Angebot für Kalenderwoche 08-26

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| - Gleichbehandlungsgrundsatz - Die Höhe der Start- und Nenngelder
Ein Konfliktfeld zwischen Verbandsautonomie und der Ausübung eigenverantwortlicher Rechte und Befugnisse der Reitvereine - Teil 6 von 7 - | | |
VII.
Wechselseitige Treuepflicht und Gleichbehandlungsgrundsatz vor dem Hintergrund des Monopolcharakters
Bereits eingangs konnte darauf aufmerksam gemacht werden, dass das Sportwesen der Bundesrepublik Deutschland nach dem "Ein-Platz-Prinzip" organisiert ist, was dazu führt, dass die Sportverbände in den einzelnen Sportarten Monopolcharakter haben und auch einen solchen für sich beanspruchen. Eine der Konsequenzen derartiger Verbandsstrukturen ist anerkanntermaßen der Aufnahmeanspruch einzelner Reitvereine in die jeweiligen Sportverbände der betreffenden Sportart. Dadurch wird verdeutlicht, dass die monopolistisch aufgebauten Verbandstrukturen auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Grundsatzes der Verbandsautonomie nicht außerhalb des Privatrechts angesiedelt sind, sich vielmehr gerade deswegen an den entscheidenden Grundsätzen des Privatrechts messen lassen müssen. Den bereits oben erwähnten wechselseitigen Treupflichten kommt unter dem Gesichtspunkt der Monopolstrukturen eines Sportverbandes gegenüber seinen Mitgliedsvereinen eine weitaus wesentlichere Bedeutung zu als dieses bei Vorfinden nichtmonopolistischer Strukturen anzunehmen ist. Über die Ausformung einer derartig verstärkten wechselseitigen Treupflicht kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden.
Anerkanntermaßen und insoweit unstreitig ist der Gleichbehandlungsgrundsatz eine wesentliche Ausformung des Grundgedankens der wechselseitigen Treuepflicht, wobei auch hier daran zu erinnern ist, dass es sich bei Sportverbänden um eindeutige monopolistische Strukturen handelt, mit entsprechenden Auswirkungen auf die jeweiligen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Der hier angesprochene Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei zwei- und mehrstufigen Verbandsstrukturen nicht nur im Verhältnis des übergeordneten Verbandes zum einzelnen Mitglied zu berücksichtigen und zu hinterfragen. Dieser Grundsatz ist auch insoweit zu berücksichtigen, als das das Verhalten des nationalen Dachverbandes von Bedeutung ist, soweit dieses unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen gegenüber einem einzelnen Reitverein hat. Damit kommt zum Ausdruck: Der Gleichbehandlungsgrundsatz hat nicht nur Auswirkungen im Verhältnis des einzelnen Verbandes und seinem Verhalten gegenüber dem unmittelbar angeschlossenem Einzelmitglied. Gleichzeitig wird das Verhalten des hierarchisch strukturierten Dachverbandes bei der Bewertung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu berücksichtigen sein. Das hat zur Konsequenz, dass auch die vom Dachverband einem Einzelmitglied erteilten Befreiungen von kostenauslösenden Maßnahmen, die also mittelbar oder unmittelbar auf die Kostenstruktur einer Veranstaltung durchschlagen, bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind.
› Teil 1: Die Höhe der Start- und Nenngelder › Teil 2: Ungleichgewichtslage › Teil 3: Haftung des Vorstandes › Teil 4: Konflikt des Vereinsvorstandes › Teil 5: Wechselseitige Treuepflicht
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