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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
- Konflikt des Vereinsvorstandes -
Die Höhe der Start- und Nenngelder


Ein Konfliktfeld zwischen Verbandsautonomie und der Ausübung eigenverantwortlicher Rechte und Befugnisse der Reitvereine
- Teil 4 von 7 -


V.

Der vorgezeichnete Konflikt des Vereinsvorstandes eines Reitvereins


Es konnte vorstehend dargestellt und begründet werden, dass der Vorstand eines Reitvereins verpflichtet ist, bei seinen Entscheidungen die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns zu berücksichtigen, das heißt sich von den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit leiten zu lassen, um Schaden vom Verein abzuwenden und gleichzeitig seine persönliche Haftung zu vermeiden. Wenngleich jeder Reitverein als sogenannter Idealverein juristisch einzuordnen ist, steht die Verfolgung auch der idealsten Ziele unter dem Regime eines wirtschaftlich vernünftigen und verantwortlichen Handelns.

Es konnte des weiteren dargestellt werden, dass der Vorstand eines Reitvereins entsprechend dem eigenen Satzungszweck und der darin enthaltenen Zielvorstellung verpflichtet ist, einen ordnungsgemäßen Übungs-, Spiel- und Wettbewerbsbetrieb entsprechend den finanziellen Ressourcen des Vereins anzubieten und sicherzustellen. Im Wettbewerbsbereich bedeutet dieses nach dem "Ein-Platz-Prinzip" des Deutschen Sportbundes wie auch des jeweiligen Sportverbandes respektive der diesem Sportverband angegliederten Regionalverbände, dass sportliche Wettbewerbe nach den Regeln des jeweils vorgeordneten Verbandes durchzuführen sind.

Diese Verpflichtung ergibt sich in aller Regel auch unmittelbar aus der Satzung des Reitvereins selbst, da die Aufnahme in die jeweilig übergeordneten Verbände davon abhängig ist, dass in der Satzung die Mitgliedschaft in diesen Verbänden ausdrücklich als verpflichtend zu erklären ist. Damit unterwirft sich der Verein gleich in zweifacher Hinsicht den vom jeweils übergeordneten Verband aufgestellten Wettbewerbsregeln: Zum Einen aufgrund satzungsgemäßer Bestimmung und zum Anderen aufgrund fehlender alternativer Möglichkeiten, als Reitverein innerhalb einer bestimmten Sportart an regionalen, nationalen und im weiteren internationalen Wettbewerben teilzunehmen und seine Mitglieder an derartigen Wettbewerben teilnehmen zu lassen.

Die Interessen des jeweiligen Reitvereins und die Verpflichtung zur Wahrnehmung eben dieser Interessen durch die jeweiligen Vorstände sind aber aus der Sache heraus nicht zwingend deckungsgleich mit den Interessen des jeweils übergeordneten Sportverbandes.

Unschwer ist auszumachen, dass das Interesse des übergeordneten Sportverbandes darauf gerichtet ist und auch darauf gerichtet sein muss, den Übungs- und Spielbetrieb einschließlich der Ausrichtung von Wettbewerben und Veranstaltungen durch die angeschlossenen Reitvereine nach einem einheitlichen Regelwerk zu gestalten. Ebensolches gilt für die Ausbildung von Übungsleitern und die Förderung des Nachwuchses in den einzelnen Reitvereinen. Hinzu tritt das Interesse des Verbandes an einem höchst möglichen Ausbildungsniveau, um als Verband selbst in den nächst höheren Verbänden wie gegenüber anderen Regionalverbänden möglichst optimal vertreten zu sein. Schließlich muss das Interesse des Verbandes auch darauf gerichtet sein, möglichst vielen Interessierten, seien es Jugendliche oder Erwachsene, die Möglichkeit zu geben, die vom Verband repräsentierte Sportart zu möglichst günstigen Konditionen und - soweit als möglich - flächendeckend auszuüben sowie an nach einheitlichem Standart organisierten Wettbewerben teilzunehmen.

Die Wahrnehmung der eigenen Vermögensinteressen ist dabei nicht nur ein legitimes, sondern ein durchaus zu begrüßendes weiteres Ziel und Handlungsmaxime des Verbandes. Indessen orientiert sich sein Vermögensinteresse nicht vorrangig daran, durch Akquisition neuer Finanzmittel - seien es Sponsoren oder neue Mitglieder - den Vermögensstock zu mehren, da die Finanzierung des Verbandes weitestgehend durch Verbandsabgaben der Mitgliedesvereine bzw. der Wettbewerbsteilnehmer gedeckt wird.



 Teil 1: Die Höhe der Start- und Nenngelder
 Teil 2: Ungleichgewichtslage
 Teil 3: Haftung des Vorstandes





Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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