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| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Der Pferdezüchter im Focus der Justiz
Der Bundesgerichtshof hat in der " Kater-Entscheidung " vom 11.07.07 die Eckdaten für jeden Prozeß über den Kauf eines mangelhaften Pferdes neu abgesteckt. Urteil: Unbedingt lesenswert.
Teil 2 von 4 | | |
Der BGH hat aber in dem "Kater-Urteil" nicht nur bereits bekannte Positionen erneut festgezurrt, er hat sich vielmehr eindeutig gegen eine gerade in der Literatur aus vielfältigen Gründen vertretene Rechtsauffassung gewandt. Diese hatte zunächst vom gewerblichen Verkäufer eines Tieres verlangt, dass er alle ihm üblicherweise zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausnutzt, um einen Sachmangel festzustellen bzw. auszuschliessen.
Wenn aber selbst bei einer sorgfältigen Untersuchung im üblichen Umfange ein bestimmter Sachmangel nicht erkennbar gewesen ist, sollte nach dieser Auffassung die Vermutungswirkung entfallen und der Pferdekäufer seinerseits den Nachweis erbringen, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorgelegen hat.
Aus der Sicht des BGH kommt dieser Argumentation keine entscheidende Bedeutung zu. Auf die Frage, ob der Verkäufer, der das Tier schon über einen längeren Zeitraum hinweg beobachten konnte, aufgrund seiner besseren Erkenntnismöglichkeiten den fraglichen Sachmangel hätte erkennen können oder im Rahmen der üblichen Untersuchung nicht hat nachweisen können, lässt den Bundesgerichtshof vollständig unbeeindruckt.
Dem verbraucherschützenden Charakter des § 476 BGB kommt nach der Auffassung des BGH eine derartig herausragende Bedeutung zu, dass dahinter alle auch aus der Sache möglicherweise begründeten Bedenken zurückzustehen haben. Schliesslich könne z.B. bei einer originalverpackten Ware weder der Verkäufer noch der Käufer trotz entsprechender Untersuchungen feststellen, ob diese Ware einen Sachmangel aufweist oder nicht. Die bessere Erkenntnismöglichkeit auf Grund längerer Besitzdauer ist daher kein entscheidendes Kriterium.
Es gilt daher, die Eingeweide des "Kater-Urteils" richtig zu interpretieren. Dieser Aufgabe sollten sich vorrangig Juristen stellen, die sich nicht der Kaste von Opferschaupriestern zugehörig fühlen, also unabhängig von der jeweiligen Interessenvertretung gelernt haben, auch dem eigenen Klientel die notwendigen Konsequenzen aus der bisherigen Rechtssprechung des BGH zu vermitteln.
Für den gewöhnlichen Pferdezüchter und Pferdehändler hat der Bundesgerichtshof sozusagen in Eisen gegossen: Die Vermutungswirkung des § 476 BGB zu Gunsten des Verbrauchers wird nicht bereits dadurch in Zweifel gezogen, dass der Verkäufer trotz des Einsatzes der üblicherweise angewandten Prüfmethoden nicht in der Lage war, einen möglicherweise nur im Keim angelegten Sachmangel überhaupt feststellen zu können.
Es verbleibt vielmehr bei der Regel, dass der verbraucherschützende Charakter der Vorschrift des § 476 BGB nicht bereits an der ersten Hürde scheitert, dass der Sachmangel typischerweise jederzeit auftreten könne und deshalb keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulasse, wonach dieser schon bei Gefahrübergang vorgelegen habe.
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