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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Der BGH und das Pferdekaufrecht

Die jüngsten Entscheidungen des 8. Zivilsenats des BGH sind auch relevant für das Pferdekaufrecht, ergangen sind sie zum Autokauf.

Teil 2 von 2


Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verurteilte den gewerblichen Verkäufer zur Rücknahme des Fahrzeugs und zur Rückzahlung des Kaufpreises.

Der BGH sah die Sache vollständig anders. Er machte zwar deutlich, dass die Vorschrift des § 476 BGB keine eigentliche Beweislastumkehr enthalte. Diese Vorschrift begründe aber eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein Sachmangel bei Übergabe vorlag. Zu Gunsten des Käufers müsse die Vermutungswirkung des § 476 BGB auch dann greifen, wenn in der Sache nicht mehr geklärt werden könne, ob der fragliche Mangel bereits bei Übergabe vorlag oder aber auf einen Fahr- oder Bedienfehler zurückgeführt werden konnte.

Dem Urteil des BGH ist nachstehendes Begründungs-Zitat zu entnehmen:

Zeigt sich bei einem gebrauchten Fahrzeug ein Mangel (hier defekte Zylinderkopfdichtung und gerissene Ventilstege) und können dafür die als ursächlich in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des Motors infolge zu geringen Kühlmittelstandes oder Überbeanspruchung) auf einen Fahr- oder Bedienfehler zurückgeführt werden können, ebensogut aber auch bereits vor Übergabe des Fahrzeugs eingetreten sein, so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.


Während der BGH die Kontinuität zwischen der Entscheidung im Zahnriemen-Fall einerseits und Zylinderkopfdichtung andererseits ausdrücklich betont, haben nahezu alle Juristen, die sich schwerpunktmässig mit dem Thema Pferdekaufrecht befassen, erhebliche Schwierigkeit, die vom BGH vorgenommene Unterscheidung zur Mangelursache und Vermutungswirkung nachzuvollziehen und dem ratsuchenden Mandanten transparent "rüberzubringen".

Allerdings wird in einschlägigen juristischen Fachkreisen vermutet, dass sich durch diese Rechtssprechung des BGH die Sachmangelhaftung des gewerblichen Pferdeverkäufers für die ersten sechs Monate ab Übergabe drastisch verschärft hat. Nach einschlägiger gesetzlicher Vorgabe wird der Pferdehändler, der wegen eines Mangels des Pferdes innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe in Anspruch genommen wird, den Rechtsstreit nur gewinnen können, wenn er in der Lage ist, den Nachweis zur vollen Überzeugung des Gerichtes zu führen, dass es sich bei dem fraglichen Mangel um eine altersgemässe Verschleisserscheinung des Pferdes handelt, oder aber den noch schwierigeren Beweis erfolgreich führt, dass der Mangel des Pferdes auf mögliche Bedienungsfehler des Pferdekäufers zurückzuführen ist. Kann der gewerbliche Pferdeverkäufer aber diese beiden Phasen in seiner Nachweisführung nicht erfolgreich bestehen, hat er - so die gesetzlichen Vorgaben - den vollen Nachweis zur Überzeugung des Gerichtes zu führen, dass der Mangel des Pferdes jedenfalls zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht vorgelegen hat. Es dürfte dabei nicht ausreichen, diesen Nachweis lediglich mit dem Hinweis zu führen, dass das Pferd jedenfalls während des Proberittes durch den Käufer in der Lage gewesen ist, seinen Verwendungszweck nachzuweisen, nämlich, dass das Pferd über eine bestimmte Dauer wenige Minuten geritten werden konnte. Schließlich wird dem Verkäufer eines Fernsehers auch nicht abgenommen, er habe den vollen Nachweis der Mangelfreiheit bereits zur Überzeugung des Gerichts dadurch geführt, dass der Fernseher trotz eines Wankelkontakts in den Geschäftsräumen des Verkäufrs eindeutig funktionierte, während er nach Ablieferung seinen Dienst auf Grund eben diees Wankelkontaktes einstellte. Es ist nun einmal für die Ausgangssituation, die zur die Einführung des § 476 BGB geführt hat, geradezu typisch, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe eben noch nicht offen zu Tage getreten ist. Die Vermutungswirkung des § 476 BGB zielte ja gerade darauf ab, die Lücke zwischen dem zum Zeitpunkt der Ablieferung noch funktionierenden Gerät und dem späteren Mangeleintritt im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes zu schließen. Dieser Verbraucherschutz und damit der Sinn des § 476 BGB würde wirkungslos werden, wenn das Funktionieren des Gerätes zum Zeitpunkt der Übergabe bereits als ausreichende Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 476 BGB angesehen würde.

 Teil 1




Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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