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| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Der Pferdezüchter im Focus der Justiz
Der Bundesgerichtshof hat in der " Kater-Entscheidung " vom 11.07.07 die Eckdaten für jeden Prozeß über den Kauf eines mangelhaften Pferdes neu abgesteckt. Urteil: Unbedingt lesenswert.
Teil 4 von 4 | | |
Die Bedeutung der "Kater-Entscheidung" des BGH vom 11.07.2007 dürfte für die Pferdezucht eine ganz spezielle zusätzliche, allerdings negative Bedeutung erlangen. Seit der Einführung des Verbrauchsgüterkaufrechts, also des Kaufrechts zwischen Unternehmer auf der einen und dem Verbraucher auf der anderen Seite war es heftig umstritten, ab wann ein Pferdezüchter sich nicht mehr auf die Privilegien des Verbrauchers berufen kann, von welchem Moment an er vielmehr als Unternehmer im Sinne des Gesetzes zu gelten habe.
Während sich noch bis vor kurzem ganze Heerscharen von steuerlichen Beratern damit befasst haben, ob ein Pferdezüchter die aus der Zucht regelmässig anfallenden Verluste steuermindernd geltend machen kann und ob insbesondere der Nachweis zu führen ist, dass der Pferdezüchter als selbstständiger Unternehmer die Zucht in Gewinnerzielungsabsicht betreibt, hat der BGH bei der Entscheidung "Sommerekzem" im März 2006 dem Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht überhaupt keine Relevanz für die Frage beigemessen, ob ein Hobbyzüchter nun als Unternehmer oder als hobbytreibender Verbraucher an zu sehen ist.
Nach der Auffassung des BGH reicht es vielmehr für die Metamorphose von einem kleinen privaten Hobbyzüchter zu einem unternehmerisch handelnden Pferdezüchter aus, wenn die Pferdezucht zur Deckung der damit verbundenen Kosten und auf die Erzielung wiederkehrender Einnahmen durch Deckgelder und Verkaufserlöse ausgerichtet ist. Das hat viele Kommentatoren des Urteils zu der wehmütigen Erkenntnis geführt, dass nach der Rechtssprechung des BGH nahezu jeder Hobbyzüchter als unternehmerische Pferdezüchter anzusehen ist, wenn er sozusagen Jahr für Jahr und auch nicht durch ein Fehljahr gehindert, die Zuchtprodukte verkauft, um damit einen Deckungsbeitrag für die laufenden Kosten seines Hobbys bei zu steuern. Indessen: Es verblieb noch eine letzte geringe Hoffnung, dass der BGH möglicherweise die Realität draußen auf dem Lande bei Deutschlands Pferdezüchtern verkannt habe und er bereit sei, die bisherige Überqualifikation eines kleinen Hobbyzüchters mit einer Stute und dem Verkauf seiner Fohlen an Dritte zu überprüfen.
Das nunmehr vorliegende "Kater-Urteil" lässt in dieser Richtung tatsächlich die letzten Hoffnungen schwinden. Der Bundesgerichtshof hat zwar offensichtlich bewusst darauf verzichtet, sich festzulegen, ab wann eine Hobby-Katzenzüchterin entsprechend der Rechtssprechung zum Hobby-Perdezüchter als unternehmerisch handelnde Verkäuferin oder Käuferin anzusehen ist. Der BGH hatte offensichtlich Bedenken, die vom Vorgericht vertretene Einordnung der den Kater kaufenden Katzenfrau als Verbraucherin so anzuerkennen und gut zu heißen. Das Gericht wird also zu prüfen haben, ob die Käuferin des Katers nicht doch als Unternehmerin aufzufassen ist, da sie schließlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen kastrierten Kater und zwei weibliche Katzen ihr Eigen nennen durfte und die Würfe dieser Katzen anderweitig verkauft hat, wobei im Jahr 2002 zwei Würfe und im Jahr 2003 ein Wurf verkauft worden ist.
Wer mit der Diktion des BGH bei Begründung der Zurückweisung vertraut ist, kann sich sehr wohl vorstellen, dass der BGH - wenn er hätte entscheiden dürfen - die Katzenfrau als Unternehmerin bewertet hätte. Ob jemand mit ein oder zwei Katzen züchtet und die Zuchtprodukte Jahr für Jahr verkauft oder aber ob ein anderer hobbymässig Pferde züchtet und wiederum Jahr für Jahr und ggf. sogar mit einem Jahr Unterbruch die Fohlen verkauft, ist letztendlich für die Bejahung der Unternehmereigenschaft eines solchen Hobbyzüchters ohne jeden Einfluss. Die Eingeweide des "Kater-Urteils" bestätigen also die durchaus nicht nur positiven Erwartungen aus der Entscheidung "Sommerekzem".
Es dürfte daher heute nur noch unter extremen Bedingungen vorstellbar sein, dass ein Hobbypferdezüchter, der auch nur mit einer einzigen Stute züchtet und seine Produkte von Fall zu Fall verkauft, nicht als Unternehmer bei seinem zukünftigen Tun und Handeln, insbesondere bei dem Verkauf seiner Nachzucht angesehen wird.
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