Angebot für Kalenderwoche 08-07

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Wichtig für den Pferdekäufer Pferdeauktion | | |
Der Tipp der Woche befasst sich heute mit dem Kauf eines Pferdes auf einer Pferdeauktion.
Alle derzeit bekannten Auktionsbedingungen verfolgen das Ziel, die Haftung des Verkäufers für Mängel des Pferdes auszuschließen oder doch zumindest zu begrenzen. Da heißt es dann regelmäßig, dass das Pferd als "gebrauchte Sache" verkauft werde und die Auktion eine "öffentliche Versteigerung" sei. Im weiteren wird dann damit geworben, dass die Auktionstierärzte die Pferde eingehend untersucht hätten und diese allen Interessenten zur Verfügung stehen würden.
Das OLG Celle hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Käufer eines Auktionspferdes vom Vertrag zurücktreten könne, wenn sich später herausstellen würde, dass die Auskunft des Auktionstierarztes schlicht und ergreifend falsch war. Der Tierarzt hatte das Pferd in die Röntgenklasse II eingestuft, während es tatsächlich nur die Voraussetzungen der Röntgenklasse III erfüllte.
Das OLG Celle hat die Klage des enttäuschten Käufers rechtskräftig zurückgewiesen und argumentiert, dass der Verband als Verkäufer seine Haftung für Sachmängel rechtswirksam im Rahmen der Auktionsbedingungen ausgeschlossen habe. Dieser Ausschluss könne nicht über den Umweg der Haftung der Auktionstierärzte zu Gunsten des Käufers aufgehoben werden.
Die Auffassung des OLG Celle überzeugt nicht. Wenn der Verband ausdrücklich auf die von ihm beschäftigten Tierärzte verweist und die Interessenten geradezu auffordert, bei eben diesen Tierärzten Auskünfte einzuholen, kann er sich nicht gleichzeitig für eindeutig falsche Auskünfte eben dieser Tierärzte durch Hinweis auf seine Auktionsbedingungen der Haftung entziehen.
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