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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Der BGH und das Pferdekaufrecht

Die jüngsten Entscheidungen des 8. Zivilsenats des BGH sind auch relevant für das Pferdekaufrecht, ergangen sind sie zum Autokauf.

Teil 1 von 2


Jeder Rechtsanwalt, der sich auf Pferderecht spezialisiert hat oder aber mehr oder weniger kühn behauptet, er sei Spezialist für das Pferdekaufrecht, sollte sich immer wieder mit den einschlägigen Grundsatzentscheidungen des 8. Zivilsenats beim BGH befassen. Nur so wird er in der Lage sein, den rechtsuchenden Pferdeverkäufer, wie auch den ratlosen Pferdekäufer umfassend zu beraten. Es gehört zwar zu einer guten Tradition sämtlicher Senate des BGH, immer wieder die Kontinuität ihrer Entscheidungen zu betonen und nur da, wo es sich geradezu zwingend aufdrängt, wird der BGH in aller Form von seiner bisherigen Rechtssprechung abrücken und die Urteile sozusagen auf neue Erkenntnisse stützen. Indessen ist ein gewisses Misstrauen durchaus angebracht. Denn auch in der Rechtssprechung gilt: Es kommt nicht entscheidend darauf an, was draufsteht, sondern was drin ist.

Eine für die Entwicklung des bisherigen Pferdekaufrechts entscheidende Kehrtwendung der Rechtssprechung des 8. Zivilsenats dürfte wohl in der sog. Zylinderkopf-Entscheidung vom 18.07.2007 zur Vermutungswirkung des § 476 BGB gesehen werden.

Die bisherige Rechtssprechung des 8. Zivilsenats orientierte sich an dem sog. Zahnriemen-Urteil des BGH vom 14.09.2005, das von folgendem Sachverhalt bestimmt war: Der Gebrauchtwagen des Käufers erlitt alsbald nach Übergabe einen Motorschaden. Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass eine Fehlsteuerung der Ventile des Zylinderkopfes ein Überspringen des Zahnriemens und damit den später aufgetretenen Motorschaden verursacht hatte. Ob allerdings das Überspringen des Zahnriemens durch einen Materialfehler verursacht wurde oder durch eine fehlerhafte Montage des Zahnriemens selbst oder schlussendlich durch eine unsachgemässe Fahrweise des Käufers, hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige in erster Instanz offen lassen müssen.

Diese Unsicherheit im Kausalverlauf nahm der BGH zum Anlass, die Vermutungswirkung des § 476 BGB zu Gunsten des Käufers auszuschließen, da zwei Geschehensabläufe als Schadensursache in Betracht kamen. Da sich der klagende Käufer nicht in der Lage sah, unter Ausschluss des Bedienungsfehlers die den Sachmangel begründenden Ursachen im einzelnen zu beweisen, unterlag der Käufer mit seinem Klagebegehren.

Seit der Entscheidung "Zylinderkopfdichtung" (BGH-Urteil vom18.07.2007) gilt offensichtlich auch für zukünftige gerichtliche Auseinandersetzungen über den Kauf eines mangelhaften Pferdes von einem gewerblichen Unternehmer nicht mehr das, was bislang Grundlage jeder Beratung und obergerichtlichen Entscheidung war oder doch zumindest hätte sein sollen.

Zur Sache: Der Käufer hatte einen PKW von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Die Fahrleistung betrug 160.000 km. Nach einem Monat wurde bei einem Werkstattbesuch festgestellt, dass sich im Kühlsystem zu wenig Wasser befand und bei der darauffolgenden Demontage trat zu Tage, dass die Zylinderkopfdichtungen defekt und die Ventilstäbe gerissen waren. Unter Hinweis auf die Vorschrift des § 476 BGB zeigte der anwaltliche Vertreter des Käufers diesen Mangel an und verlangte Mängelbeseitigung. Diese wurde vom Verkäufer abgelehnt mit der Begründung: "Das Fahrzeug sei vor Übergabe von einem Sachverständigen überprüft worden, der keinen Mangel habe feststellen können." Der Verkäufer berief sich vielmehr auf eine fehlerhafte Fahrweise des Käufers und Nichtbeachtung der Anzeige für die Kühlwassertemperatur.

Auch in diesem Falle konnte der durch das erstinstanzliche Gericht beauftragte Gutachter nicht klären, ob der fragliche Mangel vor oder nach Übergabe des Fahrzeuges entstanden war. Wie nicht anders zu erwarten, wies das erstinstanzliche Amtsgericht unter Hinweis auf die vorerwähnte Rechtssprechung des BGH ebenso ab wie das anschließend mit dieser Sache befasste Berufungsgericht.

Teil 2 nächste Woche




Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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