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Angebot für Kalenderwoche 08-09


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Wichtig für den Pferdeverkäufer,
wichtig aber auch für den Pferdekäufer


Ausbildungsstand


Es ist durchaus üblich, in einem Pferdekaufvertrag unter anderem den Ausbildungsstand des Pferdes anzugeben, z.B. "Ausbildungsstand: Dressur A ".

Der Käufer des Pferdes verklagte nun den Verkäufer vor dem Landgericht Münster und verlangte die Rückgängigmachung des Kaufvertrages und Erstattung seiner bisherigen Aufwendungen. Strittig war, ob das Pferd tatsächlich den vertraglich Ausbildungszustand hatte.

Das Landgericht erkannte zu Gunsten des Käufers, weil die Stute zum Zeitpunkt der Übergabe nicht, wie vertraglich vereinbart, das Ausbildungsniveau hatte, mithin also fehlerhaft war. Nach den sachkundigen, nachvollziehbaren und fachlich fundierten Ausführungen des Sachverständigen war das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Pferd nicht in der Lage war, auf eine gewisse Dauer bei entsprechend qualifizierten Reitern auf dem angegebenen Niveau (Dressur A) reproduzierbare Leistungen zu erbringen.

Das Gericht setzte sich auch mit dem Argument des Verkäufers auseinander, dass die sogenannte "Chemie" zwischen Käufer und Pferd nicht stimme und ausschließlich darin der Mangel des Pferdes begründet sei.

Eine Vielzahl von Zeugen, unter anderem ein Dressurreiter der mittelschweren und höchsten Klasse, bekundeten zur Überzeugung des Gerichtes, dass das Pferd auch bei ihnen nicht der Lage war, die in diesem Ausbildungsniveau verlangten Lektionen zu zeigen. Damit war der Rechtsstreit zu Gunsten des Käufers entschieden.





Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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©1999-2008 · ISSN 1437-4528 · Statistik:  Übersicht
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