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| Die Höhe der Start- und Nenngelder
Ein Konfliktfeld zwischen Verbandsautonomie und der Ausübung eigenverantwortlicher Rechte und Befugnisse der Reitvereine - Teil 1 von 7 - | | |
I.
Das Selbstverständnis des Reitvereins
Die Verfolgung der eigenen Interessen des Reitvereins ist wesentliches Element der Vereinssatzung, die sich die Mitglieder im Rahmen der ihnen zustehenden autonomen Rechtssetzung geben. An erster Stelle ist die jeweilige Sportart ausdrücklich erwähnt. Ergänzt wird die Satzungsbestimmung durch die selbst gestellten Aufgaben, mit denen der jeweilige Vereinszweck umgesetzt und gefördert wird. Hierzu zählt in der Regel die Abhaltung eines ordnungsgemäßen Übungsbetriebes sowie die Durchführung von Sportveranstaltungen nach den Regeln des jeweilig übergeordneten Verbandes, unabhängig davon, ob es sich um einen einstufigen oder mehrstufigen, regional oder überregional gegliederten Gesamtverband handelt.
Zu den ganz wesentlichen Aufgaben eines Reitvereins zählt immer die Wahrnehmung der eigenen Vermögensinteressen, unabhängig davon, ob der Verein über eigenes Anlagevermögen verfügt oder aber nur über Finanzmittel. In jedem Fall gilt der Grundsatz der Erhaltung und Mehrung des Vermögens. Diesem Grundsatz kann aber nur entsprochen werden, wenn gleichzeitig dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Einsetzens der vorhandenen Mittel Rechnung getragen wird. Das führt zu dem Ergebnis: Schon aufgrund der Satzung ist der Reitverein verpflichtet, sein Vermögen wirtschaftlich zu verwalten und es in seiner Substanz zu erhalten. Der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit ist damit ein überragendes Ziel, das jedes Handeln des Vereins bestimmt.
Damit ist ein Handeln des Vereins durch den eigenen Satzungszweck nicht mehr gedeckt, wenn aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit die Vermögensinteressen des Vereins selbst gefährdet werden und durch anderweitige Maßnahmen nicht gedeckt werden können. Daraus folgt, dass der Reitverein seine eigenen Anlagen den eigenen Mitgliedern nur nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung stellen darf, wobei es dem Verein überlassen bleibt, ein solches Entgelt gesondert einzufordern, oder aber entsprechende Mitgliedsbeiträge zu erheben.
Gegenüber Dritten, das heißt gegenüber Nicht-Vereinsmitgliedern gilt dieser Grundsatz uneingeschränkt, wenn nicht sogar verstärkt. Soweit der Reitverein nicht über die erforderlichen Sportanlagen verfügt, um einen geordneten Übungs- und Wettbewerbsbetrieb für seine Mitglieder zu ermöglichen, haben sich die insoweit erforderlichen Nutzungs- und Überlassungsverträge ebenso an dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu orientieren.
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