigerung zur Zahlung der Kosten der Ankaufsuntersuchung damit begründeten, dass es doch nicht rechtens sein könne, wenn ein Tierarzt durch seine schlampige Ankaufsuntersuchung nicht nur den ganzen Ärger um den Kauf und die spätere Rückabwicklung eines mangelhaften Pferdes ausgelöst habe, sondern daß er darüber hinaus auch noch für seine wertlose Ankaufsuntersuchung Geld verlange.

Begründet wurde die ablehnende Haltung der Gerichte gegenüber den zahlungsunwilligen Käufern allzu häufig damit, dass der Käufer als Auftraggeber der Ankaufsuntersuchung auf jeden Fall die angefallenen Kosten des Tierarztes zu tragen habe, unabhängig davon, ob die Untersuchung nun ordnungsgemäß oder mit erheblichen Mängeln durchgeführt worden sei. Es handele sich um sogenannte " So-Wie-So-Kosten"

Das OLG Hamm hat bereits im Jahr 1995 hierzu eine käuferfreundliche Auffassung vertreten und keinen Zweifel daran gelassen, dass eine fehlerhafte Ankaufsuntersuchung für den Käufer praktisch wertlos sei und er durch die Honorarforderung des Tierarztes einen sogenannten "Folgeschaden" an seinem sonstigen Vermögen erleide und dieser Schaden sei nun einmal bei der Honorarforderung zu berücksichtigen bzw. dieser entgegen zu stellen.

Damit hat zumindest das OLG Hamm im Sinne des Käufers/Auftraggebers entschieden, dass der fehlerhaft arbeitende Tierarzt auf seinem Honorar sitzen bleibt und mit derartigen Ansprüchen keinen Erfolg haben darf.




Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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