Angebot für Kalenderwoche 08-08

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Wichtig für den Pferdekäufer
Mängelbeseitigungsverlangen | | |
Das Dressurpferd "Diokletian" und eine nicht vollständig gelungene Kastration waren für den Bundesgerichtshof Veranlassung, sich erneut mit der Frage zu befassen, ob der Käufer eines mangelhaften Pferdes in jedem Fall zunächst dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen muss, um nicht die Rechte auf Minderung des Kaufpreises und Rücktritt vom Vertrag zu verlieren.
Erst vor wenigen Wochen befasste sich der "Tipp der Woche" mit eben diesem Erfordernis der Nachfristsetzung und warnte eindringlich davor, die Notwendigkeit eines solchen Verlangens gering zu schätzen. Nachdem der BGH bereits vor geraumer Zeit eine Ausnahme von einem Beseitigungsverlangen immer dann bejaht hat, wenn ein weiterer Aufschub mit dem Beginn der Operation oder der erforderlichen Behandlung aus tierschutzrechtlichen Gründen heraus nicht länger zu vertreten war, hat sich der BGH mit einer weiteren Ausnahme von eben diesem Grundsatz befasst.
Immer dann, wenn der Verkäufer einen behebbaren Mangel des zum Verkauf angebotenen Pferdes arglistig verschwiegen hat, ist der Käufer nach der Rechtsauffassung des BGH zur sofortigen Minderung des Kaufpreises ebenso wie zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Im Fall des arglistigen Verschweigens erkannten die Richter beim BGH darauf, dass die für die Mängelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage derartig beschädigt sei, dass es dem Käufer nicht zugemutet werden könne, dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung, somit eine zweite Chance zu gewähren.
An dieser Stelle darf daran erinnert werden, dass der BGH bereits dann von einem arglistigen Verschweigen des Mangels spricht, wenn der Pferdeverkäufer sozusagen ins Blaue hinein Eigenschaften des Pferdes als gegeben benennt, die tatsächlich nicht vorliegen oder aber wenn der Verkäufer - auch ungefragt - den Käufer über Mängel des Pferdes nicht aufklärt, von denen er wissen konnte oder hätte wissen können, dass gerade diese Gesichtspunkte für den Käufer von entscheidender Bedeutung sein könnte.
So bietet der Bundesgerichtshof jedem voreiligen Käufer nachträglich noch durchaus tragfähige Brücken an, um Haftungsansprüche wegen eines behebbaren Mangels doch noch mit Erfolg realisieren zu können. Bei einem unbehebbaren Mangel ist ein vorhergehendes Mängelbeseitigungsverlangen von Hause aus nicht erforderlich, da ein unbehebbarer Mangel nun einmal auch in Nachhinein nicht mehr zu beheben ist. Trotz dieser durchaus käuferfreundlichen Rechtssprechung des BGH sollte sorgfältig geprüft werden, ob im Einzelfall auf ein vorheriges Mängelbeseitigungsverlangen verzichtet werden darf.
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