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| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Osteochondrosis dissecans (OCD)
Aus den Mitteilungen des LG Passau | | |
| BGB §§280, 306, 309, 434, 634 a
1. Eine Osteochondrosis dissecans (OCD) stellt einen Mangel im kaufrechtlichen Sinn dar, wenn die Indikation zur tierärztlichen Entfernung der "Chips" besteht. Dann ändert die Einstufung in die Klassen II-III nach dem Röntgenleitfaden nichts (gegen LG Lüneburg RdL 2006, 97).
2. Ein Pferdekaufuntersuchungsprotokoll, das trotz dieses Befundes "obB" angibt, ist mangelhaft und verpflichtet den Tierarzt zur Zahlung von Schadensersatz.
3. Ansprüche aus der Erstellung eines tierärztlichen Gutachtens verjähren nach § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB in 3 Jahren. Eine Verkürzung dieser Verjährungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist unwirksam.
LG Passau, Grundurteil vom 03.04.2007 - 3 O 332/06 -; rkr. durch Endurteil des OLG München vom 19.07.2007 - 8 U 3089/07 - | | |
| Aus den Gründen:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte die von ihm übernommene Ankaufsuntersuchung mangelhaft ausgeführt hat. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätte die Klägerin wegen des Untersuchungsergebnisses (OCD in beiden Fesselgelenken vorne) sich erfolgreich auf den Eintritt der auflösenden Bedingung des Kaufvertrages berufen können und hätte damit weder den Kaufpreis bezahlen noch die Unterhaltskosten des Pferdes in der Folgezeit tragen müssen. Der Beklagte hat die Klägerin daher so zu stellen, als sei der Kaufvertrag durch Eintritt der auflösenden Bedingung wirkungslos geworden, § 158 Abs. 2 BGB, womit auf jeden Fall der durch die Klägerin gezahlte Kaufpreis als Mindestschaden zu ersetzen ist.
1. Der Inhalt des Vertrages zwischen den Parteien - eines Werkvertrages über die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung - ergab sich aus dem von der Klägerin mit der Firma K. geschlossenen Kaufvertrag ("Kauf ist gültig bei bestandener Ankaufsuntersuchung ohne erhebliche Mängel"). Der Beklagte hatte daher die Aufgabe, festzustellen, ob das Pferd "Loriot" erhebliche Mängel aufwies. Nach Erledigung der VO betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts kann ein "erheblicher" Mangel nicht als Hauptmangel i. S. dieser VO ausgelegt werden. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde ebenfalls § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. abgeschafft, der im Kaufrecht bei unerheblichen Mängeln die Sachmängelhaftung ausschloss. Gleichwohl wird man sich zur Auslegung des Begriffs "erheblich" im Kaufvertrag vom 14.02.2003 an der Auslegung des Begriffs "erheblich" zu §459 Abs. 1 S.2 BGB a.F. zu orientieren haben. Ein Mangel ist - maßgeblich ist hierbei die Verkehrsauffassung - dann erheblich, wenn er nicht in Kürze von selbst verschwindet oder vom Käufer mit nur ganz unerheblichem Aufwand selbst schnell beseitigt werden kann. Der Beklagte beruft sich auf eine bisher nur als Mitteilung der Pressestelle (Nr. 27/2007) veröffentlichte Entscheidung des BGH vom 07.02.2007 (VIII ZR 266/06; RdL 07, 120), in der zu der Frage Stellung genommen wird, ob bei einem Röntgenbefund der Klasse II-III bei einem Reitpferd, ohne dass bei dem Pferd klinische Auffälligkeiten aufgetreten seien, von einem Mangel gesprochen werden könne. Der BGH beantwortet die Frage dahin, dass der Preisabschlag, den der Verkäufer (im dortigen Fall von 20-25%) wegen dieses Röntgenbefundes hinnehmen müsse, jedenfalls nicht zur Begründung einer Mangelhaftigkeit ausreiche, und ebensowenig die geringe Wahrscheinlichkeit für die zukünftige Entstehung klinischer Symptome. Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Frage, wie häufig derartige Röntgenbefunde bei Pferden dieser Kategorie seien, fehlten. Dies trifft auf den gegebenen Fall nicht zu. Nach der Darstellung des gerichtlichen Sachverständigen G. -wobei im einzelnen auf das schriftliche Gutachten und die Erläuterung des Sachverständigen in mündlicher Verhandlung Bezug genommen wird - lag nicht nur, und zwar für den Tierarzt erkennbar, in der Röntgenaufnahme der Zehe vorne rechts eine Verschattung vor, die unter Ziff. 1.84 des Röntgenleitfadens fiel (Röntgenklasse II-III), sondern eine Reizung des Gelenks (erkennbar an der Weichteildarstellung in der Röntgenaufnahme), womit ein Befund nach Ziff. 1.83 des Röntgenleitfadens und damit der Röntgenklasse III (nach der Definition des Leitfadens: eine deutliche Abweichung von der Norm, bei der klinische Erscheinungen wenig wahrscheinlich sind). Umstände, die an der Richtigkeit des Gutachtens hätten zweifeln lassen, haben sich nicht ergeben. Der Sachverständige ist nicht nur Lehrer der Tiermedizin an der Klinik für Pferde der Universität N.N., sondern auch Mitverfasser des Röntgenleitfadens. Unabhängig davon, ob der Röntgenbefund sich inzwischen in einer Lahmheit des Pferdes "Loriot" klinische niedergeschlagen hat, lag in dem auf der Röntgenaufnahme ersichtlichen Zustand eine Gefahr für die Zukunft, die "Chips" sollten nach der Darstellung des Sachverständigen operativ entfernt werden (was, soweit noch keine größeren Knorpelschäden entstanden sind, immer noch möglich ist). In diesem Zustand zum Ankaufszeitpunkt - deutliche Normabweichung mit Indikation zum tierärztlichen Eingriff - lag ein Mangel im kaufrechtlichen Sinn, da der Zustand der Kaufsache nicht eine Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dieser Mangel war nicht einer Art, der mit geringem Aufwand beseitigt werden konnte, da die Beseitigung des Mangels einen tierärztlichen Eingriff erforderte, er war daher erheblich i.S.d. Kaufvertrages. Hinsichtlich seiner abweichenden Meinung kann sich der Beklagte auch nicht auf eine Entscheidung des LG Lüneburg (RdL 2006, S. 97) berufen. Das LG Lüneburg weist in dieser Entscheidung darauf hin, dass ein Ankaufsgutachten nicht deswegen mangelhaft ist, weil trotz Feststellung und Beschreibung eines Befundes der Röntgenklasse II-III auf die Klassifizierung nach dem Röntgenleitfaden nicht hingewiesen wird. Auch dies trifft im gegebenen Fall nicht. Der Beklagte hat im gegebenen Fall den auf seinen Röntgenaufnahmen erkennbaren Befund nicht erkannt. Aus dem Vorbringen des Beklagten ergeben sich keine Hinweise auf ein mangelndes Verschulden. Seinen Vortrag, die auf dem Rönt-genbild zu sehenden Auffälligkeiten lägen an der Besonderheit der digitalen Aufnahmetechnik, hat der Sachverständige widerlegt (Röntgenaufnahmen in digitaler Aufnahmetechnik lieferten bessere Ergebnisse als nach herkömmlicher Aufnahmetechnik). Der Sachverständige hat darüber hinaus auf einen weiteren Mangel der Untersuchung des Beklagten hingewiesen: Der durch die Pferdeklinik Tillysburg auch am Fesselgelenk vorne links festgestellte "Chip" müsse mit größter Wahrscheinlichkeit auch zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung vorgelegen haben. Auf der Röntgenaufnahme des Beklagten vorne rechts sei jedoch nichts zu sehen, da diese Aufnahme "schief" sei.
2. Der Beklagte kann sich auch nicht auf Verjährung berufen. Ansprüche aus der Erstellung eines Gutachtens, wie es Gegenstand des Werkvertrages zwischen den Parteien war, verjähren nach § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB in 3 Jahren (Palandt-Sprau, BGB, 2007, § 634 a Rn. 12). Eine Verkürzung dieser Verjährungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist unwirksam, § 309 Nr. 8 b ff., soweit die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels auf weniger als ein Jahr verkürzt werden soll. Die in den AGB des Beklagten vorgesehene Verkürzung auf ein halbes Jahr macht deswegen diese Klausel unwirksam mit der Folge des § 306 Abs. 2 BGB, womit sich die Verjährung nach der gesetzlichen Vorschrift richtet. Diese 3jährige Verjährungsfrist - auf die Frage der Kenntnis der Klägerin von der Mangelhaftigkeit des Gutachtens kommt es daher nicht an - wurde im Ablauf mit der Klageerhebung im Nov. 2005 gehemmt. Auf die weiter streitige Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen wurden, kam es damit ebenfalls nicht an. | | |
RdL 2007, Nr. 11; › Teil 1: Urteil, aus dem Tatbestand
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