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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
- Haftung des Vorstandes -
Die Höhe der Start- und Nenngelder


Ein Konfliktfeld zwischen Verbandsautonomie und der Ausübung eigenverantwortlicher Rechte und Befugnisse der Reitvereine
- Teil 3 von 7 -


III.

Haftung des Vorstandes des Vorstandes des Reitvereins


Die Haftung des Vorstandes eines Reitvereins folgt den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung fremder Vermögensinteressen. Dabei orientiert sich die derzeit geführte Diskussion des Haftungsmaßstabes eines Vereinsvorstandes mehr und mehr an den Eckwerten, die zur Haftung der Geschäftsführer einer GmbH gem. § 42 Abs. 2 GmbHG entwickelt worden sind. Zu den wesentlichen Pflichten des Vorstandes, gegen die haftungsauslösend verstoßen werden kann, zählt die strikte Verfolgung des oder der Vereinsziele.

Hierzu gehört - wie oben dargestellt - auch die Verpflichtung zur Wahrung der Vermögensinteressen des Reitvereins, unabhängig davon, ob sich diese Vermögensinteressen in Sportanlagen oder aber lediglich in Finanzmitteln finden. Verletzt ein Vorstandsmitglied als berufenes Organ des Vereins eine ihn treffende Pflicht schuldhaft (§ 276 BGB), also zumindest leicht fahrlässig, setzt er sich einem Haftungsanspruch des Vereins aus, wenn wirtschaftliche Schäden die Folgen eines unwirtschaftlichen Handelns sind. Als Beurteilungsmaßstab dient hier nicht das konkret betroffene Organmitglied. Die Rechtsprechung stellt vielmehr auf ein verständiges und sorgfältige handelndes Vorstandsmitglied ab. Genügt der Vorsitzende oder ein anderes zuständiges Mitglied des Vorstandes diesen Anforderungen nicht bzw. nicht mehr, ist dies kein Grund, um den allgemein anerkannten Sorgfaltsmaßstab in Frage zu stellen.

IV.

Mitgliedschaftsrechte


Zu den Mitgliedschafsrechten des Vereins gegenüber dem jeweils übergeordneten Verband zählen das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie das Stimm- und Wahlrecht. Ferner sind zu erwähnen die Schutzrechte, die den Anspruch des jeweiligen Mitglieds umfassen, dass sich der übergeordnete Verband ihm gegenüber unter Beachtung der jeweiligen Gesetze und der einschlägigen Satzungsbestimmungen wie der sonstigen Regelungswerke verhält. Am Häufigsten wird an dieser Stelle der Anspruch des Mitglieds auf rechtliches Gehör in einem Disziplinarverfahren genannt. Spätestens seit der "Schärenkreuzerentscheidung" des BGH ist die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie die Verpflichtung zur gegenseitigen Treue und der ebenso wechselseitige Anspruch auf Rücksichtnahme und Förderung in den Mittelpunkt der Diskussion getreten.

Ob nun ein unmittelbares oder lediglich mittelbares Mitgliedschaftsrecht des einzelnen Reitvereins vorliegt, ist in der Regel danach zu bestimmen: Bei der mehrstufigen Struktur der Reitvereine- und verbände besteht eine Mitgliedschaft des einzelnen Reitvereins nur in dem jeweils übergeordneten Verband, nicht aber in den Verbänden auf nationaler und internationaler Ebene. Rechte und Pflichten gegenüber den jeweilig übergeordneten Verbänden können sich für den einzelnen Reitverein nur dann ergeben, wenn eine lückenlose mehrfache Satzungsverankerung besteht, das heißt: Wenn die Satzung des Reitvereins die Regeln des jeweils übergeordneten Verbandes ausdrücklich für anwendbar erklärt.




 Teil 1: Die Höhe der Start- und Nenngelder
 Teil 2: Ungleichgewichtslage




Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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