Angebot für Kalenderwoche 08-31

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Tipp der Woche
Nachbesserung in Form einer Operation
Wichtig für jeden Pferdekäufer | | |
Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung wiederholte daraufhingewiesen, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag die vorherige Aufforderung des Käufers an den Verkäufer zur Beseitigung des Mangels voraussetzt. Umstritten war bislang die Frage, ob der Käufer den Verkäufer auch dann zur Nachbesserung aufzufordern hatte, wenn der Mangel nur durch eine Operation hätte beseitigt werden können.
Der Jurist kleidet dieses in die Frage, ob dem Käufer eines Pferdes eine solche Nachbesserung in Form einer Operation zumutbar ist oder nicht? Das OLG Celle hat sich in seinem Urteil vom 20. 5.2008 (Az.: 20 U 60 /06) mit dieser Problematik befasst. Zunächst hat das Gericht aufbauend auf tiermedizinischen Erkenntnissen festgestellt, dass Veränderungen am Strahlbein der Röntgenklasse III als solche nicht mehr reparabel sind. Gleichzeitig hat das Gericht die Möglichkeit einer vorsorglich operativen Behandlung des Hufgelenk - Strahlbeinsyndroms als unzumutbar für den Käufer bezeichnet. Das OLG begründet diese Auffassung wie folgt:
Bei einem als Dressursportpferd gekauften Tier ist die vom Sachverständigen angesprochene Operationsmethode mit einer mehrmonatigen Ausfall des Tieres und einer nicht hohen Erfolgsquote, wobei im übrigen Probleme nach 1 bis 2 Jahren wieder auftreten können, keine dem Käufer zumutbare Nacherfüllung. Verlässlich und dauerhaft erfolgversprechende konservative Behandlungsmethoden gibt es nicht. Was die Verabreichung mit Medikamenten betrifft, handelt es sich gar nicht um eine Heilbehandlung im engeren Sinne, sondern darum, dass der akute Entzündungsschub gehemmt wird. Die eigentlichen - mit dem röntgenologischen Veränderungen verbundenen - Probleme werden hierdurch nicht behoben, so dass mithin nicht von einer Nacherfüllung im Sinne einer nachträglichen Lieferung einer mangelfreien Sache geredet werden kann.
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