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Angebot für Kalenderwoche 08-28


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Tipp der Woche

Käuferfreundliche Grundhaltung

Der Ball-Senat läßt neue Tendenz erkennen


Der BGH im Pferdekaufrecht zwischenzeitlich deutlich käuferfreundlicher. Nachdem Richter Ball Ende 2006 den Vorsitz des für das Pferdekaufrecht zuständigen 8. Zivilsenats beim BGH übernommen hatte, fragte sich die interessierte Öffentlichkeit, ob dieser Wechsel im Amt entscheidenden Einfluss auf die Rechtssprechung des BGH zum Pferdekaufrecht, insbesondere zu der umstrittenen Vorschrift des § 476 BGB haben würde.

Der Ball-Senat hat nun unter dem 18.07.2007 seine eigene Auffassung zur Auslegung des § 476 BGB erstmalig dargelegt. Während noch während des Jahres 2006 eher käuferunfreundliche Entscheidungen gefällt wurden, siehe hierzu: Urteil vom 14.09.06, vom 23.11.05 und vom 21.12.05, neigt der 8. Zivilsenat beim BGH jetzt doch eher zu einer käuferfreundlichen Grundhaltung zur Auslegung des § 476 BGB. Diese Vorschrift besagt:

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.


Der BGH hat in seiner Entscheidung aus dem vergangenen Sommer die Auffassung vertreten, dass im Sinne des § 476 BGB eine Vermutung für das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe zu Gunsten des Käufers streitet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftritt, nicht aber geklärt werden könne, ob dieser Mangel bereits bei Übergabe vorlag oder aber auf einen Fahr- oder Bedienfehler zurückgeführt werden könne.

Damit weicht der BGH in einem doch durchaus erkennbaren Umfange von seiner bisherigen Rechtssprechung zur Auslegung des § 476 BGB ab. Auch das Berufungsgericht hatte unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtssprechung des bisherigen 8. Zivilsenats angenommen, ein Sachmangel liege deshalb nicht vor, weil nicht geklärt werden konnte, ob dieser vor/während der Übergabe vorlag oder durch einen nachfolgenden Fahr-/Bedienfehler verursacht worden sei. Der BGH ist von dieser Auffassung nunmehr deutlich abgerückt und hat klargestellt:

§ 476 BGB enthält zwar keine Beweislastumkehr. Er begründet aber eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein Sachmangel bei Übergabe vorlag.


Bei den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten BGH-Entscheidungen hätte die Regel des § 476 BGB gerade nicht gegriffen. Auf eine ausführliche Begründung verzichtet aber der BGH, so dass gerade die Einschätzung der bisherigen Rechtssprechung des BGH durch den Ball-Senat durchaus als überraschend bezeichnet werden kann. Schließlich lag der sog. Zahnriemen-Entscheidung (Urteil vom 14.09.2005) ein weit überwiegend identischer Sachverhalt wie dem unter dem 18.07.2007 verkündeten Urteil zugrunde. Auch wenn der BGH in der ausführlichen Begründung seines letzten Urteils zu § 476 BGB aus dem Sommer 2007 die Kontinuität der bisherigen Rechtssprechung ausdrücklich noch einmal herausstellt, zeigt eine Analyse der Urteilsbegründung mehr als deutlich, dass keineswegs von einer Kontinuität gesprochen werden kann.

Folgt man also der Theorie des letzten Urteils bei der Umsetzung der Rechtssprechung des BGH zu bestimmten Rechtsproblemen, bestehen durchaus berechtigte Hoffnungen, dass die Rechtssprechung des BGH zum Pferdekaufrecht deutlich käuferfreundlicher ausfallen dürfte als bisher.




Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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