Angebot für Kalenderwoche 08-20

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Tipp der Woche
Heute: Sommerekzem
- wichtig für Käufer und Verkäufer - | | |
In der sogenannten "Sommerekzem-Entscheidung" vom 29.03.06 hat der BGH die Auffassung vertreten, dass die Allergie Sommerekzem zweifelsfrei einen Sachmangel darstellt. Die Entscheidung in der Sache hat das Gericht aber an die Frage geknüpft, ob der Sachmangel in Gestalt des Sommerekzems seinerseits auf eine Ursache zurückzuführen ist, die wiederum eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt.
Der BGH hat also unterschieden zwischen dem nach Außen aufgetretenen Mangel einerseits und dem die Allergie auslösenden Grundmangel andererseits. Diese Rechtsprechung des BGH ist auf entschiedene Kritik gestoßen, da eine derartige Unterscheidung völlig willkürlich und lebensfremd ist.
In einem nahezu unbekannt gebliebenen Urteil hat sich der BGH unter dem 05.02.08 erneut mit dem Sommerekzem befasst. Dabei kommt der VIII. Senat zu dem Ergebnis, dass die Ursache der Allergie Sommerekzem in der hochgradigen Sensibilisierung des Pferdes bestehe und diese wiederum ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit im Sinne eines Mangels darstellen würde. Da der Kläger das Bestehen der hochgradigen Sensibilisierung bereits frühzeitig durch eine Laboruntersuchung hatte feststellen lassen, war für den Käufer der Weg zur Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages frei.
Es bleibt allerdings die Frage zu stellen, ob die Unterscheidung zwischen dem Sachmangel in Gestalt der Allergie "Sommerekzem" und dem Ursache-Mangel (Grundmangel) im Sinne einer hochgradigen Sensibilisierung des Pferdes auch von der Pferdemedizin so mitgetragen wird. Es steht vielmehr zu erwarten, dass auch durch diese Entscheidung die Kritik an dem vom BGH vertretenen Konstruktivismus bei der Suche nach dem entscheidenden Sachmangel nicht verstummen wird.
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