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Angebot für Kalenderwoche 08-32


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Tipp der Woche

Die Röntgenklasse III als Sachmangel beim beim Pferdekauf

Wichtig für jeden Pferdekäufer


In einer bahnbrechenden Entscheidung hat das OLG Celle die bisherige Rechtsprechung zu den Röntgenklassen grundsätzlich korrigiert. Bislang galt nahezu uneingeschränkt der Grundsatz, dass die Bewertung in eine Röntgenklasse II - IV ohne Relevanz für die Annahme eines Sachmangels war, solange nicht ein klinischer Befund hinzutrat. Damit hat das OLG gleichzeitig auch die bisherige Rechtsprechung des eigenen 7. Zivilsenat fallen gelassen, nachdem der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 7. Februar 2007 ebenfalls von dieser Rechtsprechung abgerückt war.

Der BGH hatte sich dafür ausgesprochen, dass die Frage, ob entsprechende Röntgenbefunde als Sachmangel einzustufen seien, davon abhänge, wie häufig derartige Röntgenbefunde bei dieser Kategorie vorkämen und ob insoweit das Pferd negativ von der Beschaffenheit abweiche, die bei Pferden dieser Altersgruppe und Kategorie üblich sei und die der Käufer eines solches Pferdes erwarten könne.

Das OLG Celle kommt dann zu dem Ergebnis, dass von einer normalen bezw. üblichen Beschaffenheit nur dann gesprochen werden könne, wenn die Zahl der Pferde, die einen solchen Befund aufweisen, (deutlich) über der Zahl der Pferde liege, die keinen solchen Befund haben. Bezüglich einer Strahlbeinveränderung der Klasse III komme man aufgrund einschlägiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen nur zu einem Anteil von 15%. Auch wenn andere Autoren einen höheren Anteil ermittelt hätten, ändert dieses im Ergebnis nichts daran, dass - bei zusammenfassenden Bewertung aller Untersuchungen - die Annahme nicht berechtigt sei, dass die Zahl der Pferde, die einen solchen Befund, wie hier die streitgegenständliche Stute aufweisen, (deutlich) über die Zahl der Pferde liegen, die keinen solchen Befund hätten.

Da das Pferd mehrere normabweichende, röntgenologischen Befunde und darunter auch solche der Klasse III aufweise, könne nach Auffassung des OLG Celle nicht davon gesprochen werden, dass das Pferd insgesamt dem Bild entspreche, dass ein Käufer üblicherweise erwarten kann. Ein Pferd mit mehreren, von der Idealnorm abweichenden Befunde der Klasse II und III ist kein Pferd, das eine röntgenologische Beschaffenheit aufweist, die bei Pferden der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art des Pferdes erwarten kann.




Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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