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Angebot für Kalenderwoche 07-47


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Der Pferdezüchter im Focus der Justiz

Der Bundesgerichtshof hat in der " Kater-Entscheidung " vom 11.07.07 die Eckdaten für jeden Prozeß über den Kauf eines mangelhaften Pferdes neu abgesteckt.
Urteil: Unbedingt lesenswert.

Teil 3 von 4


Aus der Entscheidung des BGH vom 20.03.2006 "Sommerekzem" haben viele heraus gelesen, dass die Vermutungswirkung des § 476 BGB zwar für den Sachmangel "Sommerekzem" in Betracht komme, nicht dagegen bei einer Vielzahl anderer möglicher Mängel eines Pferdes. Es wird argumentiert, der BGH habe in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass beim Tierkauf die Besonderheiten zu berücksichtigen seien, die sich aus der Natur des Tieres als Lebewesen ergeben. Anders als bewegliche Sachen unterliegen Tiere während ihrer gesamten Lebenszeit einer ständigen Entwicklung und Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung, die nicht nur von den natürlichen Gegebenheiten des Tieres (Anlagen, Alter), sondern auch von seiner Haltung (Ernährung, Pflege, Belastung) beeinflusst wird. Schliesslich würde in der gesetzlichen Begründung zu § 476 BGB darauf hingewiesen, dass die Vermutung mit der Art des Mangels jedenfalls bei Tierkrankheiten häufig unvereinbar sei, weil auf Grund der Ungewissheit über den Zeitraum zwischen Infektion und Ausbruch der Krankheit nicht selten ungeklärt bleiben müsse, ob eine Ansteckung bereits vor oder erst nach Lieferung des Tieres an den Käufer erfolgt sei. Zwischenzeitlich liegt eine nahezu unüberschaubare Auflistung von Urteilen vor, bei welchen Symptomen und/oder Krankheiten die Vermutungswirkung des § 476 BGB von Instanzengerichten abgelehnt wurde: Spat (LG Lüneburg, RdL 2005, 66); Spat (AG Bad Gandersheim, RdL 2005, 66); Fesselträgerschaden (LG Neubrandenburg, RdL 2006, 36); Unrittigkeit (OLG Oldenburg, RdL 2005, 65); Weben (OLG Oldenburg, RdL 2005, 65); Spat (OLG Hamm, RdL 2005, 66); Kehlkopf-Pfeifen und Koppen (AG Worbis, RdL 2005, 146); Borreliose (LG Verden, RdL 2005, 176).

Lässt man sich an dieser Stelle einmal von dem nicht immer realistischen Gedanken leiten, dass die vom BGH in der bisherigen Rechtssprechung zu § 476 BGB eingenommene und im übrigen auch bestätigte Rechtsauffassung von den Instanzgerichten übernommen wird, so muss damit gerechnet werden, dass schon wegen der wissenschaftlich nicht hinreichend gesicherten Inkubationszeit der verschiedenen Infektionskrankheiten wie der ebenso ungesicherten Ursachenforschung der Lahmheit in all ihren höchst unterschiedlichen Facetten, auch jede andere Pferdekrankheit - so weit diese als Sachmangel zu bewerten ist - der Vermutungswirkung des § 476 BGB unterliegt. Eine der wenigen Ausnahmen, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht von dieser Norm betroffen ist, dürfte die akute Druse sein, da hier ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse über deren Verlauf vorliegen.




 Teil 1
 Teil 2
Nächste Woche mehr





Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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