Angebot für Kalenderwoche 08-33

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Tipp der Woche
Die Haftung des Pensionsstallbetreibers | | |
Das Oberlandesgericht Naumburg hat sich im April 2008 mit der Rechtsfrage zu befassen, wie weit die Haftung eines Pferdepensionsbetreibers reicht. Eine Tierhalterin hatte ein zweijähriges Pferd in Pension gegeben, das sich im Einverständnis mit der Einstellerin mit einem anderen Jungpferd auf einer Weide befand. Das Pferd der Klägerin sprang aus unbekannten Gründen über den Zaun der Weide und wurde tot im angrenzenden Graben aufgefunden. Als Todesursache konnte durch den Tieerarzt ein Genickbruch oder ein Herz-Kreislaufversagen ermittelt werden. Was letztendlich zum Tod des Pferdes geführt hatte, blieb ungewiß. Die Pferdehalterin/Klägerin nahm den Pensionsstallbetreiber auf den Wertverlust des Pferdes in Anspruch.
Der Pensionsstallbetreiber hatte in einem Formularvertrag vereinbart, dass er für Schäden an den eingebrachten Pferde nicht haftet, es sei denn, die Haftung beruhe auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das OLG entschied, dass diese Haftungsfreizeichnung im Pensionsvertrag eine unzulässige allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Das Gericht wies ergänzend darauf hin, dass es sich beim Pensionsvertrag um einen entgeltlichen Verwahrvertrag handele, bei dem die Aufbewahrung als Hauptpflicht zum einen in der Gewährung des erforderlichen Raums - ggf. auch unter freiem Himmel - liege und zum anderen in der Übernahme der Obhut für das Pferd.
Das Füttern, die Pflege und die sichere Unterbringung eines überlassenen Pferdes sind nach Auffassung des OLG Naumburg als Maßnahme zur Erhaltung Teil des Pflichtenkatalogs eines solchen Verwahrungsvertrages. Das Gericht führte ergänzend aus, dass der Haftungsausschluss unwirksam sei, da er mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar sei. Grundgedanke des entgeltlichen Verwahrvertrages sei gerade die Obhut über das Pferd, welche eine Hauptleistungspflicht darstelle. Aus diesem Grunde könne der Pensionsstallbetreiber seine Haftung für Schäden an dem Pferd in einem Formular-Pensionsvertrag nicht ausschließen oder begrenzen.
Das OLG Naumburg führte zur Haftung des Pensionsstallbetreibers für den Tod des Pferdes weiter aus, dass dieser eine objektive Pflichtverletzung begangen habe, weil die Klägerin bei Durchführung dieses Vertrages zu einem Schaden gekommen sei. Der beklagte Pensionsbetreiber sei verpflichtet gewesen, für die Sicherheit und Erhaltung des Pferdes Sorge zu tragen. Dies habe er offensichtlich nicht getan, da das verunglückte Pferd bei einem Ausbruch aus der Weide tödlich verunglückt sei.
Aufgabe des Pensionsbetreibers sei es aber gerade gewesen, das Pferd sicher unterzubringen. Der Stallbetreiber hatte die Weide so zu sichern, dass das Pferd nicht entweichen konnte. Gleichzeitig hätte die Eingrenzung so gestaltet werden müssen, dass sich das Pferd bei einem Ausbruch nicht verletzt. Das Gericht stellte fest, es sei davon auszugehen, dass bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass die Umzäunung unzureichend war. Schlließlich habe die Einzäunung am Unfalltag ihre Funktion nicht erfüllt. Der Zaun entlang des Grabens sei unter Berücksichtigung des Sehvermögens von Pferden nicht ausreichend hoch und erkennbar gewesen, um die dort untergebrachten Pferde am Überspringen bzw. Durchbrechen des Zaunes zu hindern.
Das Gericht ging davon aus, dass für Großpferde eine Zaunhöhe von bis zu zwei Metern und bei Ponys bis zu 1,50 m zu fordern sei - und zwar gerade in Anbetracht der angrenzenden Gefahrenquelle in Form des Grabens. Außerdem müsse ein Zaun für Pferde grds. gut sichtbar sein, um die Pferde von einem Überspringen oder Durchbrechen von vornherein abzuhalten. Für die Entscheidung könne dahinstehen, ob der Zaun zunächst von einem anderen Pferd niedergetreten wurde und das Pferd an dieser Stelle ausgebrochen sei. Grundsätzlich hätte der Zaun nach Ansicht des Oberlandesgerichts so beschaffen sein müssen, dass dies nicht hätte geschehen können.
Der beklagte Stallbetreiber wandte ein, es gebe auch andere denkbare Ursachen für den Unfall, wobei er allerdings keinen konkreten anderen Geschehensablauf darlegen konnte. Das Gericht stellte daher fest: Der Pferdepensionsbetreiber könne sich nur entlasten, wenn er darlegt und beweist, dass es auch ohne eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung zu dem Unfall und damit zum Verenden des Pferdes gekommen sei. Diesen Beweis konnte der Stallinhaber jedoch nicht führen. Er wurde daher dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin den eingetretenen Schaden zu ersetzen.
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