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Angebot für Kalenderwoche 07-44


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Der Pferdezüchter im Focus der Justiz

Der Bundesgerichtshof hat in der " Kater-Entscheidung " vom 11.07.07 die Eckdaten für jeden Prozeß über den Kauf eines mangelhaften Pferdes neu abgesteckt.
Urteil: Unbedingt lesenswert.

Teil 1 von 4


Die Orakel im Alten Orient, im Mittelmeerraum oder in Indonesien verstanden sich bereits vor mehr als 5000 Jahren auf die Kunst, aus den Eingeweiden eines Tieres die Zukunft zu lesen. Es spricht vieles dafür, dass diese Art der Zukunftsdeutung auch für die deutsche Pferdezucht eine unerwartete Renaissance erleben wird. Allerdings geht es heute nicht mehr um die den Opferschaupriestern vorbehaltene Begutachtung der Leber eines Opferschafes.

Gefragt sind vielmehr kundige Juristen, die in der Lage sind, den von dem Erreger Mikrosporum canis befallenen Kater daraufhin zu untersuchen, welche Bedeutung dieses Katzenvieh für die Zukunft der deutschen Pferdezucht noch haben wird. Oder anders gefragt: Welche Schlussfolgerungen sind aus der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.07.2007 im sog. "Kater-Urteil" für die zukünftige Entwicklung der deutschen Pferdezucht, insbesondere für die Frage der Vermarktung ihrer Zuchtprodukte zu ziehen.

Zunächst aber zurück zum Sachverhalt, der dem "Kater-Urteil" des BGH zugrunde lag. Die Beklagte züchtete Katzen und verkaufte einen eineinhalbmonatigen Kater als Zuchttier an eine andere Katzenfreundin. Diese besaß zum Zeitpunkt des Kaufs bereits einen kastrierten Kater und zwei weibliche Katzen, deren Würfe sie jeweils verkaufte, wobei im Jahre 2002 zwei Würfe und im Jahre 2003 ein Wurf gezählt wurden. Der Kater wurde alsbald nach Übergabe von den Erregern der Mikrosporie befallen. Hierbei handelt es sich um eine typische Katzenkrankheit, die allerdings auch auf Menschen übertragen werden kann. Während die gesamte Fachliteratur überwiegend die Inkubationszeit zwischen dem Kontakt des Tieres mit den Erregern und dem sichtbaren Ausbruch der Krankheit mit wenigen Wochen, in der Regel bis zu vier Wochen angibt, geht der gerichtliche Sachverständige davon aus, dass die Pilzsporen in der Umwelt bis zu achtzehn Monaten überleben könnten und damit auch die Inkubationszeit mit eineinhalb Jahren im äussersten Fall angegeben werden müsse. Damit stand fest, dass die Infektion des Katers sowohl vor als auch erst nach Übergabe erfolgt sein kann. Mit anderen Worten: Es war vollständig ungewiss, wann sich dieser Kater infiziert hatte, wobei zunächst einmal alles dafür sprach, dass er sich nach der Übergabe angesteckt haben dürfte.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die bisherige Rechtssprechung bei Tierkäufen, dass die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB nicht bereits aus dem Gesichtspunkt der Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels daran scheitere, dass ein solcher Mangel typischerweise jederzeit auftreten könne und deshalb kein hinreichender Rückschluss darauf zulasse, dass er schon bei Gefahrübergang vorgelegen habe.

Vielmehr: Mit dem Regel-Ausnahmen-Verhältnis des § 476 BGB und dem verbraucherschützenden Charakter dieser Norm wäre es nach der Auffassung des BGH auch beim Tierkauf (sprich: Pferdekauf) nicht zu vereinbaren, diese verbrauchergünstige Vorschrift schon daran scheitern zu lassen, dass der Entstehungszeitpunkt eines Mangels typischerweise nicht zuverlässig festgestellt werden könne.



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Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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