Angebot für Kalenderwoche 07-49

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Haftungsfallen des Tierarztes dargestellt Fall für Fall
Tierärzte wie die vermeintlich von Tierärzten Geschädigten finden hier alles, was sie wissen müssen, um zu gewinnen oder erfolgreich Ansprüche abzuwehren
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Nahezu unüberschaubar ist die Zahl der juristischen Abhandlungen und gerichtlichen Entscheidungen zu den verschiedensten Haftungsfallen des Tierarztes im Bereich von Kaufuntersuchungen (Plewa, Pferdeheilkunde 2002, 173; Oexmann, Pferdeheilkunde 2002, 344; E. v. Westphalen, ZGS 2005, 54; E. v. Westphalen, Vers R2005, 1055).
Durch die Fokussierung der haftungsrechtlichen Probleme auf den Bereich der Kaufuntersuchung wurde der Blick verstellt auf eine Vielzahl anderweitiger Haftungsprobleme des Tierarztes, die Gegenstand dieses Kurzbeitrages sein sollen.
Fall 1 "Der Fohlenfall":
Bekannt geworden ist dieses Urteil des BGH vom 15.11.2006 durch die Festlegung, dass ein noch nicht abgesetztes sechsmonatiges Hengstfohlen eine neue und keineswegs eine gebrauchte Sache im Rechtssinn ist, auch wenn sich die Vertragsjuristen redlich bemüht haben, in den Versteigerungsbedingungen der Fohlenauktion juristisch festzuklopfen, dass ein Fohlen unabhängig von seinem Alter in jedem Fall als gebrauchte Sache zu bewerten sei.
Wenig Beachtung fand indessen der Hinweis des BGH zur Abfassung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, seien diese nun bezeichnet als "allgemeine Behandlungsbedingungen" oder als "allgemeine Bedingungen" für die Aufnahme in eine Tierklinik. Zwar hatte bereits das OLG Hamm in einer Pferdekaufsache zu Haftungsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen die für viele Juristen nicht erwartete Auffassung vertreten, dass eine Haftungsausschlussklausel für Sachmängel jedes Mal dann rechtsunwirksam ist, wenn damit auch Ansprüche des Käufers auf den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden wie auch für sonstige Schäden des Käufers mit umfasst sind, wobei für die sonstigen Schäden zumindest ein grobes Verschulden des Verkäufers selbst, seines gesetzlichen Vertreters oder eines seiner Hilfspersonen erforderlich ist, während bei Körper- oder Gesundheitsschäden bereits ein fahrlässiges Verhalten dieser Personen ausreicht.
Zugegebenermaßen handelt es sich hierbei um ein nur schwer verständliches Juristendeutsch, wobei auch hier wiederum die EU-Kommission in Brüssel verantwortlich zeichnet, da auch hier der deutsche Gesetzgeber ebenso wie bei der Neufassung des gesamten Kaufrechts eine Richtlinie aus Brüssel zu berücksichtigen hatte.
In der Sache selbst hat die Rechtssprechung des BGH zur Konsequenz, dass nahezu alle bislang von den Tierärzten wie auch von allen anderen mehr oder weniger freien Berufen einschließlich von Versand- und Möbelhäusern in dem entscheidenden Bereich von Haftungsausschluss oder Haftungsbegrenzung rechtsunwirksam sind, da nahezu sämtliche verantwortliche Verfasser von solchen Bedingungswerken keine Notwendigkeit sahen, den Kunden/Auftraggeber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden wie auch die Haftung für sonstige Schäden im Falle eines groben Verschuldens schlechterdings nicht auszuschließen ist.
Ebenso wenig besteht die Möglichkeit, die Haftung dadurch zu begrenzen bzw. auszuschließen, dass die Verjährungsfristen in derartigen Bedingungswerken entscheidend verkürzt werden. Da jede Verkürzung der Verjährungsfristen für Sachmängelhaftungsansprüche gleichzeitig eine Beschränkung dieser Ansprüche auf einen deutlich verringerten Zeitraum zulässt, hat dieses zur zwingenden Konsequenz, dass auch solche verjährungsverkürzenden Klauseln immer dann rechtsunwirksam sind, wenn auf das Fortbestehen der Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden wie auch in der Haftung für grobes Verschulden im Kontext einer solchen Klausel nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
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