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Angebot für Kalenderwoche 08-25


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
- Wechselseitige Treuepflicht -
Die Höhe der Start- und Nenngelder


Ein Konfliktfeld zwischen Verbandsautonomie und der Ausübung eigenverantwortlicher Rechte und Befugnisse der Reitvereine
- Teil 5 von 7 -


VI.

Wechselseitige Treuepflicht zwischen Verband und Reitverein


Von einem eklatanten Interessengegensatz zwischen übergeordnetem Sportverband und dem betroffenen Reitverein zu sprechen, dürfte aus der Sache heraus möglicherweise nicht gerechtfertigt sein. Offensichtlich tritt aber eine Interessendivergenz auf, die durch die anders gelagerten prioritären Interessen bestimmt ist. Auf der einen Seite ist unschwer das Vermögensinteresse des Reitvereins und damit korrespondierend ein wirtschaftliches und im Ergebnis kostendeckendes Handeln auszumachen. Auf der anderen Seite steht das durchaus anzuerkennende Ziel des Verbandes im Vordergrund, die von ihm regional vertretene Sportart optimal zu repräsentieren und den eigenen Mitgliedern wie potentiellen Sportlern zu möglichst günstigen Konditionen zugänglich zu machen. Dieses gilt in identischem Umfang für sportliche Wettbewerbe nach durch den Verband festgelegten Veranstaltungs- und Sportregeln.

Interessengegensätze, insbesondere aber divergierende Interessen, treten regelmäßig in den verschiedensten menschlichen Gemeinschaften auf. Folglich finden sich Interessendivergenzen in fast allen gesellschaftlich wie juristisch verfassten Organisationen und folglich auch in Verbandstrukturen jedweder Art, mithin also auch auf der hier interessierenden Ebene des Sportverbandes. Die Rechtslehre und ihr folgend die Rechtssprechung erinnert an dieser Stelle an das Prinzip der wechselseitigen Treuepflicht zwischen den Verbandsinteressen einerseits und den im Verband zusammengefassten höchst eigenständigen Interessen der Mitgliedsvereine. Aus dem Prinzip der wechselseitigen Treuepflicht folgt das Gebot des Verbandes zur gleichmäßigen Behandlung der Mitgliedsvereine und korrespondierend das Verbot, ohne rechtfertigenden Grund das durchaus erkennbare eigenständige Interesse des Mitgliedsvereins einzuschränken oder gar den eigenen Interessen hinten an zu stellen. In concreto bedeutet dieses: Aus dem Grundsatz der wechselseitigen Treuepflicht hat der übergeordnete Verband die Grundsätze der eigenverantwortlichen wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit nach den Grundsätzen des Kostendeckungsprinzips auf Seiten der angeschlossenen Mitglieder ausreichend zu berücksichtigen. Der Mitgliedsverein seinerseits hat die übergeordneten und teilweise auch anders gelagerten Interessenziele des Verbandes anzuerkennen und zu berücksichtigen. Der Grundsatz der wechselseitigen Treuepflicht ist also auf einen fairen Interessenausgleich unter Anerkennung der jeweilig anders gelagerten Interessenlage gerichtet.


Wenn allerdings die Statuten und die Regelwerke des jeweils übergeordneten Verbandes von den Mitgliedsvereinen - hier in Person von den verantwortlichen und im Ergebnis auch haftenden Vorstandsmitgliedern - verlangen oder aber auch nur zur Konsequenz haben, dass diese in eine unüberbrückbare Interessenkollision geraten, besteht eindeutig Diskussions- und Regelungsbedarf. Es kann nicht angehen, dass Vereinsvorsitzende - wie vormals Odysseus zwischen Skylla und Charybdis - sich entscheiden müssen, ob sie sportliche Veranstaltungen nach den vorgegebenen Organisations- und Kostenstrukturen des übergeordneten Verbandes durchführen und damit unter Umständen das Prinzip der Wirtschaftlichkeit unter besonderer Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips vernachlässigen oder aber ob sie auf die Durchführung derartiger Wettbewerbe zum Nachteil der eigenen Vereinsmitglieder wie auch des relevanten Sportgeschehens in der jeweiligen Region verzichten.

Es kann von Niemandem ernsthaft bestritten werden, dass die Startgebühren der Wettbewerbsteilnehmer einen entscheidender Pfeiler bei der Aufstellung eines kostendeckenden Budgets für eine Sportveranstaltung bilden. Wenn aber die Fixierung der Höhe der jeweiligen Startgebühren nicht in den Verantwortlichkeitsbereich des veranstaltenden Reitvereins fällt, sondern vielmehr durch den übergeordneten Sportverband im Rahmen seiner Statuten und Regeln über die Durchführung von Sportveranstaltungen festgelegt wird, wird von Verbandsebene in einem entscheidenden Punkt in die eigenverantwortliche wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Einzelvereins eingegriffen. Nicht das Budgetrecht des Einzelvereins selbst steht damit in Frage; allerdings - und dieses dürfte von weitaus entscheidender Bedeutung sein - wird dem organisierenden Verein die Möglichkeit genommen, in Eigenverantwortlichkeit wie in Anerkennung der möglicherweise anderweitigen Interessenlage des übergeordneten Verbandes sportliche Wettbewerbe zu veranstalten und diese an seinen eigenen Kostenstrukturen durch eine flexible Handhabung der Startgebühren zu orientieren.

Der Orientierungsrahmen wird von einem zum anderen veranstaltenden Verein jeweils höchst unterschiedlich auszumachen sein. Im einen Fall verfügt der Verein über eigenes Gelände, eigene Räume und Hallen sowie über eigenes Wettbewerbs-Material. Im anderen Fall ist er darauf angewiesen, die Sportveranstaltung auf dem Gelände oder in den Räumen eines Dritten durchzuführen, der - wie der vermögende Verein selbst - sich ausschließlich und allein bei der Überlassung von Gelände und Räumlichkeiten an wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Kostendeckung bis hin zur Erreichung eines angemessenen Gewinns orientiert.

Die oben aufgezeichnete Konfliktsituation des Vereinsvorstandes wird aber noch dadurch erheblich gewichtet, dass sich der Reitverein durch Wettbewerbsveranstaltungen, an denen die eigenen Sportler wie die aus anderen Vereinen teilnehmen, teilweise - wenn nicht sogar überwiegend - selbst darstellt, sei es unter dem Gesichtspunkt der Tradition oder im Sinn von Imagepflege.

Mit anderen Worten: Der Reitverein ist aus seinem Selbstverständnis heraus auf die Durchführung derartiger Veranstaltungen angewiesen. Während in der Vergangenheit das jeweilige Budget durch erhebliche Sponsorenbeiträge finanziert werden konnte, ist dieses heute eindeutig nicht mehr der Fall. Die Frage der Kostendeckung bzw. des Kostendeckungsbeitrages für ein vom Vorstand zu vertretenes Budget einer solchen Veranstaltung stellt sich heute wesentlich deutlicher als dieses in der Vergangenheit auch nur vorstellbar war.




 Teil 1: Die Höhe der Start- und Nenngelder
 Teil 2: Ungleichgewichtslage
 Teil 3: Haftung des Vorstandes
 Teil 4: Konflikt des Vereinsvorstandes




Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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