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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
- Ungleichgewichtslage -
Die Höhe der Start- und Nenngelder


Ein Konfliktfeld zwischen Verbandsautonomie und der Ausübung eigenverantwortlicher Rechte und Befugnisse der Reitvereine
- Teil 2 von 7 -


II.

Ungleichgewichtslage


Schon in der Gründungsphase ist jeder Reitverein gezwungen, ausdrücklich in der jeweiligen Vereinssatzung zu verankern, dass er die Mitgliedschaft in den verschiedenen vor- und übergeordneten Sportverbänden anstrebt und diese Mitgliedschaft auch unter Anerkennung der jeweiligen Regelungswerke einschließlich der Spiel- und Prüfungsordnungen aufrechterhalten wird.

Akzeptiert ein Reitverein diese Verfahrensweise nicht, erkennt also seine eigene Ein- und Zuordnung in den jeweilig vorgeschalteten Verband nicht an, berührt dieses zwar nicht den Gründungsakt und die Eintragung des Vereins in das zuständige Vereinsregister. Ein so handelnder Reitverein wird aber auf der anderen Seite damit konfrontiert, dass seine Mitglieder keinerlei Möglichkeit haben, an regionalen, überregionalen und nationalen sowie internationalen Sportveranstaltungen teilzunehmen und sich durch Teilnahme an derartigen Veranstaltungen in der jeweiligen Sportart zu qualifizieren.

Die Begründung ist darin zu suchen: Bei den Sportverbänden handelt es sich um Monopolverbände, die nach dem sogenannten "Ein-Platz-Prinzip" organisiert sind. Nach diesem Prinzip darf für jede Sportart nur ein Verband gegründet und im deutschen Sportbund vertreten sein. Dasselbe gilt auf der internationalen Ebene. Während alle sonstigen gesellschaftlichen Ebenen sich nach ihrer grundsätzlichen Einstellung zum Demokratieprinzip befragen lassen müssen, wird dieses Prinzip im gesamten deutschen Sportbereich derzeit weder gewahrt, noch ist zu erwarten, dass es sich in Zukunft effektiver durchsetzen wird. Damit ist eine Ungleichgewichtslage im Sportwesen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Schranken der Privatautonomie unschwer auszumachen.

Die wirtschaftliche Existenz eines Reitvereins hängt in der Regel davon ab, dass er seinen Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, sich in der jeweiligen Sportart durch Teilnahme an Sportveranstaltungen auf den verschiedensten Ebenen zu qualifizieren. Das Problem der "Teilhabe" am Sport ist also ein Grundproblem der Koalitionsfreiheit einzelner Mitglieder, sich in einem eigenen Verein selbst zu organisieren und in der jeweiligen Sportart diesen Sport nachhaltig auszuüben.

Die "Teilhabe" am Sport beginnt - wie dargestellt - bereits mit der Gründung des Reitvereins und wirkt sich unmittelbar auf die Mitglieder des Vereins im Bereich der Förderung sowie der Kaderteilnahme aus und erstreckt sich über die Zulassung der Ausrichtung von Wettbewerben für die eigenen wie auch für Mitglieder anderer Vereine. In jeder dieser Phasen kann der Reitverein durch Entscheidungen des Sportverbandes nachhaltig behindert und gegebenenfalls auch in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als Verwalter des jeweiligen Vereinsvermögens geschädigt werden.

Wegen dieser existentiellen Bedeutung der "Teilhabe" am Sport ist der Staat gefordert und verpflichtet, auch dem einzelnen Reitverein unter Beachtung des Spannungsverhältnisses zwischen der anerkannten Vereins- und Verbandsautonomie auf den unterschiedlichen Ebenen ausreichend Rechtsschutz zu gewähren. Da der Staat im Grundrechtskatalog die Vereins- und Verbandsautonomie festgeschrieben hat, ist es Sache des Staates und damit der Rechtsprechung, die Grenzen in diesem Spannungsfeld festzulegen.

So ist es Aufgabe des Staates, darüber zu wachen, dass die Autonomie des Sports nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze, insbesondere des grundrechtlichen Wertesystems ausgeübt wird. Die Autonomie des Sports, hier verstanden als Vereins- und Verbandsautonomie, steht nicht außerhalb des Rechts, sondern untersteht dem allgemeinen Privatrecht, insbesondere dem des Vertrags- und Vereinsrechts sowie dem gesamten Katalog der verfassungsrechtlichen Grundnormen. Hierbei gilt es, die sport-typischen Besonderheiten der verschiedenen Rechtssubjekte im Sportbereich unter Berücksichtigung der grundlegenden Werteentscheidungen des Rechtssystems wie auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrssitte zu beachten.

Es geht also darum, unter Wahrung und Anerkennung der Verbandsautonomie auch den Rechte des jeweiligen Vereins, basierend seinerseits auf der Vereinsautonomie, als Rechtssubjekt genügend Aufmerksamkeit zu schenken. Dieses hat gerade in jüngster Zeit zu einer verstärkten Kontrolle der Verbände durch die staatlichen Gerichte geführt. Das stellt einen Vorgang dar, der heute noch keinesfalls als abgeschlossen angesehen werden kann. Aufgabe der Verbände und gegebenenfalls auch Aufgabe der staatlichen Rechtsprechung wird es sein, diese Grenzziehung bei sportpolitischen Entscheidungen, insbesondere bei der Aufstellung und Durchsetzung bestimmter Sportregeln immer wieder erneut zu hinterfragen, wobei die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit des jeweiligen Reitvereins als Mitglied des übergeordneten Verbandes einen wichtigen Parameter bildet.



 Teil 1: Die Höhe der Start- und Nenngelder




Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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